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Darf ich außerhalb der Schonfrist Bäume auf meinem Grundstück beschneiden?

Vom 1.3. bis zum 30.9. ist es verboten, Gehölze in der freien Landschaft zu schneiden. Was aber bei Bäumen und Sträuchern auf Ihrem Grundstück gilt, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 4 Minuten

Frage:

Ich weiß, dass es vom 1. März bis 30. September verboten ist, Hecken und Bäume zu beschneiden. Aber darf ich im Sommer beispielsweise einen Baum auf meinem Hof zurückschneiden, um den Schattenwurf auf unsere PV-Anlage zu vermindern oder gar einen kranken Baum fällen? Muss ich eine „Erlaubnis“ einholen?

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Antwort:

Ja, Sie dürfen zurückschneiden; denn Sie müssen zwischen dem Bundesnaturschutzrecht und dem Kommunalrecht unterscheiden.

Das Naturschutzrecht bestimmt, dass es verboten ist, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“(§ 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Es gibt aber auch Ausnahmen und Ergänzungen.

Danach heißt es im Gesetz: „Es ist verboten,… Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“ (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG).

Sie dürfen Bäume und Gehölze in der freien Landschaft hiernach schneiden, aber nicht vollständig fällen bzw. abschneiden. Bäume und Gehölze in Haus- und Kleingärten sind von dieser Regelung ausgenommen. Denn das Naturschutzrecht dient hier allein dem Schutz der Landschaften, nicht auch der Ortschaften.

Baumschutzsatzung der Kommune zählt

Für die Bäume und Gehölze in Haus- und Kleingärten gilt das Kommunalrecht. In vielen Städten gibt es eine Baumschutzsatzung. Jeder Gartenbesitzer sollte sich die Baumschutzsatzung seiner Gemeinde durchlesen und bei Fragen hierzu die örtliche Naturschutzbehörde anrufen und sich dort unentgeltlich beraten lassen.

Die Baumschutzsatzung einiger Städte bzw. Gemeinden unterscheidet beispielsweise die Bäume nach dem Ort des Baumes (z.B. baurechtlicher Innenbereich der Stadt) und nach den Baumarten (z.B. Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm). Nach der Gemeindesatzung ist es dann verboten, geschützte Bäume ohne Genehmigung zu beseitigen oder auf den Stock zu setzen. Von diesem Verbot nicht erfasst ist das Zurückschneiden einzelner Äste, sofern der Baum überlebensfähig bleibt (Beispiel: Obstbaumschnitt).

Sie als Gartenbesitzer müssen also eine vorherige Erlaubnis einholen und gegebenenfalls gemäß Satzung sogar noch einen Ersatzbaum pflanzen oder stattdessen eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde leisten. Eine zeitliche Beschränkung hierfür gibt es nicht. Das heißt: Die Satzung gilt ganzjährig, nicht nur in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Denn die Baumschutzsatzung dient nicht dem Naturschutz, sondern der Qualität der Stadt bzw. Gemeinde und dem Wohlbefinden der Bürger.

Genehmigung auch für morsche Bäume

In den meisten Gemeinden brauchen Sie als Eigentümer auch einer Erlaubnis der Gemeinde, wenn Sie einen kranken Baum fällen möchten. All dies hat mit dem Artenschutz nichts zu tun. Es geht hier um das Kommunal- und städtische Wohlfühlrecht (Stadtpolitik).

Verstoßen Sie gegen die städtische Baumsatzung, gilt das als Ordnungswidrigkeit und es drohen nicht unerhebliche Bußgelder.

Ausnahme bei Bauvorhaben

Hinweis: Wollen Sie einen Baum fällen, weil Sie beispielsweise dort eine Halle planen? Die Baumschutzsatzung als solche gilt nicht, wenn Sie ein Bauvorhaben umsetzen wollen. Dann gilt allein das Bau- und Bauordnungsrecht. Doch auch dessen Vorschriften sehen teilweise Regelungen über Bäume vor. Hier müssten Sie das städtische Bauamt um Rat fragen.

Auch Erlaubnis der Verkehrsbehörde einholen

Wollen Sie einen Baum auf Ihrem Grundstück an einer Straße fällen oder zurückschneiden und wird der Straßenverkehr während der Zeit des Zurückschneidens beeinträchtigt, müssen Sie zuvor zudem eine Erlaubnis der Verkehrsbehörde einholen. Schließlich entsteht vorübergehend eine den Verkehr behindernde Baustelle.

In der freien Landschaft

Ein morscher Baum in der freien Landschaft, z.B. an einer Straße oder an einem Spazierweg, liegt entweder in einer Gemeinde mit Baumschutzsatzung. Dann gilt diese Baumschutzsatzung, nach welcher diese Satzung nur bebaute Innenbereiche der Gemeinde nach § 34 BauGB erfasst. Im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB greift die Baumschutzsatzung typischerweise nach ihren eigenen Vorschriften (§ 1) nicht. Oder aber der morsche Baum liegt in einer Gemeinde ohne Baumschutzsatzung. Dann gilt das Naturschutzrecht mit seinen Einschränkungen, sofern die Bäume und Hecken usw. Lebensstätten für Tiere sind.

Unser Experte: Dirk Wüstenberg, Rechtsanwalt, Hessen

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