Gibt es erkennbare Fehler in der Bauplanung des Architekten, haftet der Bauunternehmer für später auftretende Schäden, wenn er den Bauherren darüber nicht informiert. Ein Bauherr hatte geklagt, weil die Bitumenschicht zwischen Bodenplatte und Holzkonstruktion eines Anbaus nicht weit genug nach außen reichte. Durch die eindringende Feuchtigkeit verzog sich der Fußboden, ein Gutachter bezifferte den Schaden auf 90000 €.
Die Richter vom OLG Celle entschieden, dass Baubetriebe so arbeiten müssen, dass andere Gewerke darauf aufbauen können. Der Bauunternehmer hätte den Bauherren darauf aufmerksam machen müssen, dass der Feuchtigkeitsschutz nicht ausreiche. Zusätzlich habe der Bauunternehmer ohne Absprache andere Dämmplatten verwendet (Az.: 14 U 96/17).
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Gibt es erkennbare Fehler in der Bauplanung des Architekten, haftet der Bauunternehmer für später auftretende Schäden, wenn er den Bauherren darüber nicht informiert. Ein Bauherr hatte geklagt, weil die Bitumenschicht zwischen Bodenplatte und Holzkonstruktion eines Anbaus nicht weit genug nach außen reichte. Durch die eindringende Feuchtigkeit verzog sich der Fußboden, ein Gutachter bezifferte den Schaden auf 90000 €.
Die Richter vom OLG Celle entschieden, dass Baubetriebe so arbeiten müssen, dass andere Gewerke darauf aufbauen können. Der Bauunternehmer hätte den Bauherren darauf aufmerksam machen müssen, dass der Feuchtigkeitsschutz nicht ausreiche. Zusätzlich habe der Bauunternehmer ohne Absprache andere Dämmplatten verwendet (Az.: 14 U 96/17).