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Wer zahlt die Kosten für die Meldung eines Wildschadens?

Ich habe einen Wildschaden auf meinem Acker bei der Gemeinde gemeldet. Wer kommt nun für die Verwaltungskosten der Gemeinde für ein ordent­liches Wildschadensverfahren auf? ­

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe einen Wildschaden auf meinem Acker bei der Gemeinde gemeldet. Wer kommt nun für die Verwaltungskosten der Gemeinde für ein ordent­liches Wildschadensverfahren auf? ­Müssen mein Jagdpächter und ich die ­Kosten tragen? Wenn ja, wer muss zu welchem Anteil die Kosten tragen?

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Antwort:

Welche Kosten für die Prüfung eines Wildschadens durch die Gemeinde ­anfallen, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern beschränken sich die Kosten auf ein Vorverfahren ohne gerichtliche Beteiligung, also die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie auf die Auslagen (Porto, Telefon, Fahrt­kosten) der Gemeinde. Die Beteiligten ­haben die ihnen entstandenen Kosten jeweils selbst zu tragen.

In mehreren Bundesländern, z. B. Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, darf die Gemeinde zusätzlich noch eine eigene Gebühr für die Durchführung des Vorverfahrens erheben. Diese beträgt teilweise mehrere Hundert Euro. Offensichtlich will die Gemeinde ­damit einen gewissen Druck auf die Beteiligten ausüben, sich möglichst ­untereinander zu einigen.

Über die Verteilung dieser Gebühren entscheidet die Gemeinde. Haben Sie als Landwirt den Wildschaden form- und fristgerecht angemeldet und hält der Schätzer diesen in seinem Gutachten auch für gerechtfertigt, kann die Gemeinde die gesamten Kosten dem Jagdpächter auferlegen. Fristgerecht bedeutet sieben Tage nach Kenntniserlangung von dem Schaden. Folgende Punkte müssen Sie melden: Zeitpunkt der Schadensfeststellung, (vermutete) Schadensursache, Größe der zerstörten Fläche, Größe der gesamten Fläche, zuständige Jagdgenossenschaft und den verantwortlichen Jagdpächter. Andernfalls splittet die Gemeinde die Kosten, meistens jeweils zur Hälfte, auf die Beteiligten. Melden Sie den Schaden nicht form- und fristgerecht, haben Sie keinen Anspruch auf Schadenersatz, falls der Jagdpächter den Schaden nicht zahlen will.

RA Hans-Jürgen Thies, Wolter Hoppenberg, Hamm

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