Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus Folgen

51a-Gesellschaften, Kammerbeiträge usw.

Lesezeit: 1 Minuten

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die Grundsteuerrefom haben möglicherweise auch Konsequenzen für andere Bereiche in der Landwirtschaft:


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Tierhaltungskooperationen: Bleibt es bei dem Gesetzentwurf der Regierung für die Grundsteuerreform, werden 51a-Gesellschaften nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet. Konsequenz: Die Kooperationen würden als Gewerbebetrieb eingestuft und müssten in die Regelbesteuerung wechseln. Sie dürften die Umsatzsteuer nicht mehr pauschalieren.


Höfeordnung und Kammerbeiträge: Die Einheitswerte sind nicht nur Grundlage für die Grundsteuer, sondern auch für die Höfeordnung in Nord-West-Deutschland und für die Berechnung der Kammerbeiträge. Inwieweit hier nun nachgebessert werden muss, ist noch nicht ganz klar. Auf Anfrage von top agrar im Landwirtschaftsministerium Niedersachsen heißt es dazu beispielsweise: „Die alten Einheitswerte können bis spätestens 31.12.2024 verwendet werden. Das gilt auch für Kammerbeiträge und die Höfeordnung.“ Inwieweit Korrekturen notwendig werden, würde man nun prüfen.

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.