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NABU reicht EU-Beschwerde gegen Niedersächsische Wolfsverordnung ein

Der NABU sieht in der für Niedersachsen geplanten Erleichterung der Tötung von Wölfen keine tragfähige rechtliche Grundlage. Der Herdenschutz funktioniere.

Lesezeit: 3 Minuten

Der NABU reicht eine EU-Beschwerde gegen die Wolfsverordnung des Landes Niedersachsen vom 20.11.2020 bei der Europäischen Kommission in Brüssel ein. Im Ergebnis werden Verstöße der Verordnung gegen den Artenschutz sowie die Ausnahmen der Europäischen Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) gerügt.

Niedersachsen weicht nach Auffassung des NABU mit seiner Verordnung weit von Beispielen anderer Bundesländer sowie vom EU-Recht ab. Aktuell gibt es in dem Bundesland 35 Wolfsrudel und zwei Wolfspaare.

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Dr. Holger Buschmann, Landesvorsitzender des NABU Niedersachsen, meint, dass sich das Land mit der nun vorliegenden Wolfsverordnung nicht den Herausforderungen stelle, die mit einer Koexistenz einhergehen. Der Schutz des Wolfes werde massiv aufgeweicht. "In der Verordnung werden bundesweite Empfehlungen eines zumutbaren Herdenschutzes weiter nach unten korrigiert. Das wird den Weidetierhaltern nicht helfen, da Wolfsabschüsse keine Nutztierrisse verhindern“, sagt er.

Es sei aus Nordamerika und Europäischen Nachbarländern bekannt, dass Abschüsse von Wölfen durch eine Zerstörung der Rudelstruktur in dem betroffenen oder Nachbargebiet sogar erhöhte Nutztierrisse zur Folge haben können. Nun werde sich die EU mit der Niedersächsischen Wolfsverordnung beschäftigen.

Ein zentraler Aspekt der Beschwerde liegt in der Prognose zukünftiger wirtschaftlicher Schäden. So wird in der Verordnung davon ausgegangen, dass Pferde und Rinder per se wehrhaft wären und somit keine wolfsabweisende Zäune erforderlich wären. „Eine grobe Fehleinschätzung,“ beklagt Dr. Buschmann, „denn eine wissenschaftlich untersetzte und hinreichend belastbare Erkenntnisgrundlage liegt dieser Annahme nicht zugrunde. Vielmehr zeigt die Praxis das Gegenteil und die zuständige Fachbehörde des Landes selbst hat eine derart pauschale Bewertung nicht als fachlich gerechtfertigt eingestuft.“

Auch weist die Verordnung laut dem Umweltschützer eine Sonderregelung für den zumutbaren Herdenschutz bei Deichen und anderen Hochwasserschutzmaßnahmen auf. Hier sollen schlichte Einzäunungen, anstatt wolfsabweisender Zäune, Wölfe von den Schafen fern halten. „Für eine derartige Erleichterung der Tötung von Wölfen bei Schafsrissen bzw. Verletzungen auf Deichen gibt es keine tragfähige rechtliche Grundlage und die Annahme ist einfach fachlicher Nonsens. Auch an Deichen lassen sich zumutbare Herdenschutzmaßnahmen durchführen“, erklärt Dr. Buschmann.

Was ist das richtige Bezugsmaß des günstigen Erhaltungszustandes?

Weiterhin legt Niedersachsen laut Buschmann ein auf das Bundesland bezogenes Verfahren zur Beurteilung des Erhaltungszustandes der Wolfspopulation fest. „Es wird wissentlich verkannt, dass der Bezugspunkt, an den sich der Erhaltungszustand einer Wolfspopulation knüpft, nicht an Bundeslandgrenzen (auch nicht an Staatsgrenzen) sondern vielmehr an natürlichen Verbreitungsgebieten bemisst. Die Biologie von Tieren und auch von Populationen kann zudem nicht von einer Verordnung bestimmt werden“, erläutert Dr. Buschmann.

Es stelle sich die Frage, ob solche Forderungen ein erster Schritt in Richtung so genannter "wolfsfreier Zonen an der Küste" und "Wolfs-Abschussquoten" darstellen soll, wie wiederholt von Vertretern der niedersächsischen CDU und SPD gefordert. Beides hätten Gerichte wiederholt als 'nicht zielführend' abgewiesen.

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