Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die Grundsteuerrefom haben möglicherweise auch Konsequenzen für andere Bereiche in der Landwirtschaft:
Tierhaltungskooperationen: Bleibt es bei dem Gesetzentwurf der Regierung für die Grundsteuerreform, werden 51a-Gesellschaften nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet. Konsequenz: Die Kooperationen würden als Gewerbebetrieb eingestuft und müssten in die Regelbesteuerung wechseln. Sie dürften die Umsatzsteuer nicht mehr pauschalieren.
Höfeordnung und Kammerbeiträge: Die Einheitswerte sind nicht nur Grundlage für die Grundsteuer, sondern auch für die Höfeordnung in Nord-West-Deutschland und für die Berechnung der Kammerbeiträge. Inwieweit hier nun nachgebessert werden muss, ist noch nicht ganz klar. Auf Anfrage von top agrar im Landwirtschaftsministerium Niedersachsen heißt es dazu beispielsweise: „Die alten Einheitswerte können bis spätestens 31.12.2024 verwendet werden. Das gilt auch für Kammerbeiträge und die Höfeordnung.“ Inwieweit Korrekturen notwendig werden, würde man nun prüfen.
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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die Grundsteuerrefom haben möglicherweise auch Konsequenzen für andere Bereiche in der Landwirtschaft:
Tierhaltungskooperationen: Bleibt es bei dem Gesetzentwurf der Regierung für die Grundsteuerreform, werden 51a-Gesellschaften nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet. Konsequenz: Die Kooperationen würden als Gewerbebetrieb eingestuft und müssten in die Regelbesteuerung wechseln. Sie dürften die Umsatzsteuer nicht mehr pauschalieren.
Höfeordnung und Kammerbeiträge: Die Einheitswerte sind nicht nur Grundlage für die Grundsteuer, sondern auch für die Höfeordnung in Nord-West-Deutschland und für die Berechnung der Kammerbeiträge. Inwieweit hier nun nachgebessert werden muss, ist noch nicht ganz klar. Auf Anfrage von top agrar im Landwirtschaftsministerium Niedersachsen heißt es dazu beispielsweise: „Die alten Einheitswerte können bis spätestens 31.12.2024 verwendet werden. Das gilt auch für Kammerbeiträge und die Höfeordnung.“ Inwieweit Korrekturen notwendig werden, würde man nun prüfen.