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Unbürokratische Jagdschneisen

In vielen Bundesländern ist es bereits möglich, Jagdschneisen zur Unterstützung der Wildschweinjagd unbürokratisch anzulegen. Sie können dazu im Agrarförderantrag den Mischcode 177 „Mais mit Blüh- und/oder Bejagungsschneisen“ nutzen.

Lesezeit: 15 Minuten

In vielen Bundesländern ist es bereits möglich, Jagdschneisen zur Unterstützung der Wildschweinjagd unbürokratisch anzulegen. Sie können dazu im Agrarförderantrag den Mischcode 177 „Mais mit Blüh- und/oder Bejagungsschneisen“ nutzen. Dann brauchen Sie diesen Blühstreifen bzw. die Schneise nicht extra als gesonderte Fläche ausmessen.

Folgende Bundesländer bieten den Mischcode im Agrarantrag 2018 an:


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  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen


In den meisten Bundesländern darf die Bejagungsschneise nur einen deutlich untergeordneten Anteil (20 bis 25 %) des Schlages ausmachen. Außerdem müssen Sie die Schneise jährlich abernten oder pflegen. Wenn Sie die Blüh- und/oder Bejagungsschneisen als ökologische Vorrangflächen bzw. als Blühflächen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen beantragen wollen, müssen Sie diese als separaten Schlag ausweisen.

 

Wir haben in den Bundesländern nachgefragt, ob es dort für die Landwirte ohne großen bürokratischen Aufwand z.B. durch Mischcodes möglich ist, Schneisen zur Bejagung anzulegen und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit man diesen Mischcode nutzen kann.

 

Baden-Württemberg

 

In Baden-Württemberg besteht - wie in allen anderen Ländern auch -  eine sehr unbürokratische Möglichkeit, bei Bedarf Bejagungsschneisen anzulegen. Dazu bedarf es keiner Mischcodes. Details können Sie dem Merkblatt des BMEL entnehmen (http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Wald-Fischerei/Merkblatt%20Bejagungsschneisen.pdf?__blob=publicationFile .

In Baden-Württemberg kommen deshalb keine Mischcodes zur Anwendung.

 

 

Bayern

 

In Bayern werden Blühstreifen  in Maisflächen (NC 177/410: Körnermais/Silomais mit Blühstreifen/Bejagungsschneisen) ohne separate Ausweisung akzeptiert. Die NC 177 bzw. 410 können für Maisflächen verwendet werden, auf denen streifenförmige Blühstreifen oder Bejagungsschneisen angelegt werden, soweit diese nur einen deutlich untergeordneten Anteil am beantragten Maisschlag von maximal 20 Prozent einnehmen. Die Streifen/Schneisen sind entweder abzuernten oder aus der Erzeugung zu nehmen und jährlich zu pflegen (z. B. mulchen).

Bei der Verwendung im Rahmen von AUKM ist zu beachten, dass bei der Maßnahme „Vielfältige Fruchtfolgen“ die NC 177, 410,171 und 411 zu einer Hauptfruchtart zusammengefasst werden. Sie sind bei der Maßnahme „Verzicht auf Intensivfrüchte“ sowie „Extensive Ackernutzung“ nicht zulässig. Der NC 410 zählt im KULAP zur Hauptfutterfläche.  „Blühflächen“ im Rahmen der KULAP-Maßnahmen „einjährige/mehrjährige Blühflächen“ sowie die Streifenelemente der ökologischen Vorrangflächen (z. B. Pufferstreifen und Feldränder) sind jedoch getrennt zu erfassen.

Diese Erleichterungen werden in Bayern bereits seit 2017 angeboten und wurden auf rund 10.300 Hektar Silo- und Körnermaisflächen in Anspruch genommen.

 

Brandenburg

 

In Brandenburg können die Landwirte seit der Antragstellung im Jahr 2017 den Mischcode 177 „Mais mit Blüh- und/oder Bejagungsschneisen“ beantragen

 

In der Kontrolle gab es keine Auffälligkeiten, die Landwirte wurden von uns entsprechend informiert, welche Anforderungen einzuhalten sind. Insgesamt wurden rd. 37.000 ha mit diesem Mischcode beantragt.

