Landwirte können vom Baukindergeld profitieren, wenn sie ihr Betriebsleiterwohnhaus neu bauen oder – wohl in seltenen Fällen – kaufen. Die Baugenehmigung bzw. der Kaufvertrag dafür muss bis zum 31.12.2020 vorliegen.
Mit dem im Herbst 2018 eingeführten Baukindergeld können Familien und Alleinerziehende über zehn Jahre für jedes minderjährige Kind einen Zuschuss von insgesamt 12000€ erhalten. Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90000 € bei einem Kind betragen, zuzüglich 15000 € für jedes weitere Kind. Außerdem müssen Familien den Antrag nunmehr spätestens sechs Monate nach Einzug bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen.
Förderfähig ist der erstmalige Kauf oder Neubau einer ununterbrochen selbst genutzten Immobilie. Nicht anerkannt wird der Kauf von Wohneigentum von Verwandten in gerader Linie (z.B. Eltern oder Großeltern) oder von Ehegatten/Lebenspartnern, ebensowenig die Übernahme eines Hauses per (vorweggenommener) Erbfolge, Testament oder Schenkung.
Wer Baukindergeld bezieht, kann zusätzlich die Renovierungsleistungen von der Steuer absetzen (sog. Handwerkerbonus). Diese Kombinationsmöglichkeit hat im Sommer zunächst das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Verfügung bestätigt. Sie dürfte nach Auffassung von Steuerberater Arno Ruffer von der Landwirtschaftlichen Buchstelle Münster aber bundesweit Gültigkeit haben.
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Landwirte können vom Baukindergeld profitieren, wenn sie ihr Betriebsleiterwohnhaus neu bauen oder – wohl in seltenen Fällen – kaufen. Die Baugenehmigung bzw. der Kaufvertrag dafür muss bis zum 31.12.2020 vorliegen.
Mit dem im Herbst 2018 eingeführten Baukindergeld können Familien und Alleinerziehende über zehn Jahre für jedes minderjährige Kind einen Zuschuss von insgesamt 12000€ erhalten. Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90000 € bei einem Kind betragen, zuzüglich 15000 € für jedes weitere Kind. Außerdem müssen Familien den Antrag nunmehr spätestens sechs Monate nach Einzug bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen.
Förderfähig ist der erstmalige Kauf oder Neubau einer ununterbrochen selbst genutzten Immobilie. Nicht anerkannt wird der Kauf von Wohneigentum von Verwandten in gerader Linie (z.B. Eltern oder Großeltern) oder von Ehegatten/Lebenspartnern, ebensowenig die Übernahme eines Hauses per (vorweggenommener) Erbfolge, Testament oder Schenkung.
Wer Baukindergeld bezieht, kann zusätzlich die Renovierungsleistungen von der Steuer absetzen (sog. Handwerkerbonus). Diese Kombinationsmöglichkeit hat im Sommer zunächst das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Verfügung bestätigt. Sie dürfte nach Auffassung von Steuerberater Arno Ruffer von der Landwirtschaftlichen Buchstelle Münster aber bundesweit Gültigkeit haben.