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Als Pächter Ackerland zu Dauergrünland umwandeln?

Lesezeit: 2 Minuten

Mein Nachbar hat mir seine Fläche 1986 verpachtet. Dort habe ich Gras angesät, um sie für meine Milchkühe zu nutzen. Jetzt möchte der Erbe des Nachbarn bei Auslauf des Pachtvertrages eine Entschädigung für den Verlust des Ackerstatus, weil im Katasterauszug ein A für Acker steht. In der Pachtverlängerung von 2010 ist nichts vom Ackerstatus erwähnt. Ist der neue Besitzer berechtigt, Ackerstatus zu verlangen?


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Mein Nachbar hat mir seine Fläche 1986 verpachtet. Dort habe ich Gras angesät, um sie für meine Milchkühe zu nutzen. Jetzt möchte der Erbe des Nachbarn bei Auslauf des Pachtvertrages eine Entschädigung für den Verlust des Ackerstatus, weil im Katasterauszug ein A für Acker steht. In der Pachtverlängerung von 2010 ist nichts vom Ackerstatus erwähnt. Ist der neue Besitzer berechtigt, Ackerstatus zu verlangen?


Als Pächter machen Sie sich durch das Anlegen von Dauergrünland auf einer Ackerfläche schadenersatzpflichtig. Nach § 586 BGB sollen Sie als Pächter das Land ordnungsgemäß bewirtschaften. Sie dürfen demnach auf gepachtetem Ackerland Gras einsäen, da dies zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zählt. Jedoch bestimmt § 590 BGB, dass der Pächter Veränderungen der landwirtschaftlichen Nutzung, die über das Ende der Pachtzeit hinaus wirken, nur mit Zustimmung des Verpächters vornehmen darf. Ohne die Zustimmung Ihres Verpächters dürfen Sie daher kein Dauergrünland anlegen. Sie müssen die Fläche in ihrem ursprünglichen Zustand mit dem Ackerstatus wieder zurückgeben.


Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtslage im Jahr 2017 (Az. Lw ZR 4/16) bestätigt. Ein Pächter macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er Grünland anlegt und nicht verhindert, dass dieses in den Dauergrünlandstatus hineinwächst.


Etwas anderes kann gelten, wenn Sie mit Ihrem Verpächter im Pachtvertrag eine andere Regelung vereinbart haben.


Uta Rosemann,


Mönig & Mönig, Telgte

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