 Wir werden weiterhin die Codierung in 2018 zulassen.

Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Streifen nur einen deutlich untergeordneten Anteil des Schlages einnehmen dürfen und jährlich abgeerntet oder gepflegt werden müssen.

Wenn die Blüh- und/oder Bejagungsschneisen (NC 177) als ökologische Vorrangflächen bzw. als Blühflächen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (betrifft ggf. andere Bundesländer) beantragt wurden, müssen sie als separater Schlag ausgewiesen werden.


  • Beantragung nur bei Mais
  • Anteil der Streifen an der Hauptnutzungsfläche muss marginal sein
  • Schneisen zählen zur Hauptkultur, werden also bei der Anbaudiversifizierung zur Hauptkultur „Mais“ dazu gerechnet
  • Streifen müssen alle Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit erfüllen (Mindesttätigkeit muss erbracht werden)
  • keine exakte Festschreibung der Streifenbreite (2 bis 3 Arbeitsbreiten sind ortsüblich)
  • Blüh- und Jagdstreifen können außerhalb und innerhalb eines Schlages sein
  • Streifen können gezielt begrünt, der Selbstbegrünung überlassen oder auch (nach dem 15.05.) gemulcht/gemäht werden.
 

Hessen

 

„Mit der Änderung der Agrarzahlungenverpflichtungenverordnung vom 09. März 2017 wurde die Anlage von Jagdschneisen erheblich erleichtert. Seitdem ist es möglich, dass Streifen oder Teilflächen einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche der Hauptkultur zugerechnet werden können, sofern es sich hierbei entweder um Jagdschneisen oder Flächen, die der Biodiversität dienen, handelt.

Diese bundesgesetzliche Reglung wird in Hessen pragmatisch umgesetzt, indem keine separaten Nutzungscodes für den Flächennachweis eingeführt wurden. Demnach können in Hessen die Bejagungsschneisen im Rahmen dieser Regelung als Teilflächen in jeder beliebigen Ackerkultur (z.B. auch Raps) angelegt werden. Spezielle Vorgaben zu Aussaatzeitpunkten und Pflanzenmischungen gibt es nicht, die Vorgaben zur Mindestbewirtschaftung sind einzuhalten.

Es entfällt mit dieser Regelung die Notwendigkeit, diese Streifen oder Teilflächen als gesonderte Bewirtschaftungseinheit auszumessen, was neben dem Vermessungsaufwand auch die Fehleranfälligkeit und somit das Sanktionsrisiko reduziert. Vom Umfang her müssen diese Streifen oder Teilflächen gegenüber der restlichen Ackerfläche „untergeordnet“ sein, um sie nicht separat darstellen zu müssen. Dadurch, dass für den Landwirt außer der entfallenden Notwendigkeit des Ausmessens und Einzeichnens dieser Flächen keine weiteren förderrechtlichen Vorteile entstehen, er im Gegenzug aber auf den landwirtschaftlichen Ertrag dieser Flächen verzichtet, besteht für ihn wenig Anreiz, diese Flächen auf wesentlichen Teilen eines Ackerschlages anzulegen.

Die Beihilfefähigkeit der Flächen für Direktzahlungen bleibt erhalten. Da in der zweiten Säule bei HALM-Öko und AGZ eine aktive landwirtschaftliche Nutzung Fördervoraussetzung ist, müssen Bracheflächen, auch Brachestreifen, herausgerechnet werden.

Wie die Erfahrungen im ersten Jahr zeigten, werden gerade die der Biodiversität dienenden Blühflächen zumeist dennoch separat ausgemessen und ausgewiesen, um als ÖVF-Fläche zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen herangezogen zu werden.“

 



Mecklenburg-Vorpommern

 

Die Anlage von Schneisen für die Bejagung hat nichts mit bürokratischem Aufwand zu tun, sondern setzt eine landwirtschaftliche Tätigkeit (in der Regel Bodenbearbeitung und Aussaat) voraus.

