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Was sich beim Erbrecht ändert

Lesezeit: 12 Minuten

Zum 1. Januar 2010 wird das Erbrecht in wichtigen Punkten „modernisiert“. Die Auswirkungen für landwirtschaftliche Betriebe erläutert Rechtsanwältin Christiane Graß, Bonn.


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Mit der Reform des mehr als 100 Jahre alten Erbrechts soll vor allem der Wille des Erblassers gestärkt werden. Sie bringt u.a. verbesserte Stundungsregelungen, verkürzte Verjährungsfristen bei Erbansprüchen und eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen im Erbfall. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:


Pflegeleistungen beim Erbausgleich


Etwa zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zuhause versorgt. Die Belastung für die pflegenden Angehörigen ist oft sehr groß. Dafür erhalten sie in der Regel keinen finanziellen Ausgleich, es sei denn, der Pflegebedürftige hat dies z. B. in einem Testament ausdrücklich verfügt.


Einen erbrechtlichen Ausgleich sieht das Gesetz bisher nur für direkte Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) vor, die unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Pflegende Angehörige, die entweder kein Abkömmling sind (z. B. Geschwister des Erblassers), oder die bei Beginn der Pflege kein eigenes Einkommen erzielen, gehen leer aus.


Beispiel 1: Die verwitwete Schwiegermutter des Hofinhabers wird pflegebedürftig. Seine Ehefrau, die wegen der Kindererziehung kein eigenes Einkommen erzielt, holt ihre Mutter auf den Hof und pflegt sie. Ihr Bruder kümmert sich um nichts. Die Mutter verstirbt und hinterlässt ein Barguthaben von 100 000 €. Die Pflegeleistungen sollen mit 20 000 € zu bewerten sein.


Derzeit erben die Tochter und der Sohn der Erblasserin jeweils zur Hälfte, also je 50 000 €. Die Pflegeleistungen der Tochter werden nicht honoriert, weil sie für die Pflege ihrer Mutter nicht auf Einkommen verzichtet hat.


Nach der Neuregelung kann ein Abkömmling einen der Billigkeit entsprechenden Ausgleich verlangen, wenn er den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Der pflegende Angehörige muss also nicht auf eigenes Einkommen verzichtet haben. Dies bedeutet für unser Beispiel 1, dass die Tochter zunächst einen angemessenen Ausgleichsbetrag erhält, hier also 20 000 €, und der verbleibende Rest von 80 000 € nach der Erbquote verteilt wird. Von den 80 000 € erhalten Tochter und Sohn je die Hälfte. Im Ergebnis stehen der Tochter also 60 000 € zu.


Die ab 1.1.2010 geltende neue Regelung erfasst allerdings einen Fall nicht, der in der Praxis relativ häufig vorkommt: Die Pflege des Erblassers durch dessen Geschwister oder durch Schwiegerkinder. Diese gehen auch künftig leer aus.


Hierzu Beispiel 2: Die Ehefrau des Hof­inhabers versorgt nicht die eigene Mutter, sondern die pflegebedürftige Mutter ihres Ehemanns. Der Nachlass, um den es nach dem Tod der Mutter geht, soll wiederum 100 000 € betragen und die Erblasserin zwei Kinder haben. In diesem Fall wird die Pflegeleistung der Schwiegertochter bei der Erbauseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und ihrem Schwager erbrechtlich nicht berücksichtigt.


Weiterer Wermutstropfen: Das neue Gesetz legt nicht klar fest, wie erbrachte Pflegeleistungen zu bewerten sind. Ursprünglich sollten sich diese nach den „offiziellen“ Pflegesätzen richten. Dann wäre z.B. bei Pflegestufe I für jeden Kalendermonat der Pflege ein Betrag in Höhe von 384 € anzusetzen gewesen.


Jetzt soll sich der Betrag, der im Erbfall auszugleichen ist, danach richten, was mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der erbrachten Pflegeleistungen und den Wert des Nachlasses der „Billigkeit“ entspricht. Dass diese sehr unbestimmte Regelung zu Streit unter den Miterben führen kann, liegt auf der Hand.


