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Rechtliches in Coronazeiten

RLP: Sonderregelung gilt für Jagdgenossenschaften weiterhin

Jagdgenossenschaften bleiben auch dieses Jahr ohne ordentliche Mitgliederversammlungen und Wahlen handlungsfähig. Der Bauernverband RLP informiert über ein Schreiben des Ministeriums dazu.

Lesezeit: 2 Minuten

Bereits im Jahr 2021 hatte das für Jagdfragen zuständige Umweltministerium MKUEM in Rheinland-Pfalz umfassende Sonderregelungen erlassen, wonach Jagdgenossenschaften, die Corona bedingt keine Versammlungen durchführen konnten, besondere Rechte in Anspruch nehmen durften.

Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen eigentlich eine Wahl zum Vorstand angestanden hätte, beziehungsweise notwendige Entscheidungen (beispielsweise über die Jagdverpachtung) hätten getroffen werden müssen, informiert der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.

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Die Amtszeit der Jagdvorstände wurde zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit um ein Jahr verlängert, zudem gab es umfangreichende Sonderkompetenzen für den Jagdvorstand, der viele notwenige Entscheidungen ohne die ansonsten vorgesehene Zustimmung der Jagdgenossenschaftsversammlung ausnahmsweise alleine treffen konnte.

Da sich das Pandemiegeschehen auch im Jahr 2022 nicht grundlegend geändert hat und nicht davon auszugehen ist, dass sich dies bis zu den häufig im März stattfindenden Versammlungsterminen bessert, hat das MKUEM darüber informiert, dass die im vergangenen Jahr erlassenen Sondervorschriften auch in diesem Jahr Anwendung finden sollen, so der Bauernverband weiter.

Auch wenn grundsätzlich Versammlungen der Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristisch unter besonderen Vorkehrungen möglich wären, wäre dies angesichts der derzeitigen Corona-Lage nicht ratsam. Darauf weist das Ministerium ausdrücklich hin.

Versammlungen dennoch einplanen und durchführen

Das MKUEM fordert die Jagdgenossenschaften aber auf, sobald wie möglich notwendige Versammlungen und insbesondere Wahlen zum Jagdvorstand vorzunehmen, damit diese dann nach der gesetzlichen Regelung in Rheinland-Pfalz zum 1. April 2023 ihr Amt antreten können. Dies gilt in all den Fällen, in denen die Versammlungen nach dem 1. April, also nach Beginn des neuen Jagdjahres stattgefunden haben.

Jagdgenossenschaften sollten daher laut Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau bei anstehenden Wahlen nicht abwarten wie sich die Corona-Situation bis zum Winter 2022/2023 weiter entwickelt, sondern möglichst im Sommer, wenn die Einschränkungen durch die Pandemie nach den Erfahrungen der letzten beiden Jahre etwas entspannter sind, die Versammlungen einplanen und durchführen.

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