Gibt es in Ihrem Bundesland bereits solche Mischcodes im Förderantrag?

Antwort: Ja, es gibt den Nutzcode (NC) 177 Mais mit Blüh- und/oder Bejagungsschneisen.

 

Seit 2017 kann dieser NC wieder durch die Landwirte für Maisflächen angewandt werden.

 

 

Welche Erfahrungen mit den Nutzungscodes für Flächen mit Schneisen, die einen untergeordneten Teil der Gesamtfläche einnehmen, haben Sie schon sammeln können?

Antwort: Die Erfahrungen sind positiv, da die Landwirte diese Schneisen im georeferenzierten Agrarantrag im Regelfall nicht gesondert ausweisen müssen ("Verringerung des bürokratischen Aufwandes!"). Der NC wurde in 2017 von 76 Landwirten für 243 Parzellen mit insgesamt ca. 5.560 ha in MV beantragt.

 

Voraussetzungen: Der NC wird für eine Fläche, welche aus bebauter Maisfläche mit angelegten Bejagungsschneisen besteht und in der Anbaudiversifizierung als Kulturart Mais in Gänze gerechnet. Will der Landwirt aber diese Bejagungsschneisen gleichzeitig als ökologische Vorrangfläche (z.B. Brache als ÖVF) beantragen, so muss sie als gesonderte Parzelle im Agrarantrag ausgewiesen werden und die jeweiligen Bedingungen für ÖVF-Flächen erfüllen.

 

 

Niedersachsen

 

In Niedersachsen ist es für die Landwirte ohne großen bürokratischen Aufwand möglich, Schneisen zur Bejagung anzulegen ­– die Landwirte können Mischcodes nutzen.

 

In Niedersachsen können die Nutzungscodes seit 2011 verwendet werden.  

Für Mais mit Blühstreifen oder Bejagungsschneisen besteht die Möglichkeit, diese in der Anlage 1a des Sammelantrags mit dem Code 177 auszuweisen, sofern diese Flächen nicht Bestandteil von bestimmten Agrarumweltmaßnahmen (AUM) sind oder sofern die Streifen bzw. Schneisen als ökologische Vorrangflächen dienen sollen. Im Rahmen der Anbaudiversifizierung werden Schläge mit solchen Streifen bzw. Schneisen genauso behandelt wie Schläge, auf denen Mais ohne Bejagungsschneisen bzw. Blühstreifen angebaut wird.        

 

 

NRW

 

die freiwillige Anlage von artenreichen Biodiversitätsstreifen und von Bejagungsschneisen wird in NRW seit dem letzten Jahr auch im Rahmen der flächengebundenen Prämiengewährung gefördert. Diese Flächen sollen zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen beitragen.

Diese Blüh- und Bejagungsschneisen müssen Teil einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche sein und können im Zusammenhang mit der Hauptkultur (nicht nur Mais sondern auch weitere Kulturen), als begrünter Streifen schon bei der Aussaat angelegt werden. Sie können nur auf bewirtschafteten Ackerflächen angelegt werden. Sie müssen zum Schlag gehören und können innerhalb oder am Rande des Schlages angelegt werden. Diese Steifen und Teilflächen dürfen nur einen untergeordneten Anteil am Schlag ausmachen, es gilt als Richtwert ein maximaler Flächenanteil von 20 Prozent.  Dauergrünland oder Bracheflächen sind ausgenommen, ebenso die ökologischen Vorrangflächen und bestimmte Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, z.B. Uferrandstreifen. Die Blüh- und Bejagungsschneisen können nicht als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen werden.

