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Biberverordnung

MV erlaubt Maßnahmen gegen den Biber

Mecklenburg-Vorpommern macht mit der neuen Biberverordnung den Weg frei für Maßnahmen gegen den Biber in erheblichem Umfang ohne artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für jeden Einzelfall.

Lesezeit: 2 Minuten

Auf der Verbandsversammlung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern hat Agrarstaatssekretär Dr. Jürgen Buchwald am Dienstag im Technologiepark Warnemünde mitgeteilt, dass die von Umweltminister Dr. Till Backhaus im Frühjahr angekündigte Biberverordnung nun fertiggestellt ist. Sie soll Maßnahmen gegen den Biber im Einzelfall erleichtern und am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Laut Buchwald besteht die wesentliche Neuerung darin, dass es künftig in erheblichem Umfang möglich sein wird, Maßnahmen gegen den Biber zu ergreifen, ohne dass dafür im Einzelfall eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen ist.

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Im Verordnungstext seien unter anderem genau die Tatbestände geregelt, für die es eine solche Ausnahmegenehmigung nicht mehr bedarf, sagte Buchwald weiter. Das sei zum Bespiel der Fall, wenn durch die Aktivitäten des Bibers Havarien, wie Deichbrüche oder Überschwemmungen von Verkehrsinfrastruktur, drohen. Dann können die beispielsweise Wasser- und Bodenverbände oder betroffenen Unternehmen (Deutsche Bahn) künftig selbstständig Maßnahmen gegen den Biber und seine Bauten und Dämmen ergreifen.

Die Tötung eines Bibers sei dabei der letzte Ausweg, betonte Buchwald. In erster Linie seien andere Maßnahmen, wie der Einbau von Dammdrainagen, umzusetzen. Zudem dürften die Maßnahmen von hierzu berechtigten Personen durchgeführt werden, die vorher entsprechend geschult worden sind. Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern lehnten sich – nicht nur wegen der räumlichen Nähe – eng an die Bestimmungen in Brandenburg an.

Insgesamt soll die Biberverordnung dazu dienen, einen Ausgleich zwischen Nutz- und Schutzinteressen herbeizuführen. In diesem Zusammenhang betonte der Staatssekretär, dass aus seiner Sicht die Wiederansiedlung des Bibers ein Erfolg des Naturschutzes sei. In vielfältiger Weise beeinflusst der Biber unsere Gewässerlandschaft in positiver Weise. Akzeptanz für den Biber kann aber nur dann entstehen, wenn im Schadensfalle auch die erforderlichen Maßnahmen möglichst unproblematisch ergriffen werden können.

Buchwald verwies abschließend darauf, dass der endgültige Verordnungstext eine Abwägung vieler Interessen ist und warb um Verständnis, dass nicht alle vorgetragenen Punkte übernommen werden konnten. So mussten die zwingenden Anforderungen des höherrangigen Rechts (Bundesnaturschutzgesetz und europäisches Artenschutzrecht) beachtet werden.

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