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Betriebshaftpflicht: Sieben typische Irrtümer

Lesezeit: 5 Minuten

Jeder Landwirt hat eine Betriebshaftpflichtversicherung. Trotzdem gibt es im Schadenfall manchmal ein böses Erwachen. Diese sieben Fehler sollten Sie vermeiden.


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So einfach ist es leider nicht! Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt nur die Risiken ab, für die Sie mit Ihrer Versicherung einen Schutz vereinbart haben. Und das ist unterschiedlich von Police zu Police. In manch einem Vertrag sind z.B. PV-Anlagen, Hoffeste oder Forstarbeiten standartmäßig mitversichert, in anderen nicht. Sprechen Sie bei Abschluss eines Vertrages deshalb jeden einzelnen Betriebsbestandteil an. Und passen Sie auf, wenn neue Betriebszweige hinzukommen, z.B. wenn die Tierhaltung oder Direktvermarktung gewerblich wird, eine PV- oder Biogasanlage dazu kommt, der alte Stall als Lagerraum bzw. Wohnung vermietet wird usw. Auch bei Aktivitäten wie z.B. Hoffesten, Tätigkeiten im Winterdienst oder als Lohnunternehmer ist Vorsicht geboten. Fragen Sie besser einmal zu viel als einmal zu wenig beim Versicherer nach!


Manche betriebliche Risiken sind gar nicht versicherbar. Das betrifft z.B. Schäden, die aus der Verwendung bzw. Ausbringung von Gülle, Klärschlamm oder Pflanzenschutzmitteln entstehen. Hier hilft nur besondere Sorgfalt.


2.„Das kommt schon nicht raus“


Darauf sollten Sie sich nicht verlassen! Geben Sie z.B. nicht nur eine Güllelagerkapazität von 1000 m3 an, wenn diese tatsächlich bei 1100 m3 liegt. Ebenso dürfen Sie nicht 1500 Mastschweine statt der vorhandenen 2000 Tiere angeben oder zwei statt drei Mietwohnungen. Anders als die Feuerversicherung, die bei Unterversicherung weniger leistet, zahlt die Haftpflichtversicherung bei derartigen Falschangaben u.U. gar nicht! Und gerade bei größeren Schäden forschen die Versicherer genau nach. Geben Sie also jedes Risiko im vollen Umfang an. Melden Sie der Versicherung, wenn sich ein Risiko erhöht.


3.„Ein Jahr Zeit zum Nachmelden“


Das stimmt – aber nicht immer! Zwar gibt es die so genannte Vorsorgeklausel, nach der Sie bestimmte Risiken erst nach der nächsten Beitragsrechnung melden müssen. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie 50 ha Pachtfläche haben und im Laufe des Jahres 10 ha hinzupachten oder wenn Sie schon ein Reitpferd haben und im Laufe des Jahres ein zweites hinzukommt. Aber Vorsicht: Risiken, die unter diese Vorsorgeklausel fallen, sind in der Regel nicht mit der vollen Deckungssumme abgedeckt, sondern z.B. nur mit 50% oder auch nur mit 10%. Manche Risiken sind überhaupt nicht durch die Vorsorgeklausel abgedeckt. Das betrifft z.B. alle neuen gewerblichen Betriebszweige. Melden Sie deshalb jedes neue bzw. erhöhte Risiko sobald es vorhanden ist. Optimal ist, wenn Sie schon in der Planungsphase alle Versicherungsfragen klären.


4.„Fünf Millionen Euro reichen“


Nicht ganz richtig! Zwar bringt eine hohe allgemeine Deckungssumme von z.B. 5 Mio. € eine hohe Sicherheit für viele betriebliche Risiken. Für bestimmte Risiken ist die Deckungssumme aber in der Regel eingeschränkt, es gelten so genannte Sublimits. Schauen Sie deshalb genau hin. So beträgt z.B. die Deckungssumme für das erweiterte Produkthaftungsrisiko oft nur 25000 oder 50000 €. Für Betriebe, deren Produkte nach Verkauf weiterverarbeitet werden, reicht das in der Regel nicht aus. Hier sollte die Deckungssumme 1 Mio. € oder mehr betragen. Auch die Bauherrenhaftpflicht ist häufig auf eine bestimmte Deckungssumme von z.B. 50000 € beschränkt. Gerade bei größeren Bauvorhaben darf die Deckungssumme der Bauherrenhaftpflicht aber ruhig höher ausfallen.


5.„Die Familie ist versichert“


Eigentlich richtig – Haftpflichtschäden, die von Familienmitgliedern verursacht werden, sind abgesichert. Aber: Nicht jedes Familienmitglied, dass Sie zur Familie zählen, zählt auch der Versicherer zur Familie. Je nach Versicherung endet z.B. der Versicherungsschutz der Kinder mit Ende der ersten Ausbildung, mit der Volljährigkeit, mit dem Auszug aus der elterlichen Wohnung oder auch mit der Heirat. Auch Altenteiler sind je nach Wohnsituation nicht immer über die Betriebshaftpflicht haftpflichtversichert.


Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach. Auch bei außergewöhnlichen Freizeitbeschäftigungen, wie z.B. Kitesurfen, Paragliding sollten Sie nachfragen, ob diese mit versichert sind.


6.„Leihmaschinen sind drin“


Jein! Zwar haben die meisten Landwirte Schäden an geliehenen Maschinen über die so genannte Gewahrsamsschadendeckung versichert. Haben Sie aber – wie meist üblich – nur einfache Gewahrsamsschäden versichert, zahlt die Versicherung in der Regel nur bei reinen Unfallschäden. Der Schaden muss also durch eine von außen einwirkende mechanische Kraft entstanden sein, z.B. wenn sich durch einen Frontalzusammenstoß von zwei Schleppern der Frontlader verzieht.


Die häufigen Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind über die einfache Gewahrsamsdeckung nicht versichert, z.B. wenn ein Reifen wegen Überladung platzt oder ein Schaden durch verrutschte Ladung entsteht. Dafür müssten Sie die erweiterte Gewahrsamsdeckung wählen.


7.„Ich kann doch nichts dafür!“


Seien Sie vorsichtig mit einer solchen Aussage, wenn Sie einen Schaden melden. Denn eine Haftpflichtversicherung zahlt grundsätzlich nur, wenn Sie als Versicherter den Schaden verursacht haben – wenn Sie also fahrlässig oder sogar grob fahrlässig gehandelt haben.


Deshalb müssen Sie aufpassen, dass Sie sich z.B. bei Sachschäden im Schadenfall – nicht völlig unnötig – selbst um den Versicherungsschutz bringen. Weisen Sie nämlich gegenüber der Versicherung vorschnell jedes Verschulden von sich, leistet die Versicherung womöglich nicht.


Schildern Sie deshalb sachlich, wie es zu dem Schaden gekommen ist und nehmen Sie dabei keine eigenen Bewertungen vor. -sv-


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