Diese Flächenteile können gezielt begrünt oder einer Selbstbegrünung überlassen werden. Eine Begrünung, beispielsweise mit Blühpflanzen, kann im Zusammenhang mit der Aussaat erfolgen oder auch nachträglich vorgenommen werden. Diese Schneisen werden nach Räumung der Hauptkultur wieder im Rahmen der Bestellung mit einer Folgefrucht in die normale Bewirtschaftung übernommen. Im Rahmen der geförderten Flächenprämien sowie der Agrarumweltmaßnahmen gelten diese Flächen als einheitlich bewirtschaftet.

Diese Schneisen müssen nicht als gesonderte Fläche im Rahmen der Antragstellung im Flächenverzeichnis aufgeführt werden, ein Mischcode wird nicht angewandt. Eine Mitteilung an die zuständige Kreisstelle über die Flächen, auf denen diese Streifen und Teilflächen angelegt wurden, ist ausreichend, aber notwendig. Hierfür ist, neben weiteren Informationen, im Internetangebot der Landwirtschaftskammer im der Rubrik Förderung ein entsprechendes Formblatt hinterlegt worden. Dieses Formblatt kann auch noch im Nachgang zur Antragstellung bei der Kreisstelle eingereicht werden. Es ist auch zukünftig nicht geplant Mischcodes zu verwenden, sondern das in 2017 eingeführten Verfahren fortzuführen, da es sich in NRW bewährt hat. Eine Einführung von Mischcodes würde zu einer starken Vergrößerung der Codes führen (eine Nutzart mit 2 Codes: Nutzung mit und ohne Streifen), dieses ist nicht sinnvoll.

Im letzten Jahr sind in über 400 Schlägen landesweit Bejagungsschneisen angelegt worden, vorrangig in Maisflächen, aber auch beispielsweise in Getreideschlägen.

 

 

Rheinland-Pfalz

 

In der alten Förderperiode war es in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2011 – 2014  möglich den Code 177 zu nutzen. Aufgrund der  Vorgaben der Europäischen Kommission insbesondere zur Anbaudiversifizierung und der Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen wurde der Code 177 in der aktuellen Förderperiode  in den Jahren 2015 – 2017 nicht mehr angeboten. Eine Untersuchung über die Nutzung/Erfolg des s.Zt. angebotenen Codes 177 liegt nicht vor.

 

Ab dem Antragsjahr 2018 bietet Rheinland-Pfalz im Einvernehmen  mit dem BMEL wieder den Code 177 – Mais mit Blüh- und/oder Bejagungsschneisen an. Die Fläche wird bei Verwendung des Codes 177 insgesamt als Mais gewertet.

 

Die Bejagungsschneise sollte i.d.R. eine Breite von 10 – 20 m nicht überschreiten. Eine verbindliche Vorgabe gibt es diesbzgl. jedoch nicht. Will der  Betriebsinhaber die Bejagungsschneise jedoch als ökologische Vorrangfläche bei den Direktzahlungen oder im Rahmen bestimmter  Agrarumwelt- und Klimamaßnahme geltend machen, so muss die Bejagungsschneise zwingend als eigner Schlag beantragt werden.  Die Verwendung des Codes 177 ist in diesen Fällen nicht möglich/zulässig.

 

Saarland

 

Im Saarland müssen die Bejagungsschneisen nicht als gesonderte Fläche im Rahmen der Antragstellung im Flächenverzeichnis aufgeführt werden. Jedoch muss im Antrag eine Mitteilung über die betreffenden Flächen, auf denen diese Streifen angelegt wurden, gemacht werden. In der Spalte „Erläuterung“ im Flächen- und Nutzungs-Nachweis (FNN) macht der Antragsteller bei dem betreffenden Schlag den Hinweis, dass eine Bejagungsschneise vorhanden ist.

Auch für 2018 ist die Einführung eines Mischcodes nicht vorgesehen, da mit dem bisherigen Verfahren gute Erfahrungen gemacht wurden. Aufgrund der kleinen durchschnittlichen Schlaggrößen haben die Bejagungsschneisen nur geringe Relevanz, und es gibt nur sehr wenige Fälle.

Es gibt keine besonderen Anforderungen; im Allgemeinen werden Bejagungsschneisen nur auf Maisflächen angelegt.

