Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

Jagd

NRW-Landtag verabschiedet neues Jagdgesetz

Am 1. April tritt das neue Jagdgesetz in NRW in Kraft. Neu sind z.B. die Anhebung der Kirrmenge auf 1 l und die Lockerung des Baujagdverbots auf Füchse und Dachse.

Lesezeit: 3 Minuten

Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Novelle des Landesjagdgesetzes verabschiedet. Dieses tritt damit zum neuen Jagdjahr ab dem 1. April 2019 in Kraft. Mit der Novellierung will Nordrhein-Westfalen sein Jagdrecht wieder stärker an bundesrechtliche Vorgaben anpassen.

Dazu gehört insbesondere die Wiederausrichtung der Liste jagdbarer Arten an die des Bundesjagdgesetzes. Gerade mit dieser Abweichung hatte das geltende Ökologische Jagdgesetz (ÖJG), das im April 2015 unter der damals rot-grünen Landesregierung verabschiedet worden war, scharfe Kritik ausgelöst. Zu den Neuregelungen zählen ferner zum Beispiel die Anhebung der Kirrmenge auf wieder 1 l und die Lockerung des Baujagdverbots auf Füchse und Dachse.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Nach den Worten der umweltpolitischen Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion, Bianca Winkelmann, werden durch die Novelle unnötige Bürokratie abgebaut und praxisferne Einzelbestimmungen aufgehoben. Jäger erhielten wieder einen angemessenen Rahmen für eine nachhaltige und waidgerechte Jagd. Die Anpassung des Artenkatalogs an das Bundesrecht sei eine wichtige Neuerung und gleichbedeutend mit der Ausweitung der Hegepflicht für die Jägerschaft auf viele Tierarten.

Der Landesjagdverband (LJV) Nordrhein-Westfalen lobte das neue Gesetz. Es orientiere sich an guten jagdpraktischen Erfordernissen und mehr Bundeseinheitlichkeit. Damit stelle es eine jagdpolitische Wende zu mehr jagdpraktischer Vernunft dar. Handwerkliche Fehler im alten Gesetz seien durch praxisnahe Entscheidungen unter Beachtung naturschutzfachlicher und sozialer Anforderungen behoben worden.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Ausrichtung der Liste der jagdbaren Arten an die des Bundesjagdgesetzes, Änderung mehrerer Jagdzeiten
  • Die Fütterung von Schalenwild wurde vom 1. Januar auf den 15. Dezember vorgezogen. Der Zeitraum endet am 30. April.
  • Die Kirrmenge wurde auf wieder 1 l angehoben. An Nicht-Widerkäuer dürfen Insekten, Hühnereier, Fallwild, Aufbrüche (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Nutria und Bisam verfüttert werden. Laut der neuen Durchführungsverordnung (DVO) ist es verboten, Schalenwild in einem Umkreis von 300 m von Fütterungen zu erlegen.
  • Lockerung des Baujagdverbots auf Füchse und Dachse; die Gebietskulisse ist vom Tisch. In Naturbauten bleibt die Jagd untersagt.
  • Aufhebung praxisferner Einzelbestimmungen, wie zusätzliche Kontrolle von Lebendfallen morgens und abends, bei denen es elektronische Melder gibt. Diese elektronischen Fangmeldesysteme sind Pflicht und müssen zwei Mal täglich eine Statusmeldung absenden.
  • Mindestpachdauer beträgt neun Jahre. Ein Jagdgenosse oder sein Vertreter, der eine Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, darf an der Abstimmung über die Vergabe selbst teilnehmen.
  • Der „Schießübungsnachweis für eine Bewegungsjagd“ wird durch den „Schießübungsnachweis“ ersetzt. Auf dem Schießstand oder im Schießkino sind die bisherigen Disziplinen, jedoch ohne Bewertung, zu schießen. Dies hat mit dem für Schwarzwild zugelassenem Kaliber zu erfolgen.
  • Das Verbot, bleihaltige Munition einzusetzen, wird gelockert; ausgenommen sind jetzt alle Büchsen bis einschließlich Kaliber 5,6 mm/.22´
  • Lockjagd auf Krähen auch mit Tauben- oder Krähenkarussel erlaubt, sofern Vogelattrappen eingesetzt werden.
  • Bei der Jagd auf Schalenwild sind die Bewegungsjagd und der Einsatz von Hunden in der Zeit vom 16. bis 31. Januar verboten
  • Die Einschränkung der Jagd in Naturschutz- und FFH-gebieten kann nur die Untere Jagdbehörde anweisen.
  • Die Untere Jagdbehörde kann auf die Vorlage der Trophäen und Gebisse auf einer Hegeschau bestehen.
  • Bei der Hundeausbildung dürfen flugfähige und kurzzeitig (max. 15 Minuten) flugunfähige Stockenten eingesetzt werden.
  • Neu im Gesetz ist die Hundeausbildung im Schwarzwildgatter
  • Die Anmeldefrist zur Geltendmachung von Wildschäden ist wieder die Wochenfrist
  • Die bisher staatlich mit der Gebühr für den Jagdschein erhobene Jagdabgabe entfällt.
  • Das Betretungsverbot für jagdliche Ansitzeinrichtungen wird wieder auf alle jagdlichen Einrichtungen ausgeweitet.

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.