Heiratet ein Landwirt, wird seine Ehefrau versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse – übrigens auch dann, wenn der Landwirt selbst von der Versicherungspflicht befreit ist. Die Ehefrau kann sich aber von ihrer Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie z. B. berufstätig ist und ihr außerlandwirtschaftliches Einkommen regelmäßig mehr als 4 800 €/Jahr beträgt. Dafür muss sie jedoch einen Befreiungsantrag stellen.
In der Vergangenheit gab es damit wenig Probleme. Denn der Antrag konnte auch noch Monate oder gar Jahre später gestellt werden. Die Befreiung galt – soweit die Alterskasse noch keine Kenntnis von der Heirat hatte – dennoch rückwirkend ab Eheschließung.
Seit ca. 2 Jahren muss die Ehefrau den Antrag jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Heirat bei der Alterskasse einreichen, nur dann greift die Befreiung auch rückwirkend ab Eheschließung. Stellt die Ehefrau den Antrag erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist, also z. B. Monate oder gar Jahre nach der Hochzeit, wird sie zwar von der Beitragspflicht befreit, allerdings erst ab Antragstellung. Für die Monate zwischen Heirat und Antragstellung muss die Ehefrau die Alterskassenbeiträge nachzahlen.
Zahlreiche Landwirte bzw. deren Ehefrauen erhielten in den letzten Monaten entsprechende Nachzahlungsbescheide von teilweise mehreren tausend Euro. So ist leider die aktuelle Rechtslage. Bei den Landwirtsfamilien stößt diese auf Anregung des Bundesrechnungshofes eingeführte Gesetzesänderung dennoch auf Unverständnis.
Kein Wunder: Denn anders als ein Landwirt, der bei Übernahme eines Betriebes einen entsprechenden Beitragsbescheid bekommt, erhält die einheiratende Ehefrau keinen Beitragsbescheid und wird dennoch beitragspflichtig. Sie muss sich deshalb von einer Beitragspflicht befreien lassen, von der sie womöglich gar keine Kenntnis hatte…
Hier die wichtigsten Empfehlungen für Ehefrauen, die sich bei entsprechendem eigenem Einkommen von der Alterkassen-Beitragspflicht befreien lassen wollen:
- Frisch verheiratete Ehefrauen sollten direkt nach der Heirat einen Antrag auf Beitragsbefreiung bei der Alterskasse stellen.
- Ehefrauen, die erst später von der Beitragspflicht erfahren, sollten ebenfalls umgehend einen Befreiungsantrag stellen, auch wenn dieser nach geltendem Recht nur für die Zukunft greift.
- Obwohl die Ablehnung der rückwirkenden Befreiung der derzeitiger Gesetzeslage entspricht und deshalb auch gezahlt werden muss, sollten Sie Widerspruch gegen den Nachzahlungsbescheid einlegen. Versuchen Sie bei der Alterskasse ein Ruhen des Verfahrens zu erreichen, um kein Widerspruchs- und Klageverfahren betreiben zu müssen. Denn zur Zeit laufen Verfahren bei verschiedenen Sozialgerichten. Enden diese erfolgreich – was aber keinesfalls sicher ist – würde die Alterskasse die gezahlten Beiträge später zurückerstatten.