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Bei Unfall und Krankheit

Lesezeit: 1 Minuten

Von der LKK können Versicherte bei Krankheit in der Regel für max. zwei Monate Betriebs- und Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, ggf. eine selbst besorgte Ersatzkraft. Aber Achtung: Landwirtschaftliche Gewerbebetriebe (ohne Fläche) und Nebenerwerbslandwirte, die z.B. gesetzlich oder privat versichert sind, erhalten diese Leistung nicht. Gesetzlich versicherten Arbeitnehmern stehen aber zumindest sechs Wochen Lohnfortzahlung zu, danach Krankengeld der Krankenkasse von ca. 80% des vorherigen Gehaltes.


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Die Alterskasse zahlt Versicherten sog. Kuren und Rehamaßnahmen und gewährt außerdem Betriebs- und Haushaltshilfe (siehe oben), um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen. Auf Kuren und Rehamaßnahmen haben auch gesetzlich rentenversicherte Nebenerwerbslandwirte Anspruch, nicht jedoch auf Betriebs- und Haushaltshilfe.


Bei Erwerbsunfähigkeit zahlt die LAK je nach Restleistungsvermögen eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderungsrente (etwa 500 € pro Monat) – sofern Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind. Bei gesetzlich rentenversicherten Nebenerwerbslandwirten ist die Erwerbsminderungsrente meist höher, da sie sich an ihrem Arbeitnehmereinkommen orientiert.


Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BG) leistet bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, um die Folgen zu beseitigen bzw. zu lindern. Liegt beim landwirtschaftlichen Unternehmer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 30% vor, zahlt die BG eine monatliche Rente. Diese liegt derzeit bei durchschnittlich 200 €/Monat.

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