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Bei Börsen-Geschäften an die Steuern denken

Lesezeit: 5 Minuten

Immer mehr Landwirte sichern sich ihre Preise an der Börse ab. Wie Sie dabei auch noch Steuern sparen, erklärt Ihnen Steuerberater Stefan Heins von der Wetreu LBB Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft KG aus Kiel.


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Menschen scheuen das Risiko aus Angst vor Verlusten. Das war in der Vergangenheit so und daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Um das Risiko der immer stärker schwankenden Preise zumindest teilweise zu senken, nutzen viele Landwirte die Preisabsicherung an der Börse. Dieses sogenannte Hedging hat mit dem typischen „Zocken“ allerdings nichts gemeinsam.


Landwirte verkaufen beim Hedging zum Beispiel ihren Weizen an der Börse, lange bevor sie diesen überhaupt ernten. Experten sprechen auch vom FutureHandel. Die so veräußerten Weizen-Kontrakte fungieren allerdings nur als Platzhalter. Nach der Ernte oder noch später kauft der Landwirt die Weizen-Kontrakte zurück. Zeitgleich verkauft er das tatsächlich gedroschene und eingelagerte Getreide am Kassamarkt und muss seine Ware dann auch an den Käufer liefern. Vorteil: Durch die beiden Geschäfte erzielt der Landwirt den Preis, für den er zu Beginn seinen Weizen verkauft hat. Mehr dazu finden Sie in der Ausgabe 2/2016 auf der Seite 126.


Der feine Unterschied:

Beim Zocken geht es hingegen nicht um eine Preisabsicherung der eigenen Ware, sondern der Spekulant versucht, aus den Preisschwankungen an der Börse Gewinn zu schlagen.


Auch wenn die Preisabsicherung mit spekulativen Geschäften nichts gemeinsam hat, die wenigsten bedenken dabei: Der Handel an der Börse gehört aus Sicht des Finanzamtes zu den „branchenuntypischen“ Geschäften eines Landwirtes. Branchentypisch ist er lediglich für Banken oder Brokerhäuser.


Daher ordnet das Finanzamt Ihre Gewinne und Verluste an der Börse nicht automatisch Ihrem Betriebsvermögen zu. Stattdessen werden diese grundsätzlich als privates Geschäft eingestuft. Konsequenz: Sie zahlen auf die Gewinne die Abgeltungssteuer in Höhe von 25%. Zudem dürfen Sie die Verluste in Ihrem Betrieb steuerlich nicht absetzen. Lediglich mit Einkünften aus Kapitalvermögen können Sie das Minus verrechnen.


Die gute Nachricht: Immer wenn das Börsengeschäft Ihrem Betrieb dient, haben Sie gute Chancen, dieses als betrieblichen Vorgang zu verbuchen. Dazu müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben aus dem Handel dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Darunter fällt sämtliches Vermögen, das die Entwicklung Ihres Betriebes fördert, aber nicht unbedingt für die Produktion notwendig ist.


Nicht alles ist erlaubt:

Allerdings bekommen Sie nur dann keine Probleme mit dem Fiskus, wenn Sie sich an diese vier Regeln halten:


Wenn ein Milchviehhalter hingegen seinen Milchpreis mit Butter- oder Milchpulverkontrakten aufbessern will, darf er das Börsengeschäft in der Regel nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Die Rechtsprechung hat sich zu solchen Fällen allerdings noch nicht eindeutig geäußert.


Immerhin gab es bereits ein positives Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen (Az.: 13 K 257/94): Die Richter gestanden einem Elektromotorenhändler zu, seine Preise über die Metall-WTB in London abzusichern. Er durfte seine Metallkontrakte im gewillkürten Betriebsvermögen halten. Es kann sich daher auszahlen, Widerspruch beim Finanzamt einzulegen, sofern dieses Ihnen die Zuordnung zum Betriebsvermögen verweigert hat.


Wenn Sie im Übrigen Ihren Preis für Futtergerste absichern und später dann doch Ihre Ration auf Roggen umstellen, müssen Sie das in Ihrer Buchführung im Nachhinein nicht korrigieren. Sie sollten den Wechsel aber dokumentieren.


Was hingegen nicht erlaubt ist: Kontrakte im Nachhinein nach betrieblich und privat aufteilen, weil die gekaufte Menge an der Börse nicht durch die betriebliche Produktionabgedeckt wurde.


Auf Ihre Steuerlast wirken sich die Buchungen genauso aus, wie solche aus den anderen Betriebszweigen: Einnahmen erhöhen die Steuerlast, Verluste senken sie. Daher sollten Sie alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Geschäft stehen, absetzen. Vergessen Sie nicht die Makler- und Kontoführungsgebühren für das Clearing-Konto.


Für Zocker:

Andere Spielregeln gelten hingegen für Landwirte, die nicht nur ihre Preise absichern, sondern darüber hinaus auch noch Gewinne mit dem Börsenhandel erzielen wollen. Sie handeln mit größeren Mengen, als sie selbst erzeugen oder „zocken“ sogar mit betriebsfremden Produkten. Dann dient das Geschäft nicht mehr in jedem Fall Ihrem Betrieb, weshalb der Fiskus Ihre Börsenaktivitäten in der Regel als privat einstuft.


Auf die Einkünfte zahlen Sie dann die Abgeltungssteuer in Höhe von 25%. Diese zieht die Bank automatisch ein und überweist den Betrag an das Finanzamt. Im Gegenzug werden Ihnen die von der Bank gezahlten Beträge aber auf die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer für Ihre landwirtschaftlichen Einkünfte angerechnet. Wenn Sie gar keine Steuer hätten zahlen müssen, bekomme Sie die Abgeltungssteuer natürlich zurück. Ehepaare können im Übrigen mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag ihre jeweiligen Gewinne und Verluste aus privaten Geschäften zusammen veranlagen bzw. versteuern.


Verluste aus Zocker-Geschäften können Sie nicht mit den Gewinnen aus Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verrechnen. Das ist nur mit Gewinnen aus anderen privaten Börsengeschäften möglich. Einbußen, die Sie nicht direkt mit privaten Gewinnen verrechnen können, dürfen Sie in einem sogenannten Verlusttopf zwischenparken – und zwar so lange, bis Sie in den Folgejahren einen Gewinn erzielen und die Verluste aufgebraucht sind. Diethard Rolink

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