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Agrardiesel: Aufpassen beim Antrag!

Lesezeit: 4 Minuten

Rund 22 €/ha macht die Dieselrückvergütung für Landwirte aus – Geld, auf das kein Landwirt verzichten kann. Im Interview gibt Rechtsanwalt Ingo Glas wichtige Hinweise.


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Pro Liter verbrauchtem Diesel können sich Landwirte 21,48 Cent Steuern vom Hauptzollamt zurückholen. Können Landwirte hier ihren kompletten Verbrauch angeben?


Glas: Das kommt darauf an. Die Steuerentlastung gibt es nur für Diesel, den Land- oder Forstwirtschaftsbetriebe in Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen, Motoren oder Sonderfahrzeugen bei Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung verwenden. Den Begriff Bodenbewirtschaftung legt der Zoll dabei eng aus: Gemeint ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, sodass z.B. die Champignonzucht in Kisten nicht ausgleichsfähig ist.


Was gilt bei Biogasanlagen?


Glas: Alle Tätigkeiten für die Biogasanlage sind nicht entlastungsfähig, diese Mengen dürfen Landwirte nicht mit angeben! Denn die Erzeugung von Biogas zählt nicht zur Bodenbewirtschaftung oder zur damit verbundenen Tierhaltung. Ein Beispiel: Transportiert Landwirt Lukas Gülle seines Betriebes zur Biogasanlage von Landwirt Behrens, stellt das eine übliche Beförderung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft dar und ist für Lukas entlastungsfähig. Anders sieht es aus, wenn Behrens Gülle seines eigenen Betriebes zu seiner eigenen Biogasanlage transportiert. Diese Tätigkeit gehört bereits zur Biogaserzeugung. Der dabei verbrauchte Diesel ist nicht entlastungsfähig.


Wie ordnet das Hauptzollamt auf dem Betrieb eingesetzte LKW ein?


Glas: Begünstigt können Ackerschlepper, Arbeitsmaschinen und Motoren sowie Sonderfahrzeuge sein. Ein in der Landwirtschaft eingesetzter LKW kann unter die Sonderfahrzeuge fallen. Erforderlich ist aber, dass der LKW spezifische Merkmale für die Nutzung in der Landwirtschaft aufweist. Hier kommt es auf den Einzelfall an. So kann z.B. eine besondere Vorrichtung zum Tiertransport, wesentlich höhere Bordwände zum Überladen von Getreide oder Dünger, eine hydraulisch angetriebene Zapfwelle oder eine Überladeschnecke ausreichend sein. Die Einstufung als Sonderfahrzeug im Fahrzeugbrief kann zwar ein Indiz sein, ist für das Hauptzollamt aber nicht bindend.


Was gilt, wenn Personengesellschaften gewerbliche Einkünfte haben?


Glas: Um die Agrardieselvergütung zu erhalten, muss der Betrieb land- und forstwirtschaftliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen. Betreibt eine Personengesellschaft z.B. als GbR Landwirtschaft und unterhält dazu eine Biogasanlage oder erledigt Winterdienste, läuft sie schnell Gefahr, dass die gewerblichen Einkünfte 24500 €/Jahr oder 3% des Nettoumsatzes übersteigen. Die Folge ist die „gewerbliche Abfärbung“, womit alle Einkünfte des gesamten Betriebes als gewerblich gelten. Damit entfällt auch die Dieselerstattung für die landwirtschaftlichen Arbeiten.


Wo hakt es bei juristischen Personen?


Glas: Hält eine GmbH oder Genossenschaft Tiere, ist der Dieselverbrauch aus der Tierhaltung nur begünstigt, wenn der Betrieb die Grenzen der Vieheinheiten nach §51 Bewertungsgesetz einhält. Das Problem: Oft sind Tierhaltung und Ackerbau zwei Gesellschaften, die Tierhaltung allein verfügt nicht über genug Fläche. Will man für den Tierbereich Dieselvergütung erhalten, ist der Gesamtbetrieb umzustrukturieren.


Gibt es bei juristischen Personen auch eine „gewerbliche Abfärbung“ bezüglich des Agrardieselverbrauches?


Glas: Nein – obwohl das einige Hauptzollämter zunächst anders sahen. Es gilt: Betreibt z.B. eine GmbH einen Marktfruchtbetrieb ohne Tierhaltung und zusätzlich eine Biogasanlage, gibt es keine Abfärbung – unabhängig von den Umsatzanteilen. Natürlich ist allerdings auch hier nur der landwirtschaftliche Dieselverbrauch begünstigt.


Gibt es Strafen, wenn man versehentlich zu hohe Verbräuche angibt?


Glas: Das ist wie bei normalen Steuerbescheiden geregelt. Das Hauptzollamt kann den Vergütungsbescheid z.B. ändern, wenn neue Tatsachen auftauchen. Im Normalfall können dann Bescheide für vier zurückliegende Jahre aufgehoben und Rückzahlungen fällig werden. Diese Rückzahlungen sind dann zu verzinsen. Die Frist verlängert sich deutlich, wenn nicht nur ein Versehen vorlag, sondern der Landwirt leichtfertig oder sogar vorsätzlich falsche Angaben machte. Dann kann es auch Strafen geben.


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