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13a-Betriebe: Anlagenverzeichnisse nicht vernachlässigen

13a-Betriebe dürfen seit dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 Sondergewinne aus dem Verkauf von einigen Wirtschaftsgütern in ihrer Gewinnermittlung nicht mehr im Grundbetrag berücksichtigen. Die Konsequenz: die Steuerlast steigt.

Lesezeit: 1 Minuten

13a-Betriebe dürfen seit dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 Sondergewinne aus dem Verkauf von einigen Wirtschaftsgütern in ihrer Gewinnermittlung nicht mehr im Grundbetrag berücksichtigen. Die Konsequenz: die Steuerlast steigt. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören Grundstücke, Gebäude, forstwirtschaftlicher Aufwuchs, Dauerkulturen, immaterielle Wirtschaftsgüter wie Zahlungsansprüche oder das Eigenjagdrecht und Beteiligungen an anderen Unternehmen wie etwa Genossenschaftsanteile.

Sie dürfen aber beispielsweise bei einem Verkauf den Restbuchwert gewinnmindernd geltend machen. Dies gelingt jedoch nur, wenn Sie für die Wirtschaftsgüter ein Anlageverzeichnis führen.

In dem Verzeichnis sollten Sie neben dem Kaufpreis die Nebenkosten für die Anschaffung wie Notar- oder Vermessungskosten, Ausgaben für die Herstellung wie beispielsweise Umzäunung gegen Wildverbiss und die jährlichen (fiktiven) Abschreibungen vermerken.

Auch unabhängig davon, ob ein Verkauf ansteht oder nicht, sollten Sie das Verzeichnis regelmäßig aktualisieren, da die Zeitpunkte der Anschaffungen teilweise weit in der Vergangenheit liegen und dementsprechend eine zeitintensive Recherche anstehen kann. Monika Huber, Ecovis, Erding



Wie Sie das Verzeichnis richtig anlegen und führen, können Sie in einem  Merkblatt nachlesen. Sie finden es auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter dem Link: www.finanzamt.bayern.de/

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