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Teilnahme am Karnevalsumzug: Was muss ich beachten?

Auch in diesem Jahr nehmen wieder viele Landwirte an Karnevalsumzügen teil. Wir haben zusammengefasst, welche Vorschriften für Fahrer und Schlepper mit Karnevalswagen gelten.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Wir möchten in diesem Jahr zum ersten Mal mit unserem Schlepper und einem Karnevalswagen an einem Umzug im Ort teilnehmen. Welche Anforderungen hat der Fahrer zu erfüllen? Was müssen wir beim Schlepper und Anhänger beachten?

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Antwort:

Karnevalsumzüge einschließlich der An- und Abfahrten gehören zu den Brauchtumsveranstaltungen im Sinne der „Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“.

Diese Verordnung beinhaltet jedoch einige Auflagen:

  • Für jede eingesetzte Zugmaschine ist ein eigenes Kennzeichen erforderlich. Es muss gesichert sein, dass für jedes eingesetzte Fahrzeug eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die Haftung aller Schäden in diesem Zusammenhang abdeckt. Versicherungen stellen dafür häufig entsprechende Bescheinigungen aus.

  • Die L- und T-Führerscheinklasse reicht aus. Die L-Führerscheinklasse gilt nur für Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, der Fahrer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Die Höchstgeschwindigkeit darf nur 25 km/h betragen und das „25“ Schild“ ist erforderlich, auf der Veranstaltung selbst ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

  • Der Personentransport ist nur innerhalb des Umzuges erlaubt, nicht auf den An- und Abfahrten.

Das gilt für An- und Aufbauten

Das müssen Sie beachten, wenn Sie den Anhänger nachträglich mit An- und Aufbauten versehen: Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sollten dabei jedoch zulässige Abmessungen, z.B. eine Breite von mehr als 2,55 m oder Gewichte, überschritten werden, so ist ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich, der bescheinigt, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit bestehen. Der Sachverständige richtet sich hierbei nach einem „Mustergutachten“.

Sicherheit für Karnevalisten gewähren

Darüber hinaus müssen Sie für den Personentransport Sicherheitsvorkehrungen vornehmen, beispielsweise:

  • Auf der Ladefläche tritt- und rutschfeste, sowie sichere Stehflächen einbauen,

  • Haltevorrichtungen installieren,

  • Ein- und Ausstiege gemäß der Unfallverhütungsvorschriften gewährleisten,

  • Eine Brüstungshöhe bei stehenden Personen von mindestens 1,0 m, bei sitzenden Personen oder Kindern mindestens 0,8 m,

  • Sitzbänke und Tische müssen mit dem Anhänger fest verbunden sein,

  • Aufsicht von erwachsenen Personen, wenn sich Kinder auf der Ladefläche befinden.

Achtung: Der Veranstalter des Umzuges kann zudem noch weitere Auflagen zur Bedingung machen, hierzu kann beispielsweise auch „Sicherheitspersonal“ gehören, das neben dem Wagen herläuft.

Unser Experte:

Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a.D.

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