Ein Landwirt und seine Ehefrau trennten sich im Jahr 2019 nach rund 30 Jahren Ehe. In dem damaligen Ehevertrag hatte das Paar vereinbart, dass sich die Ehefrau um die Kinder und den Haushalt kümmert. Zum Schutze des Hofes legten sie fest, bei einer Scheidung beide auf alle Ansprüche zu verzichten.
Doch der vollständige Verzicht auf den Versorgungsausgleich erwies sich in diesem Fall, bei dem die Ehefrau nicht berufstätig sein sollte und kein eigenes Vermögen aufbauen konnte, als sittenwidrig. Der Landwirt musste seiner Frau eine Abfindung von 300000 € zahlen.
Als der Landwirt dann von seinem Notar Schadenersatz wegen falscher Beratung verlangte, verwies das Landgericht Frankenthal ihn in seine Grenzen: Von falscher Beratung könne keine Rede sein, vielmehr war die geltende Rechtslage damals eine andere. So sei der vollständige Ausschluss von Ansprüchen der Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages im Jahr 1991 noch nicht sittenwidrig gewesen. Etwa ein Jahrzehnt später habe sich das grundlegend geändert. Aber auch wenn diese Entwicklung für den Landwirt negative Folgen gehabt habe, müsse der Notar dafür nicht geradestehen (Az.: 4 O 47/21).
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Ein Landwirt und seine Ehefrau trennten sich im Jahr 2019 nach rund 30 Jahren Ehe. In dem damaligen Ehevertrag hatte das Paar vereinbart, dass sich die Ehefrau um die Kinder und den Haushalt kümmert. Zum Schutze des Hofes legten sie fest, bei einer Scheidung beide auf alle Ansprüche zu verzichten.
Doch der vollständige Verzicht auf den Versorgungsausgleich erwies sich in diesem Fall, bei dem die Ehefrau nicht berufstätig sein sollte und kein eigenes Vermögen aufbauen konnte, als sittenwidrig. Der Landwirt musste seiner Frau eine Abfindung von 300000 € zahlen.
Als der Landwirt dann von seinem Notar Schadenersatz wegen falscher Beratung verlangte, verwies das Landgericht Frankenthal ihn in seine Grenzen: Von falscher Beratung könne keine Rede sein, vielmehr war die geltende Rechtslage damals eine andere. So sei der vollständige Ausschluss von Ansprüchen der Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages im Jahr 1991 noch nicht sittenwidrig gewesen. Etwa ein Jahrzehnt später habe sich das grundlegend geändert. Aber auch wenn diese Entwicklung für den Landwirt negative Folgen gehabt habe, müsse der Notar dafür nicht geradestehen (Az.: 4 O 47/21).