Wer seinen Betrieb teilt, hat oft nur ein Ziel im Visier: möglichst viel Steuern sparen. Wer allerdings nur aus steuerlichen Gründen seinen Betrieb teilt, dem kann das Finanzamt schnell einen Gestaltungsmissbrauch unterstellen.
Das zeigt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH): Ein Steuerberatungsbüro hatte sich in sechs Gesellschaften aufgesplittet, um die Kleinunternehmergrenze zu unterschreiten. So mussten die Berater ihren Mandanten keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Richter am BFH stuften das Konstrukt hingegen als Gestaltungsmissbrauch ein. Folge: Die Berater mussten Tausende von Euros an das Finanzamt nachzahlen.
Unzählige Vorgaben
Suchen Sie daher immer außersteuerliche Gründe. Im Zweifel holen Sie Berufskollegen mit an Bord, wie z.B. bei 51a-Kooperationen. Um auf der sicheren Seite zu sein, hilft auch ein Blick in eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover, an der sich die meisten Finanzämter orientieren:
Wenn Sie einen Stall an eine neu gegründete Gesellschaft verpachten, dann muss der Pachtvertrag einem Fremdvergleich stand halten. Das gilt auch dann, wenn an dem neuen Betrieb Ihre Tochter oder Ihr Sohn beteiligt sind.
Sie müssen sich an die Vereinbarungen im Vertrag halten und dies ggf. dem Finanzamt nachweisen.
Wenn Sie der neuen Gesellschaft Ställe überlassen, dann sollten Sie:
Ihre Ställe klar und deutlich voneinander trennen. Es reicht nicht aus, einzelne Buchten zu verpachten.
Die Ställe benötigen eigenständige Futterversorgungen.
Wasser und Strom müssen getrennt voneinander erfasst werden.
Die Gülleentsorgung müssen Sie so regeln wie unter Fremden. Wenn beispielsweise Ihr Junior eine Gesellschaft gründet, einen Maststall von Ihnen pachtet, Sie aber die Gülle für ihn entsorgen, dann müssen Sie Ihrem Nachwuchs das in Rechnung stellen.
Sie benötigen außerdem für jede Gesellschaft EU-Betriebsnummern, müssen für jeden Hof Förderanträge ausfüllen und die Tierbestände der HI-Tierdatenbank melden. Das gilt auch für die Seuchenkasse. Getrennte Nummern für die Invekos-Datenbank sind ebenso erforderlich wie getrennte Abgaben von Beiträgen, z.B. bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Verfügung finden Sie auf unserer Themenseite im Internet:
www.topagrar.com/pauschalierung2021
Zusätzliche Kosten
Berücksichtigen Sie auch die zusätzlichen Kosten einer Betriebsteilung:
Wer eine Gesellschaft gründet, benötigt die Hilfe eines Steuerberaters und die eines Rechtsanwaltes. Dafür fallen in der Regel bis zu 3000 € an (einmalig).
Der Aufwand für den zusätzlichen Jahresabschluss und die Buchführung variiert – je nach Größe und Umfang des Betriebes – zwischen 1000 und 4000 €/Jahr.
Unterschätzen Sie nicht den Aufwand für das Controlling, das Schreiben der Rechnungen usw. Der kann schnell bei 20 Stunden pro Monat liegen. Bei einem Stundenlohn von 20 € sind das immerhin 4800 €/Jahr. -ro-
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Wer seinen Betrieb teilt, hat oft nur ein Ziel im Visier: möglichst viel Steuern sparen. Wer allerdings nur aus steuerlichen Gründen seinen Betrieb teilt, dem kann das Finanzamt schnell einen Gestaltungsmissbrauch unterstellen.
Das zeigt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH): Ein Steuerberatungsbüro hatte sich in sechs Gesellschaften aufgesplittet, um die Kleinunternehmergrenze zu unterschreiten. So mussten die Berater ihren Mandanten keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Richter am BFH stuften das Konstrukt hingegen als Gestaltungsmissbrauch ein. Folge: Die Berater mussten Tausende von Euros an das Finanzamt nachzahlen.
Unzählige Vorgaben
Suchen Sie daher immer außersteuerliche Gründe. Im Zweifel holen Sie Berufskollegen mit an Bord, wie z.B. bei 51a-Kooperationen. Um auf der sicheren Seite zu sein, hilft auch ein Blick in eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover, an der sich die meisten Finanzämter orientieren:
Wenn Sie einen Stall an eine neu gegründete Gesellschaft verpachten, dann muss der Pachtvertrag einem Fremdvergleich stand halten. Das gilt auch dann, wenn an dem neuen Betrieb Ihre Tochter oder Ihr Sohn beteiligt sind.
Sie müssen sich an die Vereinbarungen im Vertrag halten und dies ggf. dem Finanzamt nachweisen.
Wenn Sie der neuen Gesellschaft Ställe überlassen, dann sollten Sie:
Ihre Ställe klar und deutlich voneinander trennen. Es reicht nicht aus, einzelne Buchten zu verpachten.
Die Ställe benötigen eigenständige Futterversorgungen.
Wasser und Strom müssen getrennt voneinander erfasst werden.
Die Gülleentsorgung müssen Sie so regeln wie unter Fremden. Wenn beispielsweise Ihr Junior eine Gesellschaft gründet, einen Maststall von Ihnen pachtet, Sie aber die Gülle für ihn entsorgen, dann müssen Sie Ihrem Nachwuchs das in Rechnung stellen.
Sie benötigen außerdem für jede Gesellschaft EU-Betriebsnummern, müssen für jeden Hof Förderanträge ausfüllen und die Tierbestände der HI-Tierdatenbank melden. Das gilt auch für die Seuchenkasse. Getrennte Nummern für die Invekos-Datenbank sind ebenso erforderlich wie getrennte Abgaben von Beiträgen, z.B. bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Verfügung finden Sie auf unserer Themenseite im Internet:
www.topagrar.com/pauschalierung2021
Zusätzliche Kosten
Berücksichtigen Sie auch die zusätzlichen Kosten einer Betriebsteilung:
Wer eine Gesellschaft gründet, benötigt die Hilfe eines Steuerberaters und die eines Rechtsanwaltes. Dafür fallen in der Regel bis zu 3000 € an (einmalig).
Der Aufwand für den zusätzlichen Jahresabschluss und die Buchführung variiert – je nach Größe und Umfang des Betriebes – zwischen 1000 und 4000 €/Jahr.
Unterschätzen Sie nicht den Aufwand für das Controlling, das Schreiben der Rechnungen usw. Der kann schnell bei 20 Stunden pro Monat liegen. Bei einem Stundenlohn von 20 € sind das immerhin 4800 €/Jahr. -ro-