Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".
Frage:
Unsere elfjährige Tochter mäht den Rasen auf unserem Betrieb und entlang der Wegeränder rund um den Hof. Darf sie mit dem Aufsitzmäher öffentliche Straßen befahren? Der Mäher hat eine Maximalgeschwindigkeit von 6 km/h.
Antwort:
Grundsätzlich müssen Personen, die Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen, über eine Fahrerlaubnis verfügen – das regelt § 4 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV).
Im gleichen Paragrafen sind allerdings auch die Ausnahmen formuliert. Zu den Ausnahmen zählen nach Absatz 3 Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Aufsitzrasenmäher zählen zu den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Da Ihr Fahrzeug nicht schneller als 6 km/h fährt, ist also grundsätzlich keine Fahrerlaubnis für das Fahren auf der Straße erforderlich.
Allerdings setzt § 10 der FeV eine Altersgrenze. Dort heißt es: Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Im Detail beinhaltet das auch die körperliche und geistige Verfassung, diese Fahrzeuge im Straßenverkehr sicher zu führen.
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