Wichtig dabei: Die verbesserte Anrechnung von Pflegeleistungen gilt nur bei gesetzlicher Erbfolge. Sie greift nicht, wenn der Pflegebedürftige ein Testament errichtet hat oder es vertragliche Vereinbarungen gibt (z.B. Erbvertrag). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dann die Honorierung von Pflegeleistungen auf diesem Wege hätte geregelt werden können und müssen


Typisches Beispiel: In vielen Hofübergabe-Verträgen verpflichtet sich der Nachfolger auch heute noch zu bestimmten Pflegeleistungen gegenüber den Eltern. Für diese auf vertraglicher Basis erbrachten Pflegeleistungen gibt es später keinen erbrechtlichen Ausgleich – auch nicht nach dem neuen Recht, und auch nicht bei einer sehr intensiven, womöglich jahrelangen Pflege.


Stundung von Pflicht­- teilsansprüchen


Die Stundungsmöglichkeit von Pflichtteilsansprüchen wird ab 1.1.2010 erweitert. Diese Regelung greift vor allem für Betriebe, die dem BGB-Erbrecht unterliegen. In der Höfeordnung ist dagegen die Abfindung der Miterben anders geregelt.


Inhaber von Betrieben, für die BGB-Erbrecht gilt, legen in der Regel per Testament fest, wer nach ihrem Tod den Hof übernehmen und fortführen soll. Dies kann z.B. eines der Kinder, aber auch der überlebende Ehegatte sein. Die übrigen gesetzlichen Erben werden u.U. testamentarisch nicht oder nur in geringem Umfang bedacht.


Diese können dann jedoch mindestens ihren so genannten Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, die der Hoferbe sofort bezahlen muss. Viele Betriebe können die dafür erforderlichen Geldmittel aber kaum aufbringen.


Dazu Beispiel 3: Der verwitwete Erblasser, der zwei Kinder hinterlässt, hat seine Tochter testamentarisch zur Alleinerbin bestimmt. Sein Vermögen besteht im wesentlich aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, der erbrechtlich einen Wert von 100 000 € haben soll. Der Sohn wurde enterbt bzw. auf den Pflichtteil gesetzt. Da sein gesetzlicher Erbteil 1/2 ist, steht ihm ein Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Nachlasswertes zu, mithin ein Betrag von 25 000 €, den die Tochter als Alleinerbin sofort auszahlen muss.


Nach bisherigem Recht ist eine Stundung solcher Pflichtteilsansprüche nur eingeschränkt möglich. Verlangen kann sie nur ein (Hof-)Erbe, der entweder der überlebende Ehegatte oder ein Abkömmlich (Kind, Enkelkind) des Erblassers ist. Außerdem muss die sofortige Zahlung für ihn eine „ungewöhnliche Härte“ darstellen, die ihn z. B. zur Veräußerung von Teilen des Hofes zwingen würde. Diese engen Voraussetzungen waren selten gegeben, so dass Pflichtteilsansprüche bisher nur selten gestundet wurden.


Künftig setzt eine Stundung von Pflichtteilsansprüchen keine „ungewöhnliche Härte“ mehr voraus. Vielmehr kann der Erbe – nach dem geänderten § 2331 a Abs. 1 BGB – schon dann eine Stundung verlangen, wenn die sofortige Zahlung für ihn lediglich eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Diese Voraussetzungen sind deutlich eher erfüllt. Als Ausgleich muss aber der (Hof-)Erbe, der die Stundung verlangt, dem Pflichtteilsberechtigten – wie bisher – eine geeignete Sicherheit bieten, z. B. eine Grundschuld zu dessen Gunsten bestellen. Jedenfalls dann, wenn es dieser verlangt.


Bisher konnten sich außerdem nur Kinder des Erblassers und der überlebende Ehegatte auf die Stundungsmöglichkeit berufen. Künftig ist dazu auch jeder andere Erbe berechtigt.


Dazu Beispiel 4: Der Erblasser aus unserem Beispiel 3 setzt nicht seine Tochter, sondern seinen Neffen zum Hof- bzw. Alleinerben ein. Die Kinder werden enterbt. Der Pflichtteilsanspruch der beiden Kinder beläuft sich auf jeweils 25 000 €.


Weil der Neffe selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist, konnte er nach bisherigem Recht von der Stundungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen. Er musste die Pflichtteilsansprüche von insgesamt 50 000 € umgehend erfüllen. Künftig kann auch der Neffe die Stundungsmöglichkeit nutzen.


Dieser erweiterte Schutz greift übrigens auch ein, wenn ein Erbe zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen sein Eigenheim verkaufen müsste.


