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Bayern: Steuervorteile nach Unwettern

In vielen Teilen Bayern haben zahlreiche Landwirte mit Hochwasserschäden durch die Unwetter im Mai und Juni zu kämpfen. Das führt zu erheblichen Kosten.

Lesezeit: 3 Minuten

In vielen Teilen Bayern haben zahlreiche Landwirte mit Hochwasserschäden durch die Unwetter im Mai und Juni zu kämpfen. Das führt zu erheblichen Kosten. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat nun in einem Schreiben zusammengefasst, mit welchen Steuerentlastungen Unwettergeschädigte rechnen können:

  • Anfallende Kosten bei der Beseitigung von Schäden an Ihrem Wohnhaus dürfen Sie als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Ebenso Ausgaben für die Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushalsgeräten oder Kleidung.
  • Wurde Ihr Betriebsgebäude so schwer beschädigt, dass Sie diese vollständig oder teilweise wieder aufbauen müssen, ist es erlaubt, im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und den beiden folgenden Jahren für diese Kosten Sonderabschreibungen bis zu 30% geltend zu machen. Für Maschinen oder andere bewegliche Anlagegüter, die sie ersetzen müssen, gilt das gleiche. Hier können Sie aber Sonderabschreibungen bis zu 50% vornehmen. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibung darf pro Jahr aber maximal 200.000€ also insgesamt höchstens 600.000€ betragen.
  • Wählen Sie nicht die Sonderabschreibung, lassen Sie sich die Kosten für die Wiederherstellung von beschädigten Betriebsgebäuden oder Maschinen als Erhaltungsaufwand anerkennen. Das geht allerdings nur, wenn die Kosten höher sind, als mögliche Entschädigungszahlungen durch Ihre Versicherung. Sie haben dann drei Jahre Zeit, mit den Reparaturen zu beginnen. Bei Gebäuden dürfen die Kosten aber maximal 70.000€ betragen. Fallen die Kosten höher aus, bedarf es einer Prüfung.
  • Müssen Sie Ihren Hofplatz oder Wirtschaftswege erneuern, können Sie die Kosten dafür sofort als Betriebsausgaben absetzen.
  • Kosten, die bei der Wiederanpflanzung zerstörter Obstbäume entstehen, dürfen Sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend machen.
  • Bis zum 30.9.2016 können Sie einen formlosen Antrag auf Stundung  der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern stellen. Zusätzliche Zinsen brauchen Sie nicht zahlen. Es ist auch möglich, die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu beantragen. Anträge nach dem 30.9.2016 müssen Sie besonders begründen.
  • Wurden durch das Unwetter Buchführungsunterlagen vernichtet, brauchen Sie keine Nachteile bei der Steuerfestsetzung fürchten.
  • Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen, können damit rechnen, dass Ihnen die anfallende Einkommensteuer zumindest teilweise erlassen wird, wenn Sie durch das Unwetter mit Ertragsausfällen rechnen und keine Entschädigungen durch eine Versicherung beziehen.
  • Unter bestimmten Umständen können Sie auch mit einem Erlass der Grundsteuer rechnen.
 

Hier finden Sie das vollständige Schreiben des bayerischen Staatsministeriums.



 

Weiterführende Informationen und Formulare für Soforthilfen finden Sie hier.

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