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Steuer-Regeln für Pkw

Lesezeit: 2 Minuten

j Über 50 %


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Wird ein Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, gehört er zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Privatanteil ist zwingend nach der 1 %-Regelung zu ermitteln, es sei denn, Sie legen dem Fiskus ein detailliertes und ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor.


Die 1 %-Regelung bedeutet: Für jeden Monat werden 1 % des ursprünglichen Bruttolisten-Neupreises als privater Kostenanteil des Pkws angesetzt. Nur die Differenz zwischen Gesamtkosten und Privatanteil wirkt sich steuermindernd aus. Bei gebraucht angeschafften Pkws sind dies häufig nur 20 bis 30 % der tatsächlichen Kosten.


j 10 bis 50 %


Wird der Pkw zwischen 10 und 50 % betrieblich genutzt, haben Sie ein Wahlrecht. Sie können selbst entscheiden, ob er zum Privat- oder Betriebsvermögen gehören soll. Entscheiden Sie sich für die betriebliche Lösung, wird der Pri-vatanteil in diesem Fall nicht nach der 1 %-Regelung ermittelt. So, wie Sie die Aufteilung der gefahrenen Kilometer (z. B. 45 % betrieblich, 55 % privat) dem Fiskus glaubhaft machen, werden dann auch die Kosten aufgeteilt.


Behandeln Sie den Pkw als „privat“, gilt die im folgenden Abschnitt dargestellte Regelung (0,30 €/Betriebs-km).


j Unter 10 %


Werden Pkws weniger als 10 % betrieblich genutzt, besteht kein Wahlrecht. Diese gehören grundsätzlich zum notwendigen Privatvermögen. Für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer können Sie dann jedoch 0,30 € im Wege der Kosteneinlage steuerlich geltend machen. Beispiel: 500 km pro Jahr betrieblich = 150 € Betriebsausgabe.

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