Zahlen Sie Ihren Eltern Altenteilsleistungen, weil Sie den Hof übernommen haben, sollten Sie diese regelmäßig und wie vertraglich vereinbart leisten. Andernfalls riskieren Sie, dass der Fiskus diese Kosten nicht steuermindernd als Sonderausgaben anerkennt. Das zeigen folgende Fälle:
Nach der Übergabe leistete der Junior in den ersten drei Jahren keine Altenteilsleistungen – obwohl diese vertraglich vereinbart waren. Später zahlte er zwar, jedoch weniger als im Übergabevertrag festgelegt. 19 Jahre nachdem er den Betrieb übernommen hatte, vereinbarte er dann mit seiner Mutter aufgrund des höheren Pflegebedarfs steigende monatliche Altenteilsleistungen. Das Finanzamt widersprach jedoch und versagte dem Sohn den Sonderausgabenabzug.3
Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied. Der Grund: Die Zahlungen seien von Anfang an willkürlich gewesen (Az.: 5 K 2761/18 E).
In einem anderen Fall verpflichtete sich der Erbe, seinem Vater nach der Hofübergabe monatlich 200 € zu zahlen, ab dem 65. Geburtstag dann auf 300 € aufzustocken. Die 300 € zahlte er jedoch erst, als der Vater bereits 67 Jahre alt war, also zwei Jahre später als vertraglich vereinbart. Das Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 11 K 291/18) erkannte die Altenteilsleistungen daher nicht als Sonderausgaben an. Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden (Az.: X R 3/20).5
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Zahlen Sie Ihren Eltern Altenteilsleistungen, weil Sie den Hof übernommen haben, sollten Sie diese regelmäßig und wie vertraglich vereinbart leisten. Andernfalls riskieren Sie, dass der Fiskus diese Kosten nicht steuermindernd als Sonderausgaben anerkennt. Das zeigen folgende Fälle:
Nach der Übergabe leistete der Junior in den ersten drei Jahren keine Altenteilsleistungen – obwohl diese vertraglich vereinbart waren. Später zahlte er zwar, jedoch weniger als im Übergabevertrag festgelegt. 19 Jahre nachdem er den Betrieb übernommen hatte, vereinbarte er dann mit seiner Mutter aufgrund des höheren Pflegebedarfs steigende monatliche Altenteilsleistungen. Das Finanzamt widersprach jedoch und versagte dem Sohn den Sonderausgabenabzug.3
Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied. Der Grund: Die Zahlungen seien von Anfang an willkürlich gewesen (Az.: 5 K 2761/18 E).
In einem anderen Fall verpflichtete sich der Erbe, seinem Vater nach der Hofübergabe monatlich 200 € zu zahlen, ab dem 65. Geburtstag dann auf 300 € aufzustocken. Die 300 € zahlte er jedoch erst, als der Vater bereits 67 Jahre alt war, also zwei Jahre später als vertraglich vereinbart. Das Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 11 K 291/18) erkannte die Altenteilsleistungen daher nicht als Sonderausgaben an. Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden (Az.: X R 3/20).5