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Aufgabeerklärung unterzeichnen?

Lesezeit: 2 Minuten

Wir haben vor einigen Wochen die letzten Kühe verkauft und diese in der HI-Tier abgemeldet. Unser Bestandsregister dort ist nun also auf 0. Nun habe ich eine Aufforderung des Veterinär- und Verbraucherschutzamtes bekommen: Ich soll eine Aufgabeerklärung zur Rinderhaltung unterzeichnen. Nach Einsicht in der Rinderdatenbank HIT vermute man, dass ich die Rinderhaltung aufgegeben hätte. Wir wissen selber noch nicht, ob wir demnächst wieder Tiere einstallen, oder ob unser Nachbar über Winter seine Jungrinder bei uns unterbringen will. Muss ich die Aufgabeerklärung dennoch unterzeich-nen?


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Wir haben vor einigen Wochen die letzten Kühe verkauft und diese in der HI-Tier abgemeldet. Unser Bestandsregister dort ist nun also auf 0. Nun habe ich eine Aufforderung des Veterinär- und Verbraucherschutzamtes bekommen: Ich soll eine Aufgabeerklärung zur Rinderhaltung unterzeichnen. Nach Einsicht in der Rinderdatenbank HIT vermute man, dass ich die Rinderhaltung aufgegeben hätte. Wir wissen selber noch nicht, ob wir demnächst wieder Tiere einstallen, oder ob unser Nachbar über Winter seine Jungrinder bei uns unterbringen will. Muss ich die Aufgabeerklärung dennoch unterzeich-nen?


Scheinbar geht das Veterinär- und Verbraucherschutzamt aufgrund des Verkaufs Ihres Rinderbestandes davon aus, dass Sie Ihren Betrieb nicht mehr fortführen wollen, Sie diesen also aufgeben. Denkbar ist aber grundsätzlich auch eine Betriebsunterbrechung.


Möchten Sie den Betrieb tatsächlich lediglich unterbrechen, ist eine Aufgabeerklärung nicht notwendig und das Veterinär- und Verbraucherschutzamt kann diese auch nicht von Ihnen einfordern.


Schildern Sie dem Veterinär- und Verbraucherschutzamt fristgerecht Ihre Situation und erklären, dass Sie nicht beabsichtigen, den Betrieb aufzugeben. Vielmehr soll Ihr Betrieb aktuell nur ruhen.


Lassen Sie dem Amt keine Erklärung über das Ruhen Ihres Betriebes zukommen und geht dieses daher weiterhin davon aus, sie hätten den Betrieb aufgegeben, so kann das Amt unter Umständen ersatzweise eine Anordnung erlassen. In diesem Fall hätten Sie tatsächlich mit einer Gebühr für den Erlass der Anordnung zu rechnen.


Rechtsanwalt Jürgen Althaus, tiermedrecht Anwaltskanzlei Althaus, Münster

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