Früher galt: Eine Umnutzung ist nur bei Gebäuden zulässig, die im Laufe der letzten sieben Jahre noch (zeitweise) landwirtschaftlich genutzt wurden. Lag es länger als sieben Jahre zurück, dass in dem Gebäude Tiere aufgestallt oder Getreide eingelagert waren, hatten umnutzungswillige Landwirte Pech. Sie durften die Gebäude nicht für außerlandwirtschaftliche Zwecken umbauen.
Von 2005 bis Ende 2008 hatte der Gesetzgeber diese Frist bereits ausgesetzt. Ab 2009 kann nun jedes Bundesland für sich entscheiden, ob es die 7-Jahres-Frist anwendet oder nicht.
Von diesem Spielraum hat z.B. Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland Gebrauch gemacht und die Frist zunächst bis zum 31.12.2014 ausgesetzt. Andere Bundesländer, wie Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern wollen bzw. haben nachgezogen. Wenn Sie also ein Gebäude umnutzen möchten, das schon länger als sieben Jahre nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden ist, erkundigen Sie sich, welche Regelung derzeit in Ihrem Bundesland gilt.