Die Verbraucherzentrale sagt: in der Regel ja. Gutscheine von Einzel- oder Onlinehändlern dürfen befristet sein, da man ihnen zugestehen müsse, den Warenbestand in bestimmten Zeitspannen zu kalkulieren. Zu knapp bemessene Fristen von nur einem Jahr oder weniger seien allerdings unwirksam, da sie den Verbraucher benachteiligen.
Grundsätzlich verjähren Gutscheine auch ohne Aufdruck nach drei Jahren. Danach muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den Geldwert abzüglich seines Gewinns auszahlen.
Verbraucher können Geschenkgutscheine auch splitten: Der Restbetrag nach dem Einkauf bleibt bis zur Verjährung bestehen.