Gerade in Zeiten niedriger Zinsen versuchen zahlreiche Bausparkassen, alte hochverzinste Bausparverträge zu kündigen. Dass dies aber nicht unbedingt rechtens ist, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart: Eine Bausparerin, deren Vertrag von 1978 mit drei Prozent verzinst war, hatte ihre Einzahlungen vor dem Erreichen der Bausparsumme vor mehreren Jahren eingestellt. Die Bausparkasse wollte den Vertrag kündigen, weil dieser seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif war. Doch da spielten die Stuttgarter Richter nicht mit. Da die Bausparkasse den Vertrag nicht bereits gekündigt hat, als die Sparerin die Zahlungen einstellte, habe die Kasse zugelassen, dass der Vertrag ruhe.
Ob darüber aber das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Denn das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Andere Gerichte entschieden zugunsten von Bausparkassen, die Verträge kündigten, bei denen Sparer das Darlehen zehn oder mehr Jahre, nachdem die Auszahlung möglich war, nicht in Anspruch nahmen (z.B. Oberlandesgericht Hamm, 31 U 175/15).
Will Ihre Bausparkasse Ihren gutverzinsten Vertrag beenden, sollten Sie nicht darauf eingehen. Erklärt die Bausparkasse trotzdem die Kündigung, können Sie unter Verweis auf das Stuttgarter Urteil rechtlich dagegen vorgehen (Az.: 9 U 171/15). Christian Klüter,Rechtsanwalt, Parta Bonn.