Der Fiskus erkennt Altenteilzahlungen nicht immer steuerlich an. Dies ist allerdings nicht jedes Mal rechtens:
- Ein Landwirt hatte im Übergabevertrag vereinbart, dass er die Altenteiler frei verköstigt und sie umsonst wohnen dürfen. Zudem erhielten sie einen Baranteil in Höhe von 400 € pro Monat. Bis zum Tod der Mutter des Landwirtes nahmen die Eltern die Vollverköstigung aber nicht in Anspruch. Sie wollten sich selbst versorgen, so lange sie noch dazu in der Lage waren. Das Finanzamt sah darin die Vereinbarung des Übergabevertrages verletzt und lehnte die Anerkennung des Baranteiles ab. Der Streit landete vor dem Bundesfinanzhof, der zugunsten des Landwirtes entschied. „Es ist im Sinne des Versorgungsvertrages auch auf geänderte Bedarfslagen der Altenteiler einzugehen“, so Dr. Richard Moser von der Dr. Moser & Collegen Steuerberatungsgesellschaft Göttingen. Schließlich wussten die Altenteiler bei Vertragsabschluss nicht, wie lange sie im Stande sein würden, sich selbst zu versorgen. Der Fiskus muss den Baranteil also als Sonderausgaben akzeptieren (Az.: X R 47/14).
- In einem anderen Fall hatte eine Familie vereinbart, dass den Altenteilern in den ersten fünf Jahren monatlich 600 € zustehen. Bis zu ihrem Lebensende sollten Sie dann nach dieser Zeit monatlich 300 € bekommen. Der Fiskus gewährte dem Hofnachfolger im ersten Jahr aber nur Sonderausgaben von 300 €. Die 600 € würden schließlich nicht bis zum Lebensende gezahlt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied jedoch zugunsten des Hofnachfolgers. Solange die Zahlungen regelmäßig und ohne Unterbrechung bis zum Lebensende der Altenteiler gezahlt würden, dürfe sich die Höhe der Zahlungen ändern und müsse nicht über den gesamten Zeitraum konstant sein (Az.: 9 K 1718/14).