In systemrelevanten Branchen wie der Landwirtschaft dürfen die Arbeitszeiten bis zum 31. Juli 2020 ausgeweitet werden. Konkret:
Die Arbeitszeit darf bis zu 12 Stunden/Tag betragen. Die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 60 Stunden ist in dringenden Ausnahmefällen möglich – aber nur, wenn Sie die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich Arbeitszeitverschiebungen, durch Einstellungen oder sonstige personelle Maßnahmen vermeiden können. Stellen Sie z.B. fest, dass Sie zu wenig ausländische Saisonkräfte haben, sollten Sie nach deutschen Kräften suchen. Eine Ausnahme könnte vorübergehend z.B. greifen, wenn ausländische Aushilfen wegen Flugannulierungen nicht oder verspätet im Betrieb eintreffen.
Vorübergehend dürfen Sie auch die vorgeschriebene Mindestruhezeit um bis zu zwei Stunden, also auf 9 Std., verkürzen – aber nur, wenn dies wegen der Corona-Pandemie zur Versorgung der Bevölkerung notwendig ist. Dabei müssen Sie jede Verkürzung innerhalb von vier Wochen ausgleichen, nach Möglichkeit durch freie Tage.
Bei Sonntagsarbeit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Ersatzruhetag vorübergehend innerhalb von acht Wochen statt sonst innerhalb von zwei Wochen gewähren. Den Ersatzruhetag müssen Arbeitgeber spätestens bis zum 31. Juli geben.
Marion von Chamier, WLAV, Münster
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In systemrelevanten Branchen wie der Landwirtschaft dürfen die Arbeitszeiten bis zum 31. Juli 2020 ausgeweitet werden. Konkret:
Die Arbeitszeit darf bis zu 12 Stunden/Tag betragen. Die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 60 Stunden ist in dringenden Ausnahmefällen möglich – aber nur, wenn Sie die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich Arbeitszeitverschiebungen, durch Einstellungen oder sonstige personelle Maßnahmen vermeiden können. Stellen Sie z.B. fest, dass Sie zu wenig ausländische Saisonkräfte haben, sollten Sie nach deutschen Kräften suchen. Eine Ausnahme könnte vorübergehend z.B. greifen, wenn ausländische Aushilfen wegen Flugannulierungen nicht oder verspätet im Betrieb eintreffen.
Vorübergehend dürfen Sie auch die vorgeschriebene Mindestruhezeit um bis zu zwei Stunden, also auf 9 Std., verkürzen – aber nur, wenn dies wegen der Corona-Pandemie zur Versorgung der Bevölkerung notwendig ist. Dabei müssen Sie jede Verkürzung innerhalb von vier Wochen ausgleichen, nach Möglichkeit durch freie Tage.
Bei Sonntagsarbeit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Ersatzruhetag vorübergehend innerhalb von acht Wochen statt sonst innerhalb von zwei Wochen gewähren. Den Ersatzruhetag müssen Arbeitgeber spätestens bis zum 31. Juli geben.
Marion von Chamier, WLAV, Münster
/, Schulze Harling, Diethard Rolink, Diethard Rolink, Diethard Rolink, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Diethard Rolink, Harms, Johanna Garbert, Gesa Harms, Franz-Christoph Michel, Betriebsleitung, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren