In einem Eilverfahren beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg konnte ein Rinderhalter das Verbot seiner ganzjährigen Anbindehaltung vorläufig abwenden. Zuvor hatte das Veterinäramt und dann das Verwaltungsgericht Lüneburg dem Halter von 34 Mastbullen ein Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung erteilt. Zur Umstellung wurde eine Frist von acht Wochen gesetzt. Das Gericht berief sich dabei auf die niedersächsische Tierschutzleitlinie, wie schon das Verwaltungsgericht Münster in einem ähnlichen Fall.
Das OVG Lüneburg sah das anders: Die Acht-Wochen-Frist sei zu kurz, um den Stall umzubauen. Auch der Vorschlag, die Mastbullen während der Umbauphase auf der Weide zu halten, sei zu gefährlich für den Landwirt und so zumindest für die über 12 Monate alten Bullen nicht umsetzbar. Da der Rinderhalter über keinen Laufhof verfüge, müsse das Veterinäramt gerade für die älteren Bullen eine Übergangslösung finden. Denn es sei wirtschaftlich nicht zumutbar, dass der Rinderhalter die älteren Tiere, die das Schlachtgewicht noch nicht erreicht hätten, sofort schlachten lassen müsse (Az: 11 ME 218/19).
„Den Erfolg beim OVG Lüneburg verdankt der Landwirt seiner umfassend vorgetragenen Begründung“, so Baurechtsexpertin Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband. Sie rät anderen betroffenen Rinderhaltern, ebenfalls ihre Argumente detailliert vorzutragen.
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In einem Eilverfahren beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg konnte ein Rinderhalter das Verbot seiner ganzjährigen Anbindehaltung vorläufig abwenden. Zuvor hatte das Veterinäramt und dann das Verwaltungsgericht Lüneburg dem Halter von 34 Mastbullen ein Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung erteilt. Zur Umstellung wurde eine Frist von acht Wochen gesetzt. Das Gericht berief sich dabei auf die niedersächsische Tierschutzleitlinie, wie schon das Verwaltungsgericht Münster in einem ähnlichen Fall.
Das OVG Lüneburg sah das anders: Die Acht-Wochen-Frist sei zu kurz, um den Stall umzubauen. Auch der Vorschlag, die Mastbullen während der Umbauphase auf der Weide zu halten, sei zu gefährlich für den Landwirt und so zumindest für die über 12 Monate alten Bullen nicht umsetzbar. Da der Rinderhalter über keinen Laufhof verfüge, müsse das Veterinäramt gerade für die älteren Bullen eine Übergangslösung finden. Denn es sei wirtschaftlich nicht zumutbar, dass der Rinderhalter die älteren Tiere, die das Schlachtgewicht noch nicht erreicht hätten, sofort schlachten lassen müsse (Az: 11 ME 218/19).
„Den Erfolg beim OVG Lüneburg verdankt der Landwirt seiner umfassend vorgetragenen Begründung“, so Baurechtsexpertin Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband. Sie rät anderen betroffenen Rinderhaltern, ebenfalls ihre Argumente detailliert vorzutragen.