Das von der Bundesregierung im September beschlossene Agrarpaket besteht aus drei Teilen:
1. Insektenschutzprogramm:
Nationales Verbot für Glyphosat ab dem 31. Dezember 2023.
Bis dahin 75% Minderung des Glyphosateinsatzes mit Teilverboten für Stoppel-, Vorsaat- und Vorerntebehandlung, Grünland, Wald, Weihnachtsbaumkulturen, Gleisanlagen, private Gärten und Parks.
Gewässerabstände beim Pflanzenschutzmitteleinsatz von 10 m, bei dauerhafter Begrünung der Abstandsfläche 5 m.
Verbot von Herbiziden und biodiversitätsschädigenden Insektiziden in Schutzgebieten (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, § 30-Biotope, Vogelschutzgebiete). Ausnahmen soll es aber geben.
Unterschutzstellung von artenreichem Grünland, Streuobstwiesen, Trockenmauern und Steinriegeln als § 30-Biotop. Sie zählen damit als Schutzgebiet (s.o.).
Angrenzende Rückzugsflächen für Insekten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln schaffen. Die geforderten 10% Ausgleichsflächen in Verbindung mit der Zulassung kommen nicht (s. S. 48).
Bis 2023 Reduktion des Flächenverbrauchs auf unter 30 ha/Tag, bis 2050 auf netto-null.
Verschärfung der Düngeverordnung (s. S. 50).
2. Tierwohlkennzeichnung
Freiwilliges, staatliches Kennzeichen für Lebensmittel tierischer Herkunft.
Zuerst für Schweinefleisch, danach für Geflügel und Rinder.
Mit Kriterien für Haltung, Transport und Schlachtung höher als der gesetzliche Mindeststandard.
Kontrolle durch private Kontrollstellen, die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zulässt und überwacht.
Verstöße werden als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit geahndet.
3. Umschichtung der Direktzahlungen
Für 2020 6% statt bisher 4,5%.
Insgesamt 75 Mio. €, 4,50 €/ha.
90% davon sollen über Agrarumweltprogramme der 2. Säule an die Landwirte zurückfließen.
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Das von der Bundesregierung im September beschlossene Agrarpaket besteht aus drei Teilen:
1. Insektenschutzprogramm:
Nationales Verbot für Glyphosat ab dem 31. Dezember 2023.
Bis dahin 75% Minderung des Glyphosateinsatzes mit Teilverboten für Stoppel-, Vorsaat- und Vorerntebehandlung, Grünland, Wald, Weihnachtsbaumkulturen, Gleisanlagen, private Gärten und Parks.
Gewässerabstände beim Pflanzenschutzmitteleinsatz von 10 m, bei dauerhafter Begrünung der Abstandsfläche 5 m.
Verbot von Herbiziden und biodiversitätsschädigenden Insektiziden in Schutzgebieten (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, § 30-Biotope, Vogelschutzgebiete). Ausnahmen soll es aber geben.
Unterschutzstellung von artenreichem Grünland, Streuobstwiesen, Trockenmauern und Steinriegeln als § 30-Biotop. Sie zählen damit als Schutzgebiet (s.o.).
Angrenzende Rückzugsflächen für Insekten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln schaffen. Die geforderten 10% Ausgleichsflächen in Verbindung mit der Zulassung kommen nicht (s. S. 48).
Bis 2023 Reduktion des Flächenverbrauchs auf unter 30 ha/Tag, bis 2050 auf netto-null.
Verschärfung der Düngeverordnung (s. S. 50).
2. Tierwohlkennzeichnung
Freiwilliges, staatliches Kennzeichen für Lebensmittel tierischer Herkunft.
Zuerst für Schweinefleisch, danach für Geflügel und Rinder.
Mit Kriterien für Haltung, Transport und Schlachtung höher als der gesetzliche Mindeststandard.
Kontrolle durch private Kontrollstellen, die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zulässt und überwacht.
Verstöße werden als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit geahndet.
3. Umschichtung der Direktzahlungen
Für 2020 6% statt bisher 4,5%.
Insgesamt 75 Mio. €, 4,50 €/ha.
90% davon sollen über Agrarumweltprogramme der 2. Säule an die Landwirte zurückfließen.