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Saatguttransport: Mit dem Frontlader oder dem Gabelstapler erlaubt?

Ob Sie mit dem Frontlader oder dem Gabelstapler Saatgut auf der Palettengabel zum Feld transportieren dürfen, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Darf ich mit dem Frontlader am Trecker auf der Palettengabel ein Big Pack mit Saatgut zum Feld transportieren? Wie verhält sich das Ganze bei Gabelstaplern?

Antwort:

Nein, dass dürfen Sie nicht: Der Frontlader ist ein Anbaugerät und dazu bestimmt, mit Hilfe des Schleppers land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten durchzuführen. Andernfalls haben Sie den Frontlader jedoch unzulässig für Transportdienste im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt.

Neben dem „Merkblatt für Anbaugeräte“ gehen diese Regeln auch aus der Bedienungsanleitung des Frontladers hervor. Das Merkblatt für Anbaugeräte bezieht sich auf Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- und Seitengeräte. Allgemein sind Anbaugeräte dazu bestimmt, Arbeiten und keine Gütertransporte durchzuführen. Das Merkblatt erwähnt zwar, dass zusätzlich bei Anbaugeräten ein Laderaum erlaubt ist, um die zur Arbeit nötigen Geräte, Hilfsmittel und Stoffe zur Zwischenlagerung aufzunehmen. Außerdem sind bei Zugmaschinen „Behelfsladeflächen“ im Dreipunktanbau zulässig.

Diese Voraussetzungen dürften bei einer Palettengabel nicht gegeben sein. Darüber hinaus wäre zu prüfen, inwieweit die Palettengabel als verkehrsgefährdendes Fahrzeugteil gesehen werden kann, so dass bei möglichen Unfällen ein größeres Schadensereignis entstehen könnte (§ 30 Abs. 1 StVZO).

Haftet der Fahrer oder der Halter?

Beim Anbringen von Anbaugeräten müssen Sie die zulässigen Abmessungen und das Sichtfeld beachten. Die freie Sicht auf das Verkehrsgeschehen darf nicht eingeschränkt werden. Diese Vorschrift gilt umso mehr beim dem hier beschriebenen nicht zulässigen Transport von Ladegut.

Die Verantwortung für den Betrieb trägt der Fahrzeugführer (§ 23 StVO) und auch der Halter (§ 31 Abs. 2 StVZO). Im Zuwiderhandlungsfalle können beide eine Ordnungswidrigkeit begehen. Darauf steht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 € bzw. 135 €!

Und Transport per Gabelstapler?

Bei einem selbstfahrenden Gabelstapler verhält es sich anders als bei Anbaugeräten am Schlepper. Der Stapler ist gleichgestellt mit einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ wie beispielsweise, Teleskoplader, Bagger, Radlader, Mähdrescher etc. Stapler werden i.d.R. innerbetrieblich eingesetzt. Für diese Fahrzeuge benötigen Sie für den öffentlichen Verkehrsraum eine „Betriebserlaubnis“. Die Auflagen aus dieser Erlaubnis prüft die Polizei bei Kontrollen.

Hier gibt es auch Angaben zur Palettengabel. In der Betriebserlaubnis könnte enthalten sein, dass diese im öffentlichen Verkehrsraum abgebaut werden muss. Leider gibt es da keine einheitliche Regelung. Für den Kontrollbeamten ist entscheidend, was in der Betriebserlaubnis steht. Die Zinken bilden auf alle Fälle verkehrsgefährdende Teile, die Sie im öffentlichen Verkehrsraum – falls überhaupt erlaubt – schützen müssen. Beim Radlader, Frontlader müssen das i.d.R. geeignete Schutzschienen sein. Die Zinken mit einer Europalette zu schützen kann tatsächlich geeignet sein. Ob damit gleichzeitig vordergründig Güter transportiert werden dürfen, ist zwar zweifelhaft aber auch nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist beim Gabelstapler also, was in der Betriebserlaubnis dazu steht. Das ist leider nicht bei allen Fahrzeugen gleich.

Im Übrigen benötigt ein Staplerfahrer unabhängig vom „Staplerschein“ auch einen Führerschein, wenn er den Stapler im Straßenverkehr führt. Hierzu reicht die Fahrerlaubnisklasse L, wenn der Stapler eine Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht übersteigt.

Unser Experte: Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für ­Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

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