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BAföG: Prüfen Sie jetzt den Anspruch für Ihre Kinder!

Lesezeit: 9 Minuten

Weniger Einkommen – mehr BAföG. So einfach ist die Formel. Wir zeigen, wie Sie möglichst viel BAföG für Ihre Kinder herausholen können.


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Sie haben ein oder mehrere Kinder, die im Herbst ein Studium beginnen oder z.B. eine landwirtschaftliche Fachschule besuchen? Dann sollten Ihre Kinder nicht vergessen, einen Antrag nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG ) zu stellen! Das könnte sich lohnen. Denn aufgrund der derzeit schwierigen Einkommenssituation haben viele Landwirtskinder die Chance, im Herbst mehr BAföG zu bekommen oder erstmals BAföG-berechtigt zu werden. Das liegt daran, dass die Höhe der BAföG-Förderung in der Regel vom Elterneinkommen abhängt.


Selbst bei einem Elterneinkommen von über 50000 €/Jahr ist noch eine beträchtliche BAföG-Förderung drin. Dafür sorgen hohe Freibeträge, v.a. dann, wenn noch weitere Geschwisterkinder in der Ausbildung sind.


Hinzu kommt: Ab August steigen die BAföG-Sätze für Schüler und Studenten im Schnitt um 7%. Die Übersichten 1 und 2 zeigen die neuen monatlichen Bedarfssätze bzw. Förderhöchstbeträge. Ebenso angehoben werden die Freibeträge für das Elterneinkommen sowie für das eigene Einkommen und Vermögen der Schüler und Studierenden, das ebenfalls für eine BAföG-Förderung maßgeblich ist.


Studenten dürfen verdienen.

Der Freibetrag für den Verdienst von Schülern und Studenten liegt jetzt bei 290 € pro Monat, das sind zusammen mit Werbungskosten und Sozialpauschale rund 5400 €/Jahr. Damit können Schüler und Studenten z.B. einem vollen 450 €-Job nachgehen, ohne ihre BAföG-Förderung zu schmälern.


Der Freibetrag für das Vermögen des Schülers/Studenten liegt ab August bei 7500 € – das sind 2300 € mehr als bislang. Zum anrechenbaren Vermögen gehören Sparguthaben, Bausparverträge, Lebens- u. Ausbildungsversicherungen, Aktien und Aktienfonds; aber auch Immobilien oder ein eigenes Auto, wenn dieses wertmäßig dem Ausbildungsverhältnis nicht angemessen ist. Nachgewiesene Verbindlichkeiten, z.B. zur Finanzierung einer Wohnung können das Vermögen dagegen mindern.


Stichtag für die Vermögensanrechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Liegt also das Vermögen des Schülers bzw. Studenten vor Beginn der Ausbildung noch um einige tausend Euro über dem Freibetrag, kann es sinnvoll sein, noch vor Ausbildungsbeginn z.B. Möbel für die neue Wohnung, einen Computer oder ein Fahrrad zu kaufen. Vermögensverschiebungen zu Gunsten naher Angehöriger sind nicht erlaubt.


Schüler und Studenten sollten ihr Vermögen im BAföG-Antrag wahrheitsgemäß angeben. Denn bei falschen Angaben droht ein Strafverfahren.


Elterneinkommen entscheidend:

Die Berechnungsgrundlage für das Elterneinkommen ist in aller Regel die Summe der positiven Einkünfte. Dazu zählen vor allem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Grundlage ist der Steuerbescheid.


Um daraus das für die BAföG-Berechnung relevante Einkommen zu berechnen, werden von den positiven Einkünften zunächst die Aufwendungen zur Sozialversicherung sowie die gezahlte Einkommen- und Kirchensteuer (einschl. Solidaritätszuschlag) abgezogen. Bei den Sozialbeiträgen erfolgt der Abzug nicht auf Basis der tatsächlich geleisteten Beiträge sondern pauschal:


  • Bei Haupterwerbslandwirten und anderen Selbständigen sind das 37% der positiven Einkünfte, höchstens 22400 € pro Jahr,
  • bei Nebenerwerbslandwirten 21,2%, höchstens 13000 €/Jahr, wenn diese im Hauptberuf als Angestellte tätig sind; bzw. 15%, höchstens 7300 €/Jahr, wenn diese im Hauptberuf Beamte sind und
  • bei Landwirten im Ruhestand 15%, höchstens 7300 €.