 

 

 

Sachsen

 

Ja, das ist in Sachsen möglich, da alle Möglichkeiten mittels der für die Antragstellung bereitgestellten Software „DIANAweb“ komfortabel unterstützt werden. Neben den Varianten eine Jagdschneise als eigen Schlag oder  als ökologische Vorrangfläche anzulegen steht der Nutzungscode 177 „Mais mit Blüh- und/oder Bejagungsschneisen“ zur Verfügung.

 

Der Nutzungscode 177 „Mais mit Blüh- und/oder Bejagungsschneisen“ wurde bereits 2017 eingeführt. Von der Möglichkeit, auf diese Weise  Maisschläge mit Jagdschneisen aufzulockern, wurde von 93 Antragstellern (von 7400) aus ganz Sachsen Gebrauch gemacht. Es  wurden 5.409 ha beantragt bei einer Gesamtfläche Mais von 88.399 ha, das entspricht einem Anteil von knapp über 6 % ..

 

Die Anlage von Bejagungsschneisen in einem Maisschlag und die dementsprechende Codierung im Flächenverzeichnis des Sammelantrages 2018 ist eine eigenständige Variante und schließt eine gleichzeitige Anmeldung anderer Varianten (eigener Schlag; eigene ökologische Vorrangfläche) für diese Fläche aus.

 

Der Zuschnitt der Schneisen im Vergleich zur übrigen mit Mais bebauten Schlagfläche muss von untergeordneter Größe sein, sonst könnte es zu Beanstandungen bei den Vor-Ort-Kontrollen über die tatsächliche Bewirtschaftung des Schlages kommen. Exakte Flächengrößen oder -anteile sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht festgelegt.

 

Zur weiteren Information: Auszug aus einem Merkblatt Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Unterstützung der Prävention zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Welche Möglichkeiten für Flächenbewirtschafter gibt es zur Anlage von Bejagungsschneisen?

„Wie (schon) immer“ im Mais (auch bei anderen Kulturen möglich) die Schneisen im August/September/Oktober anlegen (z.B. raushäckseln)            BMEL-Merkblatt Nr.1

Eine Ökologische Vorrangfläche (EFA … Ecological Focus Area) anlegen. Es eignen sich hierfür z.B. die Typ EFA-Feldrand oder EFA-Pufferstreifenàwichtig: die EFA-Auflagen beachten                                                                             BMEL-Merkblatt Nr. 2

„Jagdschneise“ als extra Schlag (als Brache oder mit Kultur eingesät) anlegenàRegeln zur Beihilfefähigkeit der Fläche und Mindestschlaggröße 0,3000 ha beachten                                                                                                          BMEL-Merkblatt Nr. 3a u. 4

Schlag mit NC 177 – Mais mit Blüh- und/oder Bejagungsschneisen anlegen. Die im Vergleich zum benachbarten Mais deutlich untergeordnete Flächeninanspruchnahme für die Schneise wird von der Agrarverwaltung als „im Schlag inbegriffen“, wie als wäre sie mit Mais bebaut, gehandhabt.                                                   BMEL-Merkblatt Nr. 3b

BMEL-Merkblatt Nr. 5:         Dem Grunde nach auch für Sachsen zutreffend.

RL AUK/2015-Vorgaben sind immer zu beachten.

 

 

Sachsen-Anhalt

 

Es ist ohne bürokratischen Aufwand möglich, in Sachsen-Anhalt Bejagungsschneisen anzulegen. Die Verwendung eines Mischcodes für Mais ist nur eine von mehreren Möglichkeiten der Anlage von Bejagungsschneisen. Weitere Möglichkeiten sind z.B. die Anlage eines ÖVF-Brachestreifens oder die Frühernte eines Streifens eines mit einer Ackerkultur bestellten Schlages.

Der Mischcode „Mais mit Bejagungsschneise“ wird in Sachsen-Anhalt erstmalig 2018 angeboten.

