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Betriebshilfe richtig beantragen

Lesezeit: 4 Minuten

Fallen Sie als Betriebsleiter aus, übernimmt die Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der Regel die Kosten für die Ersatzkraft. Diese Punkte sollten Sie bei Beantragung und Verlängerung beachten.


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1. Antrag rechtzeitig stellen


Den Antrag auf Betriebshilfe müssen Sie vor Einsatzbeginn stellen. Es genügt, wenn Sie diesen formlos stellen, z.B. per Fax, Telefon oder E-Mail. Danach müssen Sie die nötigen Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Einsatzbeginn bei der SVLFG einreichen. Lassen Sie sich von den lokalen Maschinenringen oder den Bauernverbände unterstützen. Stellen Sie den Antrag zu spät, entstehen Ihnen u.U. Nachteile.


2. Das steht ihnen zu


Der Umfang der Betriebshilfe hängt z.B. davon ab, wie viele Tiere und wie viel Fläche Sie haben, welche jahreszeitlichen Besonderheiten es gibt und ob Kinder zu versorgen sind. „So erhält z.B. ein Ackerbaubetrieb im Winter keine oder nur wenige Stunden Hilfe, während zur Bestellung oder Ernte ein vollschichtiger Einsatz gefahren wird“, so Jörg Uennigmann vom Landesverband der Maschinenringe Westfalen-Lippe. Aufschiebbare Arbeiten, wie Brennholz sägen oder Bauarbeiten, müssen in aller Regel warten.


Haben Sie Angestellte, reduziert das oft Ihren Anspruch auf Betriebshilfe. „Erkrankt ein Betriebsleiter mit 700 Kühen und mehreren Angestellten, erhält er unter Umständen nur stundenreduziert einen Betriebshelfer und die Arbeit muss so aufgefangen werden“, sagt Thomas Harbeck vom Maschinenring Mittelholstein.


Die SVLFG prüft vorab, ob Familienmitglieder oder andere Personen Ihres Haushalts einspringen können, z.B. Altenteiler oder Kinder. So ist es älteren Schülern oder Arbeitnehmern an freien Tagen zuzumuten, morgens und abends zu füttern. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Einsatzkosten nicht erstattet, jedoch gibt es begrenzte Erstattungen für Fahrkosten und Verdienstausfall. Führen Sie den Betrieb als Gesellschaft, müssen Mitgesellschafter bestimmte Arbeiten unentgeltlich übernehmen.


An Wochenenden und Feiertagen erhalten Sie grundsätzlich keinen Betriebshelfer. Ausnahmen gibt es nur in Einzelfällen, z.B. wenn Sie als lediger Landwirt ausfallen und Kleinkinder ohne Betreuung im Haushalt leben. Der Einsatzumfang beträgt in der Regel 40, maximal aber 56 Stunden, pro Woche.


3. Verlängerung


Je nach Einsatzgrund erhalten Sie Betriebshilfe für vier, acht bzw. zwölf Wochen. Eine mögliche Verlängerung müssen Sie mit besonderen betrieblichen oder familiären Verhältnissen gut begründen, z.B. wenn Familienmitglieder die Arbeit nicht leisten können, da sie mit den Abläufen nicht vertraut sind oder noch andere Belastungen haben, etwa die Pflege eines Altenteilers. Auch saisonale Arbeitsspitzen wie die unmittelbar bevorstehende Ernte oder organisatorische Probleme, ggf. ungeplant eine andere Hilfe organisieren zu müssen, können Verlängerungsgründe sein.


Bei Tod des Landwirts kann der hinterbliebene Ehegatte bis zu einem Jahr Betriebshilfe erhalten, wenn er das Unternehmen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterbewirtschaftet.


4. Nebenerwerbslandwirte


Wollen Nebenerwerbslandwirte Betriebshilfe beanspruchen, müssen sie glaubhaft machen, dass sie neben ihrem Hauptberuf tatsächlich im Betrieb arbeiten, z.B. zum Füttern nach Feierabend. Lücken, die dadurch entstehen, dass Sie nicht mehr in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sind, schließt die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) – sofern Sie sich nicht haben befreien lassen.


Andernfalls haben Sie nur noch nach einem Arbeitsunfall in der Landwirtschaft oder bei Berufskrankheit Anspruch auf Betriebshilfe. Das gilt auch für Ehepartner von Landwirten, die außerlandwirtschaftlich krankenversichert und alterskassenbefreit sind. Es will daher gut überlegt sein, wer sich von der Alterskassenpflicht befreien lässt.


5. Gewerblichkeit


Betriebshilfe soll die landwirtschaftliche Urproduktion absichern, weshalb nur Betriebe mit Bodenbewirtschaftung (mindestens 8 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche) und damit verbundener Tierhaltung Anspruch auf Betriebshilfe haben. Daher erhalten Sie für landwirtschaftliche Nebenunternehmen, z.B. Metzgerei, Hofladen, Ferienwohnung oder Biogasanlage, keine Betriebshilfe. Auch flächenlose Betriebsteile, z.B. eine gewerbliche GbR mit Tierhaltung oder eine §51a-Gesellschaft ohne Flächen, bleiben außen vor. „Manch einer, der seinen Betrieb teilt, tappt so in eine Falle“, sagt Jörg Uennigmann.


Allerdings ist es immer eine Frage der Auslegung, welche Tätigkeiten zur Urproduktion gehören. Die Übergänge sind fließend: In einem Hofladen mit Metzgerei wäre z.B. das Schlachten und Grobzerlegen noch landwirtschaftlich, das Verpacken oder Weiterverarbeiten der Produkte aber gewerblich.


-ak-

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