Kosten für die eigene Gesundheit, die nicht die Krankenkasse übernimmt, können Sie auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dies gilt nicht nur für geleistete Zuzahlungen, sondern auch für weitere Gesundheitskosten. Dazu gehören z. B. Zusatzkosten für die Chefarzt-Behandlung, für die Unterbringung im Einzelzimmer, für Pflegeleistungen, die über die festgestellte Pflegestufe hinausgehen, und auch für Fahrtkosten zum Arzt. Auch selbst getragene Ausgaben für Zahnersatz (z. B. teure Implantate), für Brillen oder auch für Kuren können zu Steuerersparnissen führen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Behandlung medizinisch notwendig und angemessen war. In aller Regel muss eine entsprechende Verordnung vom Arzt vorgelegt werden.
Die Eigenleistungen zur Gesundheit werden allerdings nicht in vollem Umfang vom Finanzamt anerkannt. Bis zu einer gewissen Grenze – dem zumutbaren Eigenanteil – müssen Steuerzahler die Kosten für die Gesundheit selber tragen. Die Einzelheiten zeigt unsere Übersicht.
In der Praxis wird der zumutbare Eigenanteil oft nur dann überschritten, wenn mehrere kostenträchtige Behandlungen in einem Kalenderjahr zusammenkommen.
Deshalb unser Tipp: Wer nennenswerte Steuern zahlt, sollte (planbare) medizinische Maßnahmen, die mit höheren Zuzahlungen verbunden sind (z. B. teure Zahnsanierungen),
nicht unbedingt über mehrere Jahre verteilen, sondern stattdessen möglichst in einem Jahr zusammenfassen. Denn sobald der zumutba-re Eigenanteil überschritten ist, wirkt sich jeder Euro steuermindernd aus.