Haben Sie mit Ihrem Minijobber keine wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit festgelegt? Dann geht der Gesetzgeber seit dem 1.1.2019 davon aus, dass die vereinbarte Arbeitszeit 20 Stunden/Woche beträgt. Dadurch überschreiten Sie die 450€-Grenze und die Arbeit wird sozialversicherungspflichtig. Halten Sie also die Arbeitszeiten unbedingt vertraglich fest. Fällt im Nachhinein auf, dass keine geregelte Arbeitszeit vorliegt, müssen Sie tief in die Tasche greifen: Zum einen kann Ihr Angestellter den zu wenig gezahlten Lohn nachfordern. Zudem kann die Rentenversicherung Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung stellen – und zwar rückwirkend bis zu vier Jahre.
Tipp: Bislang konnten Minijobber bis zu 50 Std./Monat arbeiten. Da zum 1.1.2019 der Mindestlohn auf 9,19 € stieg, sind nun nur noch 48 Std. möglich. Arbeitet Ihr Angestellter mehr als diese 48 Std., überschreitet er die Geringverdienstgrenze und der Job wird ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Steuerberaterin Lia Steffensen, wetreu Kiel
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Haben Sie mit Ihrem Minijobber keine wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit festgelegt? Dann geht der Gesetzgeber seit dem 1.1.2019 davon aus, dass die vereinbarte Arbeitszeit 20 Stunden/Woche beträgt. Dadurch überschreiten Sie die 450€-Grenze und die Arbeit wird sozialversicherungspflichtig. Halten Sie also die Arbeitszeiten unbedingt vertraglich fest. Fällt im Nachhinein auf, dass keine geregelte Arbeitszeit vorliegt, müssen Sie tief in die Tasche greifen: Zum einen kann Ihr Angestellter den zu wenig gezahlten Lohn nachfordern. Zudem kann die Rentenversicherung Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung stellen – und zwar rückwirkend bis zu vier Jahre.
Tipp: Bislang konnten Minijobber bis zu 50 Std./Monat arbeiten. Da zum 1.1.2019 der Mindestlohn auf 9,19 € stieg, sind nun nur noch 48 Std. möglich. Arbeitet Ihr Angestellter mehr als diese 48 Std., überschreitet er die Geringverdienstgrenze und der Job wird ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Steuerberaterin Lia Steffensen, wetreu Kiel