Ist die Ehefrau des Landwirts ebenfalls erwerbstätig, werden auch von ihrem Einkommen pauschale Abzüge gemacht: 21,2% wenn sie Angestellte ist, 15% wenn sie Beamtin ist.


Höhere Freibeträge für Eltern.

Das so bereinigte elterliche Jahreseinkommen wird dann durch 12 geteilt und in das Monatseinkommen nach BAföG umgerechnet. Davon können folgende Freibeträge abgezogen werden:


  • 1715 € für verheiratete o. in einer Lebenspartnerschaft lebende Eltern,
  • 1145 € für einen allein stehenden Elternteil,
  • 570 € in Einzelfällen für einen neuen Ehe- oder Lebenspartner, der nicht Elternteil des Schülers/Studenten ist.
  • 520 € für jedes weitere Kind der Familie, wenn dieses keine nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe förderfähige Ausbildung absolviert,
  • 520 € für sonstige Unterhaltsberechtigte, wie z.B. ein schwer behindertes erwachsenes Familienmitglied.


Nach Abzug der oben genannten Freibeträge können noch Zusatzfreibeträge abgezogen werden. So kann vom monatlichen Einkommen nach Abzug der oben genannten Freibeträge


  • für die Eltern ein Zusatzfreibetrag von 50% und
  • für jedes Kind, für das ein o.g. Freibetrag gewährt wurde, ein Zusatzfreibetrag von 5% abgezogen werden.


Der noch verbleibende Betrag ist der sogenannte Anrechungsbetrag. Das ist der Betrag, der auf den Bedarfssatz des Schülers/Studenten angerechnet wird.


  • Liegt der Anrechnungsbetrag bei Null oder ist er sogar negativ, erhält der Student/Schüler die volle Förderung.
  • Ist der Anrechnungsbetrag größer Null aber niedriger als der Bedarfssatz, bekommt der Student/Schüler den Differenzbetrag als Förderung ausgezahlt.


Übersicht 3 auf Seite 40 zeigt anhand von vier Beispielen wie gerechnet wird.


Wenn sich gleichzeitig mehrere Kinder in einer förderfähigen Ausbildung befinden, wird das nach Abzug der Freibeträge verbleibende elterliche Einkommen zwischen diesen Kindern aufgeteilt. Je mehr Kinder also in einer förderfähigen Ausbildung sind, desto höher darf das Einkommen sein, um noch „BAföG-fähig“ zu sein.


Als förderfähig gelten dabei die Kinder, die Anspruch auf BAföG haben und diejenigen, die als Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben. Dabei kommt es bei den Azubis nicht darauf an, ob diese tatsächlich Berufsausbildungsbeihilfe beziehen (das scheitert oft schon an der Höhe der Ausbildungsvergütung), sondern darauf, dass sie einen Anspruch haben. Das ist z.B. bei landwirtschaftlichen Lehrlingen in der Fremdlehre oft der Fall. Wie gerechnet wird, zeigen die Praxisbeispiele 2 und 4 auf der Seite 40.


Geschwister-Freibeträge retten:

Für Geschwisterkinder, die eine Lehre absolvieren, aber keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (meist weil sie bei den Eltern wohnen), kann der Freibetrag von 520 € angesetzt werden. Davon wird zwar die Ausbildungsvergütung (abzgl. eines Pauschalbetrages von 140 € für Sozialbeiträge und Steuern) abgezogen. Dennoch verbleibt oft noch ein geringer abzugsfähiger Freibetrag und damit – das ist wichtig – auch der Zusatzfreibetrag von 5%. Wie gerechnet wird zeigen die Beispiele 1 und 3 auf der Seite 40.


Manchmal ist die Ausbildungsvergütung allerdings so hoch, dass nach obiger Rechnung nichts mehr von dem Freibetrag von 520 € übrig bleibt. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine individuelle Berechnung zu beantragen. Dann werden statt der Pauschale von 140 € die Sozialbeiträge mit 21,2% und die Werbungskosten mit 83 € abgezogen. Das drückt die anrechenbare Ausbildungsvergütung, wodurch dann am Ende vielleicht doch noch ein kleiner Betrag von den 520 € übrig bleibt. Und auch wenn dieser Betrag nur ein paar Euro beträgt, wird dadurch der Zusatzfreibetrag von 5% gerettet.


