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Behörde bestimmt über Voraussetzungen

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Für die landwirtschaftliche Ausbildung gilt, wie für andere Berufsausbildungen, das Berufsbildungsgesetz. Dieses regelt u.a., wer die Abschlussprüfung absolvieren darf. Nach §45 Abs. 2 dürfen auch Quereinsteiger teilnehmen, die keine Ausbildung in dem Beruf durchlaufen haben. Sie müssen aber nachweisen, dass sie die eineinhalbfache Zeit, die in der Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf gearbeitet haben.


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Die landwirtschaftliche Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre, sodass die Quereinsteiger viereinhalb Jahre in Vollzeit (40 Stunden-Woche) als Landwirt gearbeitet haben müssen.


Sind die Bewerber nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig, verlängert sich die vorgeschriebene Praxiszeit entsprechend. Wer beispielsweise 20 Stunden in der Woche auf dem Betrieb leistet, hat erst nach neun Jahren Praxiserfahrung die Voraussetzung erfüllt. Das Gesetz gibt zwar eine grobe Praxiszeit vor, doch ob ein Bewerber zur Prüfung zugelassen wird, entscheiden die Bundesländer selbst. Denn das Gesetz regelt auch, dass die prüfende Behörde (Landwirtschaftskammer, Landesbetrieb, Landwirtschaftsamt etc.) von der Mindestzeit absehen kann, wenn der Prüfling durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.


So rechnen einige Bundesländer die Kurse für Quereinsteiger auf die Praxiszeit an: In Hessen zu einem Drittel der Praxiszeit, in Niedersachsen fällt ein Jahr Vollzeit-Praxis weg. Ebenfalls erkennen in Hessen und Niedersachsen der Landesbetrieb bzw. die Landwirtschaftskammer zum Teil auch Praxiszeiten während des Studiums an. „Diese müssen aber plausibel sein. Wer in München studiert, kann keine Praxiszeiten unter der Woche in Hessen absolvieren“, erklärt Fachschullehrer Martin Grenzebach. NRW dagegen rechnet in der Regel keine Praxiszeiten an, die Quereinsteiger während einer anderen Ausbildungsphase, wie in der Schulzeit, einer anderen Ausbildung oder dem Studium, geleistet haben.


In Bayern müssen die Teilnehmer der BiLa-Kurse einen außerlandwirtschaftlichen Berufsabschluss und mindestens 48 Monate landwirtschaftliche Berufspraxis seit dem ersten Berufsabschluss nachweisen. Außerdem müssen sie die entsprechenden Pflichtmodule (230 Stunden) belegen und am einwöchigen Tierhaltungslehrgang teilnehmen.


Unterschiedliche Anforderungen für die Zulassung zur Prüfung haben die Bundesländer auch an die Betriebe der Nebenerwerbler. Einig sind sie sich, dass es keine Hobbylandwirtschaft sein darf und die Betriebsleiter die Absicht haben, Gewinne zu erzielen. Ab welcher Grenze das gilt, regeln die Bundesländer unterschiedlich.

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