Bei Verwendung des Mischcodes „Mais mit Bejagungsschneise“ darf die Bejagungsschneise nur einen Flächenanteil von max. 25% an der Gesamtfläche des Schlages ausmachen. Die Verwendung des Mischcodes schließt eine Anerkennung als ökologische Vorrangfläche sowie eine Förderung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aus. Bei ganzjähriger Verwendung der Bejagungsschneise fällt diese ferner unter die Verpflichtung der „Mindesttätigkeit“ (Verpflichtung zur Mahd der Fläche vor dem 15.11.).

 

Schleswig-Holstein

 

Ja, in Schleswig-Holstein wurde ein Nutzungscode für Blüh- und/oder Bejagungsschneisen im Mais (NC177: Mais mit Blüh- und Bejagungsschneisen) eingeführt. Dieser soll einen Beitrag zur Biodiversität leisten und unterstützend bei der Schwarzwildbekämpfung wirken. Insbesondere im Rahmen der Reduzierung des Verbreitungsrisiko der Afrikanischen Schweinepest (ASP) spielt die Wildschweinbejagung zunehmend eine wichtige Rolle. Der Code gilt allerdings nicht für ökologische Vorrangflächen.

 

Der Nutzungscode wurde bereits 2017 eingeführt. Die Landwirte haben diesen Code bisher in geringem Umfang in Anspruch genommen (850 Hektar Maisfläche mit Blüh- u. Bejagungsschneisen in 2017). In 2018 ist ein Anstieg an Fläche zu erwarten.

 

Der Nutzungscode aus dem Antragsjahr 2017 wird im Antragsjahr 2018 unverändert beibehalten.

 

Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die Schneisen nur einen deutlich untergeordneten Anteil des Schlages einnehmen dürfen und jährlich abgeerntet oder gepflegt werden müssen. Die Blüh- und Jagdstreifen können sich außerhalb und innerhalb eines Schlages befinden.

Die Schneisen sind nicht im Antragspolygon des Maisschlags gesondert einzuzeichnen.

Für die Anlage dieser Schneisen sind folgende Bewuchsvarianten zulässig:

- gezielte Begrünung

- Anlage einer Blühmischung

- Selbstbegrünung

- ganzflächige Maisansaat und vorzeitige Aberntung der Maisschneisen

Eine Schwarzbrache als Schneise ist hingegen nicht zulässig.

 



Thüringen

 

Thüringen wird im Jahr 2018 erstmals den Mischcode Mais mit Bejagungsschneise für Anträge auf Direktzahlungen anbieten.

Der Mischcode ist nur für bestimmte KULAP-Maßnahmen und zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen zur Auszahlung der Basisprämie zu nutzen.

Auszug aus der Pressemeldung vom Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft senkt die bürokratischen Hürden für das Anlegen von Bejagungsschneisen. Mais-Bauern können damit einfacher Direktzahlungen für Flächen mit den Schneisen als sogenannten Mischcode „Mais mit Bejagungsschneisen“  beantragen.

Die Vereinfachung ist Teil eines ganzen Paketes von Präventionsmaßnahmen gegen die Afrikanische Schneinepest (ASP). Thüringens Jägern soll damit die Bejagung von Schwarzwild erleichtert werden.

„Mit der Maßnahme kommen wir sowohl den Jägern als auch den Thüringer Landwirten entgegen. Gemeinsam mit dem Land Thüringen haben sie das Interesse, das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest hier zu verhindern“, sagt Thüringens Landwirtschaftsministerin Birgit Keller. „Die Landwirte und die Jägerschaft sind bei der Wildschadensverhütung gleichermaßen gefordert.“

Der Mischcode kann im Sammelantrag 2018 beantragt werden. In diesem Fall ist es nicht notwendig, die Bejagungsschneise im Flächen- und Nutzungsnachweis im geographischen Informationssystem GIS separat auszuweisen.

Weitere Informationen zur Beantragung finden die Landwirte auf der Internetseite des Ministeriums unterwww.tmil.info

 

 

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