Landwirte mit landwirtschaftsfremd genutzten Teilflächen müssen damit rechnen, dass diese im Erbfall als hofesfreies Vermögen gelten – auch wenn diese nicht ausparzelliert sind. Das besagt ein neuerer Beschluss des Amtsgerichts Beckum.
Im Juni hatte das AG Beckum bereits entschieden, dass für eine ausparzellierte Fläche mit Windkraftanlage die Hofeigenschaft entfallen kann (s. top agrar 12/2019, S. 24). In einer neueren Entscheidung geht des Gericht noch weiter: Danach bleibt eine Windkraftfläche, die Teil einer größeren landwirtschaftlich genutzten Parzelle ist, zwar hofeszugehörig und geht im Erbfall mit dem Hof auf den Hoferben über. Allerdings können die weichenden Erben dann die Abtrennung der Fläche und deren Übereignung verlangen (Az.: 100 Lw 10/19).
Diese Gefahr besteht auch z.B. für vermietete Landarbeiterhäuser oder landwirtschaftsfremd genutzte Scheunen. Um die eventuelle Herauslösung der landwirtschaftsfremd genutzten Teilflächen auszuschließen, sollten Landwirte die Übergabe bzw. das Testament entsprechend gestalten, so Rechtsanwalt und Notar Gerald Lückemeier aus Hamm.
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt beim Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband, rät, gemischte Parzellen bei der Hofübergabe explizit mit zu übertragen bzw. im Testament zu erwähnen, dass diese Parzellen samt Hof an den Hoferben vererbt werden. Zudem sollte der Übergeber die weichenden Erben ggf. auf den Pflichtteil setzen, um eine Abfindung der weichenden Erben für die betreffende Fläche nach Verkehrswert zu verhindern.
Ob der Beckumer Beschluss Bestand hat, ist umstritten. Gerald Lückemeier sieht ihn als logische Konsequenz eines maßgebenden BGH-Urteils aus 2014. Hubertus Schmitte indes meint, dass der BGH nur über gemischt genutzte, aus mehreren katasterrechtlichen Flurstücken bestehende Grundstücke entschieden habe (Az.:V ZB 1/12).
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Landwirte mit landwirtschaftsfremd genutzten Teilflächen müssen damit rechnen, dass diese im Erbfall als hofesfreies Vermögen gelten – auch wenn diese nicht ausparzelliert sind. Das besagt ein neuerer Beschluss des Amtsgerichts Beckum.
Im Juni hatte das AG Beckum bereits entschieden, dass für eine ausparzellierte Fläche mit Windkraftanlage die Hofeigenschaft entfallen kann (s. top agrar 12/2019, S. 24). In einer neueren Entscheidung geht des Gericht noch weiter: Danach bleibt eine Windkraftfläche, die Teil einer größeren landwirtschaftlich genutzten Parzelle ist, zwar hofeszugehörig und geht im Erbfall mit dem Hof auf den Hoferben über. Allerdings können die weichenden Erben dann die Abtrennung der Fläche und deren Übereignung verlangen (Az.: 100 Lw 10/19).
Diese Gefahr besteht auch z.B. für vermietete Landarbeiterhäuser oder landwirtschaftsfremd genutzte Scheunen. Um die eventuelle Herauslösung der landwirtschaftsfremd genutzten Teilflächen auszuschließen, sollten Landwirte die Übergabe bzw. das Testament entsprechend gestalten, so Rechtsanwalt und Notar Gerald Lückemeier aus Hamm.
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt beim Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband, rät, gemischte Parzellen bei der Hofübergabe explizit mit zu übertragen bzw. im Testament zu erwähnen, dass diese Parzellen samt Hof an den Hoferben vererbt werden. Zudem sollte der Übergeber die weichenden Erben ggf. auf den Pflichtteil setzen, um eine Abfindung der weichenden Erben für die betreffende Fläche nach Verkehrswert zu verhindern.
Ob der Beckumer Beschluss Bestand hat, ist umstritten. Gerald Lückemeier sieht ihn als logische Konsequenz eines maßgebenden BGH-Urteils aus 2014. Hubertus Schmitte indes meint, dass der BGH nur über gemischt genutzte, aus mehreren katasterrechtlichen Flurstücken bestehende Grundstücke entschieden habe (Az.:V ZB 1/12).