Leserfrage: Meine Gülle wurde geklaut. Was kann ich tun?
Viele Landwirte nehmen aufgrund der Mineraldüngerknappheit in diesem Jahr mehr Gülle auf. Doch was passiert, wenn der abgebende Betrieb plötzlich nicht mehr liefert? Unser Experte erklärt.
Seit 4 Jahren bekommen wir von einem Landwirt über einen Lohnunternehmer Gülle geliefert. Das klappte bislang ausgezeichnet. Da der Dünger aktuell knapp und teuer ist, haben wir uns entschlossen, gemäß der Düngebedarfsermittlung, mehr Güllen aufzunehmen. Das sind bei uns 1.800 m3.
Der Lohnunternehmer hat davon bisher 300 m3 geliefert und ausgebracht. Einige Tage später wurde mir mitgeteilt, dass der Rest der Gülle geklaut wurde und nun nichts mehr da ist. Das halte ich für fast unmöglich, da es eine logistische Meisterleistung wäre. Der Abgeber der Gülle erklärte mir, er wolle den Diebstahl bei der Polizei anzeigen.
Bislang konnte ich anderweitig keine Gülle oder Mineraldünger bekommen. Den mir entstandenen Schaden beziffere ich auf mindestens 20.000 €. Die Regelung der Abnahme erfolgte mündlich. Zeugen für die Gülleaufnahme der letzten Jahre sowie für die Abnahme in diesem Jahr gibt es genug.
Der abgebende Betrieb ist telefonisch nicht mehr erreichbar. Was kann ich tun? Habe ich rechtliche Möglichkeiten wegen dem entstandenen Schaden?
Antwort:
Grundsätzlich sind auch mündlich geschlossene Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bindend und daher einzuhalten. Wird auf die schriftliche Niederlegung der Vertragsbedingungen verzichtet, kann sich bei einer streitigen Auseinandersetzung der Nachweis der getroffenen Vereinbarung als schwierig erweisen.
Sollte die Gülle tatsächlich gestohlen worden sein und keine weitere Gülle zur Abgabe an Sie zur Verfügung stehen, ist die Leistung für den Abgeber unmöglich geworden. Dadurch ist er von seiner Leistungsverpflichtung und damit von seiner Lieferverpflichtung frei geworden. Schadensersatzansprüche kommen für den Abnehmer nur in Betracht, wenn den Abgeber an dem Diebstahl der Gülle ein Verschulden trifft.
Fristsetzung als sicherster Weg
Der Abgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass ihm die Gülle gestohlen wurde und er über keine weitere Gülle mehr verfügt. Sie sollten ihn auffordern, Ihnen das Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde bzw. die Tagebuchnummer der Polizei zu diesem Fall, mitzuteilen. Über einen Rechtsanwalt können Sie dann Einsicht in die Ermittlungsakte bekommen. So haben Sie die Möglichkeit, von den Umständen des Diebstahls nähere Erkenntnisse zu erhalten.
Sollte der Diebstahl der Gülle nur vorgeschoben sein, um die Gülle anderweitig abgeben zu können, können Sie den abgebenden Betrieb auf Leistungserfüllung verklagen. Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist es allerdings notwendig, dass dem Abgeber zuvor eine Frist zur Lieferung der geschuldeten Gülle gesetzt worden ist. Diese Fristsetzung sollte schriftlich erfolgen und bietet den für Sie sichersten Weg. Sollte eine ernsthafte Leistungsverweigerung des Abgebers vorliegen, wäre eine Fristsetzung entbehrlich.
Ich rate Ihnen, einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, der ggf. Akteneinsicht bei der Ermittlungsbehörde nehmen kann.
Unser Experte: Dr. Mario Devermann, Rechtsanwälte und Notare Hamacher Dröge und Kollegen, Meppen
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Seit 4 Jahren bekommen wir von einem Landwirt über einen Lohnunternehmer Gülle geliefert. Das klappte bislang ausgezeichnet. Da der Dünger aktuell knapp und teuer ist, haben wir uns entschlossen, gemäß der Düngebedarfsermittlung, mehr Güllen aufzunehmen. Das sind bei uns 1.800 m3.
Der Lohnunternehmer hat davon bisher 300 m3 geliefert und ausgebracht. Einige Tage später wurde mir mitgeteilt, dass der Rest der Gülle geklaut wurde und nun nichts mehr da ist. Das halte ich für fast unmöglich, da es eine logistische Meisterleistung wäre. Der Abgeber der Gülle erklärte mir, er wolle den Diebstahl bei der Polizei anzeigen.
Bislang konnte ich anderweitig keine Gülle oder Mineraldünger bekommen. Den mir entstandenen Schaden beziffere ich auf mindestens 20.000 €. Die Regelung der Abnahme erfolgte mündlich. Zeugen für die Gülleaufnahme der letzten Jahre sowie für die Abnahme in diesem Jahr gibt es genug.
Der abgebende Betrieb ist telefonisch nicht mehr erreichbar. Was kann ich tun? Habe ich rechtliche Möglichkeiten wegen dem entstandenen Schaden?
Antwort:
Grundsätzlich sind auch mündlich geschlossene Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bindend und daher einzuhalten. Wird auf die schriftliche Niederlegung der Vertragsbedingungen verzichtet, kann sich bei einer streitigen Auseinandersetzung der Nachweis der getroffenen Vereinbarung als schwierig erweisen.
Sollte die Gülle tatsächlich gestohlen worden sein und keine weitere Gülle zur Abgabe an Sie zur Verfügung stehen, ist die Leistung für den Abgeber unmöglich geworden. Dadurch ist er von seiner Leistungsverpflichtung und damit von seiner Lieferverpflichtung frei geworden. Schadensersatzansprüche kommen für den Abnehmer nur in Betracht, wenn den Abgeber an dem Diebstahl der Gülle ein Verschulden trifft.
Fristsetzung als sicherster Weg
Der Abgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass ihm die Gülle gestohlen wurde und er über keine weitere Gülle mehr verfügt. Sie sollten ihn auffordern, Ihnen das Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde bzw. die Tagebuchnummer der Polizei zu diesem Fall, mitzuteilen. Über einen Rechtsanwalt können Sie dann Einsicht in die Ermittlungsakte bekommen. So haben Sie die Möglichkeit, von den Umständen des Diebstahls nähere Erkenntnisse zu erhalten.
Sollte der Diebstahl der Gülle nur vorgeschoben sein, um die Gülle anderweitig abgeben zu können, können Sie den abgebenden Betrieb auf Leistungserfüllung verklagen. Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist es allerdings notwendig, dass dem Abgeber zuvor eine Frist zur Lieferung der geschuldeten Gülle gesetzt worden ist. Diese Fristsetzung sollte schriftlich erfolgen und bietet den für Sie sichersten Weg. Sollte eine ernsthafte Leistungsverweigerung des Abgebers vorliegen, wäre eine Fristsetzung entbehrlich.
Ich rate Ihnen, einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, der ggf. Akteneinsicht bei der Ermittlungsbehörde nehmen kann.
Unser Experte: Dr. Mario Devermann, Rechtsanwälte und Notare Hamacher Dröge und Kollegen, Meppen