Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus Aus dem Heft

Als Nebenerwerbler bei Rentenbezug in die LKK wechseln?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich bewirtschafte einen Nebenerwerbsbetrieb von 80 ha. Hauptberuflich arbeite ich in einem anderen Beruf. Daher bin ich bisher gesetzlich krankenversichert. Ende 2019 gehe ich in den Ruhestand und bekomme eine gesetzliche Rente. Von der landwirtschaftlichen Alterskasse habe ich mich damals befreien lassen. Muss ich nun als Rentner in die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) wechseln oder kann ich meine gesetzliche Krankenkasse beibehalten?


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Ich bewirtschafte einen Nebenerwerbsbetrieb von 80 ha. Hauptberuflich arbeite ich in einem anderen Beruf. Daher bin ich bisher gesetzlich krankenversichert. Ende 2019 gehe ich in den Ruhestand und bekomme eine gesetzliche Rente. Von der landwirtschaftlichen Alterskasse habe ich mich damals befreien lassen. Muss ich nun als Rentner in die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) wechseln oder kann ich meine gesetzliche Krankenkasse beibehalten?


Ja, Sie müssen in die LKK wechseln. Wenn Sie künftig Rente beziehen, sind Sie nicht mehr vorrangig als Arbeitnehmer krankenversichert. Sie wechseln in die Krankenversicherung der Rentner bei Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse. Diese Versicherung ist eine nachrangige Versicherung verglichen mit einer Pflichtversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer. Bewirtschaften Sie einen Betrieb oberhalb der Mindestgröße, sind Sie in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versicherungspflichtig.


Als Arbeitnehmer waren Sie ebenfalls versicherungspflichtig. Die beiden zuständigen Krankenkassen haben daraufhin die Hauptberuflichkeit geprüft und festgestellt, dass Sie als Arbeitnehmer vorrangig versichert werden. Nun tritt die Versicherungspflicht als Rentner an die Stelle der Arbeitnehmerversicherung. Diese ist nachrangig, sodass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer an die erste Stelle tritt. Die LKK führt diese durch. Der Beitrag für die Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rente wird dann von der Deutschen Rentenversicherung an die LKK direkt abgeführt.


Ursula Quatmann, WLV, Saerbeck

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.