Wie lange Pflichtteilsansprüche gestundet werden können, ist gesetzlich nicht festgelegt. Können sich die Beteiligten darüber nicht einigen, muss die Stundungsdauer gerichtlich festgelegt werden. Für die Stundung werden außerdem Zinsen fällig. Im Streitfall bestimmt wiederum das Gericht – nach billigem Ermessen – die Höhe der Zinsen sowie deren Fälligkeit. Der gesetzliche Zinssatz des § 246 BGB von 4 % dürfte die unterste Grenze der Verzinsung sein.


Bei Höfen, die nach der Nordwestdeutschen Höfeordnung vererbt werden, gilt die Stundungsmöglichkeit nach BGB nicht. Denn hier ist die Abfindung der Miterben gesetzlich eindeutig fixiert (§ 12 und § 13 HöfeO), und zwar so, dass der Hoferbe in der Regel nicht überfordert wird.


In Bundesländern mit anderen Anerbenrechten wird die Frage, ob Pflichtteilsansprüche nach § 2331 a BGB gestundet werden können, davon abhängig sein, ob dort vergleichbare Sonderregelungen für Pflichtteilsberechtigte bestehen. Eine allgemein gültige Aussage lässt sich nicht treffen.


Abschmelzung der Ergänzungsansprüche


Im Erbrecht gilt bisher das Prinzip: Alle Schenkungen (Vermögensübertragungen), die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, sollen nicht dazu führen, dass die übrigen Erben benachteiligt werden. Ihr Pflichtteil wird deshalb so berechnet, als ob die Schenkungen nicht erfolgt wären. Dagegen bleiben alle Schenkungen, die beim Tod des Erblassers mehr als 10 Jahre zurückliegen, bei der Pflichtteilsberechnung der übrigen Erben außer acht (Alles-oder-Nichts-Prinzip).


Das zeigt Beispiel 5: Ein verwitweter Landwirt, für dessen Betrieb das BGB-Erbrecht gilt, hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres überträgt er den Betrieb an seinen Sohn. Etwa 8 1/2 Jahre später verstirbt der Vater. Die Abfindung der Tochter war bis dahin nicht geregelt, auch nicht in einem Testament. Der auf den Sohn übertragene Betrieb soll einen erb­rechtlichen Wert von 100 000 € haben. Im Nachlass befinden sich außerdem noch 10 000 €.


Nach der bisherigen Rechtslage wurde die lebzeitige Schenkung an den Sohn (Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes) bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Tochter voll berücksichtigt. Für sie stellte sich die Situation wie folgt dar: Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt ½ von 10 000 € Nachlass = 5000 €. Der Ergänzungspflichtteil berechnet sich aus 110 000 € (10 000 € Nachlass + 100 000 € Schenkung), so dass die Tochter auf insgesamt 27 500 € kommen muss (Pflichtteil 1/4 von 110 000 €). Damit erhält die Tochter einen Erbteil von 5 000 € sowie eine Pflichtteils­ergänzung von 22 500 €, die der Bruder zahlen muss.


Ab 1. Januar 2010 gilt dieses „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ nicht mehr. Denn auch § 2325 Abs. 3 BGB wird neu geregelt. Danach gilt künftig die folgende, flexible Lösung: Nur noch Schenkungen, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Erbfall erfolgt sind, werden bei der Pflichtteilsergänzung vollständig berücksichtigt. Erfolgte die Schenkung im zweiten Jahr von dem Erbfall, sind es nur noch 9/10, im dritten Jahr 8/10 usw. Mehr als 10 Jahre zurückliegende Schenkungen spielen auch weiterhin keine Rolle.


In unserem Beispiel führt das neue Recht zu folgendem Ergebnis: Der übertragene Betrieb mit einem erbrechtlichen Wert von 100 000 € wird bei der Ermittlung der Pflichtteilsergänzung für die Tochter nur noch zu 2/10 berücksichtigt, weil die Schenkung beim Tod des Vaters bereits 8 ½ Jahre zurücklag. Der Pflichtteil berechnet sich daher aus einem Betrag von 30 000 € (10 000 € Nachlass + 2/10 von 100 000 €). Insgesamt kann die Tochter jetzt nur noch 7 500 € verlangen (Pflichtteil ¼ von 30 000 €). Sie erhält einen Erbteil von 5 000 € (1/2 von 10 000 €) und eine Pflichtteilsergänzung von 2 500 €, die wiederum ihr Bruder als Miterbe zu zahlen hat.


