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Corona-Sonderregelungen

Neue Landesjagdverordnung RLP gibt Rechtssicherheit für Jagdgenossenschaften

Rheinland-Pfalz passt seine Jagdverordnung an die Coronabedingungen an. Jagdvorstände dürfen länger im Amt bleiben, Hegeringe und Vorstände erhalten erweiterte Befugnisse ohne Abstimmung etc.

Lesezeit: 4 Minuten

Das rheinland-pfälzische Umwelt- und Forstministerium hat die Landesjagdverordnung geändert, um der derzeitigen Pandemie-Situation gerecht zu werden und die Handlungsfähigkeit der Jagdgenossenschaften und der Hegegemeinschaften sicherzustellen.

Im Gesetzes- und Verordnungsblatt vom 11. März 2021 wurde die Änderung veröffentlicht. Sie ist seit Freitag in Kraft.

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Entscheidungen ohne Mitgliederabstimmung möglich

Mit der Änderung der Landesjagdverordnung können die Vorstände der Jagdgenossenschaften nunmehr Befugnisse, die eigentlich von der Jagdgenossenschaftsversammlung ausgeübt werden müssten, ausnahmsweise selbst wahrnehmen, damit die Erfüllung der Aufgaben der Jagdgenossenschaften nicht gefährdet wird.

Wenn also Corona-bedingt keine Genossenschaftsversammlungen stattfinden können, so kann der Jagdvorstand über die Nutzung des Jagdbezirkes, über Abschussvereinbarungen, über die Erhebung von Umlagen und auch die Anstellung von Personal grundsätzlich selbst entscheiden, informiert der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.

Gleiches gilt für die Genehmigung des Haushalts- und der Jahresabrechnung. Diese Befugnisse soll der Jagdvorstand auch in den Fällen haben, in denen in der Satzung der jeweiligen Jagdgenossenschaft möglicherweise entgegenstehende Regelungen enthalten sind.

Mit dieser Ausnahmeregelung ist es nun möglich, notwendige Entscheidungen in der Jagdgenossenschaft zu treffen, auch was die Verlängerung und den Neuabschluss von Jagdpachtverträgen angeht, so der Bauernverband weiter. Allerdings sei auch darauf zu achten, dass die Jagdvorstände ihre Befugnisse nicht missbräuchlich wahrnehmen dürfen. Letztlich seien die Vorstände immer der Genossenschaftsversammlung gegenüber verantwortlich und müssten im Sinne der Jagdgenossen die Befugnisse ausführen, heißt es.

Amtszeiten der Vorstände verlängern sich

Eine weitere wichtige Entscheidung wurde auch hinsichtlich der Amtszeit der Jagdvorstände getroffen. Wenn pandemiebedingt keine Neuwahl von Jagdvorständen vor dem 31. März 2021 stattfinden kann, so verlängert sich ausnahmsweise die Amtszeit der bisherigen Jagdvorstände um ein Jahr.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Wahl bereits zum 31. März 2020 notwendig gewesen wäre. Auf diese wichtige Ergänzung der ursprünglichen Planung hatte die IGJG im Rahmen der Anhörung zur Änderung der Landesjagdverordnung hingewiesen. Denn es ist bekannt, dass bereits im Jahr 2020 einige Jagdgenossenschaften die Vorstände hätten neu wählen müssen, was aber pandemiebedingt nicht möglich gewesen war. Auch im Herbst 2020 wurden die angesetzten Sitzungen häufig wieder Opfer der Kontaktbeschränkungen.

Mehr Rechtssicherheit geschaffen

Mit der aktuellen Regelung besteht nunmehr Rechtssicherheit für die Jagdgenossenschaften. Das Zusammentreffen der drei entscheidungsbefugten Jagdvorstände ist sicherlich einfacher unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Kontakt- und Hygieneregelungen zu organisieren, wenn keine Versammlung der Jagdgenossenschaft selbst durchgeführt werden kann.

Zur eigenen Sicherheit sollten die Jagdvorstände jedoch dokumentieren, aus welchen Gründen keine Jagdgenossenschaftsversammlung durchgeführt werden kann, beispielsweise, dass für die zu erwartende Teilnehmerzahl an Jagdgenossen keine ausreichende Räumlichkeit für eine Tagung zur Verfügung steht, rät der BWV weiter. Das gilt auch dafür, wenn bereits Versammlungstermine veröffentlicht wurden, die aber dann aus den bekannten Gründen wieder abgesagt werden müssen.

Hegegemeinschaften können Aufgaben selbst übernehmen

Über die Erleichterungen für die Jagdgenossenschaften hinaus wurden vergleichbare Regelungen auch für die Hegegemeinschaften getroffen. Die Vorstände der Hegegemeinschaften haben ebenfalls die Möglichkeit, Aufgaben ausnahmsweise selbst wahrzunehmen, auch wenn diese eigentlich nicht dem Vorstand der Hegegemeinschaft zugewiesen sind.

Letztlich gibt es auch eine Klarstellung für die Amtszeit der Jagdbeiräte. Sofern diese gewählt werden müssen – dies betrifft die Vertreter der Eigenjagdbezirke, der Jagdscheininhaber und der Jagdpächter in den Kreisjagdbeiräten sowie deren Stellvertreter – so wird deren Amtszeit ebenfalls ausnahmsweise um ein Jahr verlängert. Diese Regelung gilt nicht für die Mitglieder in den Jagdbeiräten, die von der Landwirtschaftskammer oder dem Gemeinde- und Städtebund benannt werden. Das sind auch die Vertreter der Jagdgenossenschaften und der Landwirtschaft, so der Verband abschließend.

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