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Aufpassen bei der Erbschaftsteuer!

Lesezeit: 2 Minuten

Stirbt der Hofeigentümer, kann die Verpachtung einer Fläche für die Solarnutzung zum teuren Bumerang werden, erklärt Steuerberater Stefan Heins von der wetreu in Kiel. Denn verpachtete Solarflächen gelten aus Sicht der Erbschaftsteuer nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen! Zwar steht die Fläche bei dem Hoferben in der Bilanz. Die Erbschaftsteuer ordnet die Fläche aber nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (luf), sondern dem Grundvermögen zu, das z.B. auch Mietshäuser umfassen kann. Als Wert für verpachtete Solarflächen gelten 50% des örtlichen Bodenrichtwertes für Gewerbegebiete. Überschlägig geht ein 5 ha großer Solarpark bei einem Gewerbeflächenpreis von z.B. 300000 €/ha dann mit 750000 € in die Berechnung für die Erbschaftsteuer ein. Der Erbschaftsteuer-Freibetrag beträgt pro Kind aber nur 400000 €, sodass saftige Steuernachzahlungen auf die Erben zukommen können.


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Aufgepasst heißt es auch, wenn der Junior direkt nach der Hofübergabe an Photovoltaik-Betreiber verpachten will. Verpachtet er innerhalb der jeweils für die Verschonung geltenden Behaltensfrist (5 oder 7 Jahre), verstößt er gegen die jeweilige Behaltensfrist, mit erbschaftsteuerlichen Folgen.


Verschont von der Erbschaftsteuer bleibt der Solarpark, wenn Sie sich als Landwirt am Solarpark in Form einer GmbH&Co.KG beteiligen. Sie sind dann gewerblicher Mitunternehmer, die Flächenverpachtung gilt als Sonderbetriebsvermögen. Diese Konstruktion ist von der Erbschaftsteuer verschonungsfähig. Außerdem weist Steuerberater Stefan Heins auf folgendes hin:


  • Die Pacht darf der Landwirt ohne Umsatzsteuer einnehmen. Schließen Sie einen Gestattungsvertrag ab, bei dem Sie selber noch die Fläche mitnutzen dürfen, wie z.B. bei Agriphotovoltaik, wird die Umsatzsteuer von 19% fällig. Es kommt also für die Umsatzsteuer auf die Vertragsgestaltung an.
  • Die Pachteinnahmen gelten als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. 13 a-Betriebe rechnen sie als Sondereinnahme zum Grundbetrag.
  • Oft beauftragt der Solarpark-Betreiber den Landwirt, Ökopunkte oder Ausgleichsflächen zu schaffen. Dies ist umsatzsteuerpflichtig mit 19%.
  • Für Dienstleistungen im Solarpark, wie z.B. das Freimähen der Module oder Zäune müssen Sie als Landwirt Umsatzsteuer in Höhe von 19% verlangen. Bedenken Sie bei solchen Leistungen die Umsatzgrenze zum Gewerbe von max. 51500 € für Zuverdienste im landwirtschaftlichen Betrieb.

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