Schließt eine GbR einen schriftlichen Pachtvertrag oder verlängert diesen, reicht es nicht aus, wenn nur einer der Gesellschafter mit seinem Namen unterschreibt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Zur Wahrung der Schriftform sei darüber hinaus ein Vertretungszusatz, wie z.B. ein Firmenstempel, notwendig, aus dem hervorgeht, dass der anwesende Gesellschafter nicht nur für sich selbst, sondern als Vertreter aller anderen Gesellschafter der GbR unterschreibt.
Dieser wichtige Grundsatz gelte auch dann, wenn der unterzeichnende Gesellschafter zur Alleinvertretung der GbR berechtigt sei (Az.: Lw ZR 5/19).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Schließt eine GbR einen schriftlichen Pachtvertrag oder verlängert diesen, reicht es nicht aus, wenn nur einer der Gesellschafter mit seinem Namen unterschreibt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Zur Wahrung der Schriftform sei darüber hinaus ein Vertretungszusatz, wie z.B. ein Firmenstempel, notwendig, aus dem hervorgeht, dass der anwesende Gesellschafter nicht nur für sich selbst, sondern als Vertreter aller anderen Gesellschafter der GbR unterschreibt.
Dieser wichtige Grundsatz gelte auch dann, wenn der unterzeichnende Gesellschafter zur Alleinvertretung der GbR berechtigt sei (Az.: Lw ZR 5/19).