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Niedersachsen erlaubt Drückjagd, Bayern nicht

Nach mehreren anderen Bundesländern erlaubt nun auch Niedersachsen Gemeinschaftsjagden (Drückjagden) auf Schalenwild zur gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanerfüllung. Nur Bayern bleibt stur.

Lesezeit: 3 Minuten

NRW, Hessen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Thüringen hatten bereits als Ausnahme von ihren Corona-Verordnungen Gesellschaftsjagden auf Schalenwild erlaubt. Nun zieht Niedersachsen nach, Bayern dagegen nicht.

Niedersachsen

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Nach der Niedersächsischen „Corona-Verordnung" ist die körperliche Betätigung im Freien grundsätzlich zulässig. Damit darf auch die Jagd weiterhin ausgeübt werden. Darauf weist das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) ausdrücklich hin.

Die Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen ist dabei selbstverständlich. Bei der Einzeljagd (Pirsch, Ansitz) ist das unproblematisch.

Auch Gemeinschaftsjagden (Drückjagden) auf Schalenwild zur gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanerfüllung und zur Prävention vor der ASP (Afrikanische Schweinepest) sind weiterhin zulässig, da sie der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind.

Einer vorherigen Genehmigung bedarf es nicht, dennoch sind die Vorgaben der „Corona-Verordnung" einzuhalten. So muss es ein Hygienekonzept geben, die persönlichen Daten der Teilnehmenden sind zu erfassen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Das Agrarministerium gibt mit seinem Erlass vom Donnerstag nochmals aktualisiert organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild bekannt.

Bayern bleibt hart

Seit 30. Oktober gilt die 8. Bayerische Infektionsschutzordnung. Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. sind allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird,

Anders als in anderen Bundesländern besteht in Bayern aber ein generelles Veranstaltungsverbot (§5 BayIfSMV). Das heißt, in Bayern ist derzeit eine Veranstaltung mit festgelegter Personenzahl generell nicht zulässig.

Das gilt auch für Bewegungsjagden mit Teilnehmern, für die die Jagdausübung weder zur Berufsausübung gehört noch eine Dienstpflicht darstellt. Das heißt, Bewegungsjagden mit der privaten Jägerschaft sind nach der 8. BayIfSMV nicht erlaubt.

Dem Staatsministerium für Landwirtschaft sei die hohe Bedeutung der Bewegungsjagd beim Schalenwild bewusst, vor allem vor dem Hintergrund der herannahenden Schweinepest und der Erfüllung der Abschusspläne, zitiert der Landesjagdverband. Aus diesem Grund stehe das Landwirtschaftsministerium in intensivem Austausch mit dem Gesundheitsministerium und beide Ministerien erarbeiteten noch eine abschließende Entscheidung. Das Ministerium bittet deshalb noch um etwas Geduld, so der Jagdverband.

Alle Jäger, die schon vor dieser abschließenden Entscheidung der Ministerien, an einer Bewegungsjagd teilnehmen müssten, können beim zuständigen Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Nach § 5 Satz 2 der 8. BayIfSMV kann eine solche Ausnahmegenehmigung von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus Infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Bewegungsjagden mit Teilnehmern, für die die Jagdausübung zur Berufsausübung gehört (Berufsjäger) oder eine Dienstpflicht (Förster) darstellt, sind unter den aktuellen Hygienevorgaben zulässig (§ 3 Abs. 3 der 8. BayIfSMV).

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