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Leserfrage: Zählt eine PV-Freiflächenanlage zur bejagbaren Fläche?

Neuerdings besitzen wir zusammenhängend 75 ha Flächen und erreichen damit die Grenze für eine Eigenjagd. Allerdings befindet sich auf diesen Flächen eine 7 ha große eingezäunte Photovoltaikanlage.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Wir bewirtschaften einen Hof mit 100 ha. Davon sind ca. 65 ha arrondiert. Seit vielen Jahren ist das Jagdrecht verpachtet, der Vertrag läuft noch bis 2023. Durch eine Flurneuordnung konnten wir Flächen tauschen, so dass wir jetzt 75 ha arrondiert besitzen. Damit erfüllen wir die Voraussetzung einer Eigenjagd. Allerdings befindet sich auf diesen Flächen eine 7 ha große eingezäunte Photovoltaikanlage (PV-Anlage) im Freiland.

  1. Dürfen wir den PV-Bereich bejagen?
  2. Können wir während des laufenden Jagdpachtvertrages unsere Flächen aus der Jagdgenossenschaft herausnehmen und selber bejagen?

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Die Antwort liefert Rechtsanwalt Dr. Boris Lau von Dr. Lau & Backhaus aus Groß Gönau:

  1. Die PV-Flächen sollten Sie nicht mit der Schusswaffe bejagen, da die KoIlektoren sehr eng stehen und die Fläche eingezäunt ist.



    Die entscheidende Frage ist aber, ob die Fläche verwaltungsrechtlich zur bejagbaren Fläche zählt. Wenn das der Fall ist, zählt sie zur Eigenjagd dazu. Damit eine Eigenjagd entsteht, bedarf es zusammenhängender Flächen von mindestens 75 ha, die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar sind. Entscheidend ist nicht die gegenwärtige Nutzung, sondern ob eine entsprechende Nutzung möglich wäre. So hat die Rechtsprechung auch bei Gebieten, die der Gewinnung von Bodenschätzen dienen oder bei einer Mülldeponie entschieden, dass diese zur bejagbaren Fläche einer Eigenjagd zählen. Diese gerichtlichen Entscheidungen sind nicht gesetzlich festgeschrieben. Falls die zuständige Jagdbehörde ein Problem mit der bejagbaren Fläche hat, müsste ggf. ein Gericht darüber entscheiden, ob die PV-Fläche zur Eigenjagd zählt.



  2. Nein. Sie müssen abwarten, bis der Pachtvertrag ausläuft. Es sei denn, Sie schließen mit dem Jagdpächter unter Einbeziehung der Jagdgenossenschaft einen Jagdpachtaufhebungsvertrag. Einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht. Sie können der Jagdgenossenschaft, zu der die Fläche bisher zählte und dem bisherigen Jagdpächter anzeigen, dass eine Eigenjagd entstanden ist und die Jagdausübung dort nach Beendigung des laufenden Jagdpachtvertrages durch den Grundeigentümer erfolgt.

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