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Leserfrage: Wer darf nach Tod des Jagdpächters im Revier jagen?

Unsere Feldjagd hat zwei Jagdpächter. Nun ist ein Pächter verstorben. Die Ehefrau des Verstorbenen, selbst keine Jägerin, hat nun zwei Jagdberechtigte eingesetzt. Darf sie das?

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Unsere Feldjagd hat zwei Jagdpächter. Nun ist ein Pächter verstorben. Die Ehefrau des Verstorbenen hat nun zwei Jagdberechtigte eingesetzt, sie selbst hat aber keine Jagdberechtigung. Der verbleibende Pächter zweifelt nun diese Regelung an. Er meint, er sei nun allein Jagdpächter und die eingesetzten Jäger handeln rechtswidrig. Der derzeitige Vertrag endet im Jahr 2023. Nun liegt der Fall vor der Jagdgenossenschaft.

Wie handle ich als Vertreter der Jagdgenossenschaft richtig?

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Antwort: Steht im Jagdpachtvertrag keine Klausel über den Fall des Versterbens eines Jagdpächters, ist die Witwe im Recht. Sie darf einen Jagdausübungsberechtigten benennen.

Schauen Sie als Vorsitzender der Jagdgenossenschaft daher zunächst einmal in den Jagdpachtvertrag, ob sich darin eine Regelung für den Fall des Versterbens eines Mitpächters befindet. Viele Jagdpachtverträge enthalten eine konkrete Regelung für den Fall, dass ein Mitpächter während der Pachtdauer verstirbt. Häufig steht dort, dass sich das Pachtverhältnis mit den verbliebenen Mitpächtern allein fortsetzt, diese ihrerseits einen Ersatzpächter stellen können oder das Pachtverhältnis insgesamt mit sofortiger Wirkung von den verbliebenen Mitpächtern gekündigt werden kann.

Keine Klausel im Pachtvertrag

Sollte dies nicht der Fall sein, greift die landesrechtliche Regelung. Danach würde sich für die Jagdgenossenschaft am Fortbestand des laufenden Jagdpachtvertrages nichts ändern. In den meisten Landesjagdgesetzen ist bestimmt, dass der jagdpachtfähige Alleinerbe oder einer der jagdpachtfähigen Miterben an Stelle des Verstorbenen in den Jagdpachtvertrag eintritt. Wenn mehrere jagdpachtfähige Miterben vorhanden sind, so dürfen nur so viele die Rechte des Erblassers aus dem Jagdpachtvertrag ausüben, dass die Pächterhöchstzahl in dem Revier nicht überschritten wird.

Unterschiedliche Regeln in den Bundesländern

Ist der Alleinerbe, wie hier die Witwe des Jagdpächters, nicht jagdpachtfähig, so müssen die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten benennen (so in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen).

Nur in Brandenburg und Sachsen erlischt der Jagdpachtvertrag mit dem Tod des Jagdpächters, wenn im Jagdpachtvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Sind mehrere Pächter an dem Vertrag beteiligt, kann der Vertrag mit ihnen fortgesetzt werden.

Erben dürfen Jagdausübungsberechtige bestimmen

Die Person, die die Erben in den entsprechenden Bundesländern als Jagdausübungsberechtigten benennen, wird kein Pächter. Sie nimmt nur für die Erben die mit dem Jagdpachtvertrag verbundenen Rechte und Pflichten wahr. Wenn diese endet, so enden auch die Rechte und Pflichten der benannten Person.

In Ihrem Fall wären die Vertragspartner auf Pächterseite der bisherige Mitpächter sowie die Witwe des verstorbenen Mitpächters. Er müsste akzeptieren, dass an Stelle seines verstorbenen Mitpächters nunmehr die von seiner Witwe benannten Personen die Jagd ausüben. Ansonsten bliebe es aber bei den bisherigen internen Absprachen der Mitpächter über die Verteilung der Abschüsse, Jagdbetriebskosten etc.

Jagdgenossenschaft sollte neutral bleiben

Ihre Jagdgenossenschaft sollte sich aus etwaigen Auseinandersetzungen innerhalb der Mitpächtergemeinschaft prinzipiell raushalten und auf Wunsch allenfalls eine Vermittlerrolle einnehmen. Solange eine ordnungsgemäße Jagdausübung durch die Mitpächter bzw. der von diesen benannten Personen gewährleistet ist und insbesondere keine übermäßigen Wildschäden zu beklagen sind, sollte sich die Jagdgenossenschaft aus einem Streit zwischen dem alten Mitpächter und der Witwe des verstorbenen Mitpächters sowie der von ihr benannten Jagdausübungsberechtigten raushalten.

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