Die neuen Vorschriften über Pflichtteilsergänzungen geltend nicht


bei Schenkungen an den Ehegatten. Diese werden auch weiterhin in vollem Umfang berücksichtigt, selbst dann, wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt.


Sie gelten auch nicht, wenn Höfe im Sinne der Höfeordnung zu Lebzeiten übertragen werden. Denn hier werden die Miterben so gestellt, als sei mit der (lebzeitigen) Übertragung bereits der Erbfall eingetreten. Sie können damit sofort ihre Abfindungsansprüche geltend machen, so dass für eine spätere Pflichtteilsergänzung kein Raum mehr ist.


Bei sonstigen Schenkungen, die nicht den Hof selbst (Übertragung) betreffen, sind die neuen Vorschriften aber auch in Bundesländern mit Höfeordnung anzuwenden.


Wann Kinder enterbt werden können


Die Reform regelt auch die Fälle neu, in denen Erben ihr gesetzlicher Pflichtteil entzogen werden kann. Bisher war dies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich – wenn der Pflichtteilsberechtigte den späteren Erblasser töten wollte, ihn schwer misshandelte oder einen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ führte.


Jetzt werden die Pflichtteils-Entziehungsgründe an geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen angepasst. Der ohnehin schwer bestimmbare „ehrlose und unsittliche Lebenswandel“ entfällt als Grund für eine Entziehung des Pflichtteils. Dafür kann dieser künftig auch dann entzogen werden, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.


Verjährung wird auf 3 Jahre verkürzt


Für erbrechtliche Ansprüche galten bislang unterschiedliche Verjährungsfristen. Mit der Reform werden diese jetzt einheitlich auf 3 Jahre festgelegt. Nur noch in wenigen Ausnahmefällen greift künftig eine längere Verjährungsfrist, z. B. wenn ein Nacherbe gegen den Vorerben Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft geltend machen will.


Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre gilt auch für den höferechtlichen Abfindungsanspruch der weichenden Erben gemäß § 12 der Höfeordnung. Bislang galt in diesen Fällen eine 30-jährige Verjährungsfrist. Da der Gesetzgeber im Rahmen der Erbrechtsreform diese Vorschrift gestrichen hat, ist künftig auch hier die 3-jährige Verjährung nach § 195 BGB maßgebend.


Das heißt: Für alle höfrechtlichen Abfindungsansprüche, die ab dem 1.1.2010 neu entstehen, gilt von vornherein eine nur 3-jährige Verjährungsfrist. Die Reform wirkt sich aber auch für ältere Hofübergaben bzw. Erbfälle aus, in denen die alten, 30-jährigen Verjährungsfristen derzeit noch laufen. Diese werden jetzt nachträglich gekürzt und enden spätestens am 31.12.2012!


Dazu Beispiel 6: Der verwitwete Hofinhaber ist am 31.12.2005 verstorben. Er hinterließ einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn ist Hofnachfolger geworden, die Tochter hat einen außerlandwirtschaftlichen Beruf.


Nach altem Recht verjährte der höferechtliche Abfindungsanspruch nach 30 Jahren, in unserem Beispiel mit Ablauf des 31.12.2035. So lange hätte sich die Tochter Zeit lassen können, ihre Abfindungsansprüche als weichende Erbin geltend zu machen. Diese Verjährungsfrist wird jetzt gekappt und endet in Folge der Reform bereits am 31.12.2012. Spätestens dann müsste die Tochter verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet haben, wenn sie ihre Ansprüche nicht verlieren will.


Etwas anderes gilt, wenn eine laufende 30-jährige Verjährung innerhalb der Jahre 2010 bis 2012 endet. Beispiel: Der Hofinhaber ist am 31.12.1981 verstorben, dann endet die 30-jährige Frist schon am 31.12.2011. Dabei bleibt es auch trotz der Reform. Denn die zum 1.1.2010 in Kraft tretenden Änderungen bewirken keine Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist bis zum 31.12.2012.


Fazit: Bei Betrieben, die nach Höferecht übergegangen sind, müssen die weichenden Erben beachten, dass die bisherigen 30-jährigen Verjährungsfristen für ihre höferechtlichen Abfindungsansprüche spätestens am 31.12.2012 enden. Dies gilt nicht nur in Erbfällen, sondern auch dann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb in der Vergangenheit durch einen Hofübergabevertrag auf den Nachfolger übergegangen ist, weil auch damit der höferechtliche Abfindungsanspruch ausgelöst worden ist.

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