Wenn das Geschwisterkind weite Wege zu Betrieb bzw. Berufsschule hat und die Werbungskosten 83 €/Monat übersteigen, können Sie die Werbungskosten individuell ermitteln und von der Ausbildungsvergütung abziehen.


Die richtige Strategie wählen!

Das elterliche Einkommen muss per Steuerbescheid nachgewiesen werden. Für BAföG-Anträge, die im Jahr 2016 gestellt werden, gilt der Steuerbescheid für das Jahr 2014. Betrieben, die heute in der Krise stecken, hilft das wenig, weil Sie seinerzeit noch ordentliche Gewinne erzielt haben. Ungeachtet der aktuellen Einkommensmisere würde das BAföG für ihre Kinder relativ mager ausfallen.


Für Milchviehhalter und auch viele Schweinebetriebe stellt sich deshalb die Frage, ob sie einen Aktualisierungsantrag stellen sollen. Dann berücksichtigt das BAföG-Amt bei der Berechnung nicht das Einkommen aus dem Jahr 2014, sondern das aktuelle Einkommen.


Aber Vorsicht: Mit dem Aktualisierungsantrag wird keinesfalls das schlechte Einkommen des vergangenen Jahres berücksichtigt, sondern das Einkommen im Bewilligungszeitraum. Beispiel: Wenn Ihr Kind für die Zeit vom Oktober 2016 bis September 2017 einen BAföG-Antrag stellt, müssen Sie im Falle der Aktualisierung Ihr voraussichtliches Einkommen für genau diesen Zeitraum schätzen.


Anhand des geschätzten Einkommens zahlt das Amt dann die BAföG-Förderung für Ihr Kind. Stellt sich später anhand der anteiligen Steuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 heraus, dass das tatsächliche Einkommen im Bewilligungszeitraum doch höher war als ursprünglich geschätzt, muss der Studierende/Schüler die zu viel bezogene Förderung zurückzahlen.


Wollen Sie das vermeiden, können Sie sich mit dem Aktualisierungsantrag aber auch etwas Zeit lassen. Das heißt, Ihr Kind stellt im August bzw. September/Oktober den regulären BAföG-Antrag, wartet aber mit dem Aktualisierungsantrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes. Dann ist in der Regel auch schon absehbar, wie hoch das Einkommen tatsächlich ausfällt. Der BAföG-Satz wird dann für den gesamten Bewilligungszeitraum neu berechnet und rückwirkend ausgezahlt.


Noch vorteilhafter ist es, ggf. mit der BAföG-Antragstellung bis zum Januar 2017 zu warten. Damit „verschenkt“ Ihr Kind zwar den BAföG-Anspruch für das letzte Quartal 2016, bekommt im Gegenzug aber ab Januar 2017 einen deutlich höheren BAföG-Satz. Bei der Berechnung des Einkommens wird dann das Jahr 2015 zugrunde gelegt. Das vor allem für Milchviehhalter einkommensstarke Jahr 2014 fällt unter den Tisch.


Die verspätete Antragstellung im Januar bietet sich vor allem für Studenten an, da Studierende damit nur drei BAföG-Monate aus dem Jahr 2016 verschenken, bei Schülern wären es schon fünf Monate. Das lohnt sich oft nicht.


Beantragen müssen Schüler und Studenten das BAföG beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Wer – das ist der Normalfall – BAföG von Beginn des Schuljahres oder Semesters beziehen will, sollte den BAföG-Antrag innerhalb des ersten Monats des Schuljahres bzw. Semesters stellen. Bewilligt wird das BAföG in aller Regel für jeweils ein Jahr, dem sogenannten Bewilligungszeitraum.


Was für Fachschüler gilt:

Schüler, die z.B. landwirtschaftliche Fach- oder Technikerschulen besuchen, können i.d.R. Schüler-BAföG in Anspruch nehmen. Sie bekommen maximal 424 € bzw. 622 € als vollen Zuschuss gewährt. Wenn einem Schüler jedoch kein Schüler-BAföG zusteht, weil er über den Vermögensfreibetrag von 7500 € kommt, er über 30 Jahre alt ist oder weil das Eltern-einkommen zu hoch ist, kann er u.U. alternativ Meister-BAföG beziehen. Damit bekommt der Schüler vielfach auch einen insgesamt höheren Förderungsbetrag. Nachteil des Meister-BAföGs ist jedoch, dass die Förderung zum Großteil zurückgezahlt werden muss.-sv-

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