Sanieren Sie ein Gebäude, das denkmalgeschützt ist, können Sie erhöhte Abschreibungen oder Sonderausgaben geltend machen. Dafür benötigen Sie aber eine offizielle Bescheinigung von der zuständigen Denkmalbehörde. Legen Sie diese dem Finanzamt vor, dürfen Sie z.B. über 10 Jahre Aufwendungen an für eigene Wohnzwecke genutzten Baudenkmale mit bis zu jeweils 9% als Sonderausgaben geltend machen. Haben Sie das Gebäude vermietet dürfen Sie höhere Abschreibungen in Anspruch nehmen.
Generell gelten strenge Bestimmungen des Finanzamtes und Sie sollten daher mit dem Bau erst beginnen, nachdem Sie sich mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt haben (Ober-finanzdirektion Frankfurt am Main, Az.: S 2198b A – 4 – St. 242).
Sie müssen jedoch nicht alles akzeptieren, was das Finanzamt von Ihnen verlangt. Das zeigt folgender Fall, der vor dem Finanzgericht Köln landete:
Die Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes setzen dieses instand. Sie kündigten beim Finanzamt schriftlich an, dass sie bei der Denkmalbehörde eine entsprechende Bescheinigung beantragen würden. Erst vier Jahre nach den Bauarbeiten bekam sie von der Behörde den entsprechenden Bescheid. Zwar hatten die Steuerbescheide der Eigentümer für die vorherigen Veranlagungszeiträume zwischenzeitlich Bestandskraft erlangt. Dennoch musste das Finanzamt die Bescheide mit Rückwirkung ändern und die Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigen.
Nun muss allerdings noch der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden. Haben Sie einen vergleichbaren Fall, halten Sie Ihren Steuerbescheid bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes offen (BFH, Az.: X R 17/18, FG Köln, Az.: 6 K 726/16).Felix Reimann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster
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Sanieren Sie ein Gebäude, das denkmalgeschützt ist, können Sie erhöhte Abschreibungen oder Sonderausgaben geltend machen. Dafür benötigen Sie aber eine offizielle Bescheinigung von der zuständigen Denkmalbehörde. Legen Sie diese dem Finanzamt vor, dürfen Sie z.B. über 10 Jahre Aufwendungen an für eigene Wohnzwecke genutzten Baudenkmale mit bis zu jeweils 9% als Sonderausgaben geltend machen. Haben Sie das Gebäude vermietet dürfen Sie höhere Abschreibungen in Anspruch nehmen.
Generell gelten strenge Bestimmungen des Finanzamtes und Sie sollten daher mit dem Bau erst beginnen, nachdem Sie sich mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt haben (Ober-finanzdirektion Frankfurt am Main, Az.: S 2198b A – 4 – St. 242).
Sie müssen jedoch nicht alles akzeptieren, was das Finanzamt von Ihnen verlangt. Das zeigt folgender Fall, der vor dem Finanzgericht Köln landete:
Die Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes setzen dieses instand. Sie kündigten beim Finanzamt schriftlich an, dass sie bei der Denkmalbehörde eine entsprechende Bescheinigung beantragen würden. Erst vier Jahre nach den Bauarbeiten bekam sie von der Behörde den entsprechenden Bescheid. Zwar hatten die Steuerbescheide der Eigentümer für die vorherigen Veranlagungszeiträume zwischenzeitlich Bestandskraft erlangt. Dennoch musste das Finanzamt die Bescheide mit Rückwirkung ändern und die Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigen.
Nun muss allerdings noch der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden. Haben Sie einen vergleichbaren Fall, halten Sie Ihren Steuerbescheid bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes offen (BFH, Az.: X R 17/18, FG Köln, Az.: 6 K 726/16).Felix Reimann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster