Für bestimmte Krankheiten zahlt die Berufsgenossenschaft (BG) bislang nur dann eine Rente, wenn der Versicherte die verursachende Tätigkeit nicht mehr ausübt. So bekommen Landwirte bei bestimmten Haut- oder Atemwegserkrankungen nur dann eine BG-Rente, wenn sie z.B. die Stallarbeit unterlassen.
Ab dem 1.1.2021 können Landwirte auch dann Rente beziehen, wenn sie die verursachende Tätigkeit weiter ausüben. Der sog. Unterlassungszwang fällt weg.
Dafür bietet die BG betroffenen Landwirten zukünftig verstärkt Präventions- und Rehamaßnahmen an, wobei betroffene Landwirte eine Mitwirkungspflicht haben. Andernfalls gefährden sie ihre Rente.
Auch Landwirte, denen die BG in der Vergangenheit eine Berufskrankheit deshalb nicht anerkannt hat, weil sie die gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben, können ab 2021 ggf. noch mit einer BG-Rente rechnen.
Bescheide ab dem 1.1.1997 prüft die BG von Amts wegen, bei älteren Bescheiden müssen Landwirte selbst eine Überprüfung beantragen.
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Für bestimmte Krankheiten zahlt die Berufsgenossenschaft (BG) bislang nur dann eine Rente, wenn der Versicherte die verursachende Tätigkeit nicht mehr ausübt. So bekommen Landwirte bei bestimmten Haut- oder Atemwegserkrankungen nur dann eine BG-Rente, wenn sie z.B. die Stallarbeit unterlassen.
Ab dem 1.1.2021 können Landwirte auch dann Rente beziehen, wenn sie die verursachende Tätigkeit weiter ausüben. Der sog. Unterlassungszwang fällt weg.
Dafür bietet die BG betroffenen Landwirten zukünftig verstärkt Präventions- und Rehamaßnahmen an, wobei betroffene Landwirte eine Mitwirkungspflicht haben. Andernfalls gefährden sie ihre Rente.
Auch Landwirte, denen die BG in der Vergangenheit eine Berufskrankheit deshalb nicht anerkannt hat, weil sie die gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben, können ab 2021 ggf. noch mit einer BG-Rente rechnen.
Bescheide ab dem 1.1.1997 prüft die BG von Amts wegen, bei älteren Bescheiden müssen Landwirte selbst eine Überprüfung beantragen.